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BGBl I 185/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Bundesgrundsatzgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher
(NR: GP XXVII RV 1042 AB 1074 S. 127 . BR: AB 10758 S. 931 .)

185. Bundesgrundsatzgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz - AE-GG)“

2. Im Einleitungssatz des Art. I wird das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch die Wendung „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“, das Wort „Erzieher“ jeweils durch die Wendung „Erzieherinnen und Erzieher“ und das Wort „Schüler“ durch die Wendung „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

3. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
    2. b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
    3. c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
    4. d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;“

4. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    2. b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    3. c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
    4. d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;“

5. In § 1 Z 3 wird die Wendung „Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen“ durch die Wendung „Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen“ und das Wort „Schüler“ durch die Wendung „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

6. In § 1 Z 3 wird nach lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;“

7. In § 1 Z 4 und § 3 Z 4 und 5 wird jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wendung „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

8. § 5 entfällt.

9. In Art. II Abs. 2 wird die Wendung „des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch die Wendung „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ und die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. Dem Art. II wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, der Einleitungssatz des Art. I, § 1 Z 1 bis 4, § 3 Z 4 und 5, § 5 und Art. II Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.“

Van der Bellen

Schallenberg

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