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BGBl I 228/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

228. Bundesgesetz: Änderung des OeAD-Gesetzes
(NR: GP XXVII RV 1788 AB 1837 S. 187 . BR: AB 11152 S. 949 .)

228. Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz - OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.“

2. In § 3 Abs. 2 werden Z 14 und 15 durch folgende Z 14 bis 16 ersetzt:

  1. „14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),
  2. 15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie
  3. 16. Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.“

3. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,“

4. In § 6 Abs. 2 werden Z 6 und der Schlussteil durch folgende Z 6 und 7 und folgenden Schlussteil ersetzt:

  1. „6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
  2. 7. der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers

    von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.“

5. § 6 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.

(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.“

6. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(8) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.“

7. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.“

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.“

9. § 10a Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,“

10. § In § 10a wird Abs. 5a durch folgende Abs. 5a und 5b ersetzt:

„(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

  1. 1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. 2. Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz - FHG, BGBl. Nr. 340/1993,
  3. 3. Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 und
  4. 4. Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.

(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG , Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG , ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 , ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.“

11. Der Einleitungsteil des § 10a Abs. 6 Z 3 lautet:

„Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die“

12. Der Einleitungsteil des § 10a Abs. 7 lautet:

„Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:“

13. § 10a Abs. 7 Z 2 lautet:

  1. „2. Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.“

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16, § 6 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und Schlussteil, § 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 5 Z 1, § 10a Abs. 5a und 5b, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 6 Z 3, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 7 sowie § 10a Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

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