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BGBl I 75/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Bundesgesetz: Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
(NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43 . BR: AB 10406 S. 911 .)

75. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz - FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung

Art. 1 Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz - FoFinaG)

Art. 2 Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Art. 3 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Art. 4 Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Art. 5 Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Art. 6 Änderung des IST-Austria-Gesetzes

Art. 7 Änderung des OeAD-Gesetzes

Art. 8 Änderung des ÖAW-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz - FoFinaG)

Inhaltsverzeichnis

§ Gegenstand / Bezeichnung

1 Zielsetzungen und Gegenstand

2 FTI-Pakt

3 Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

4 Finanzierung

5 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

6 Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

7 Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

8 Monitoring und Evaluierung

9 Inkrafttreten

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

11 Vollziehung

Zielsetzungen und Gegenstand

§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,
  2. 2. die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
  3. 3. die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
  4. 4. die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.

(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich

  1. 1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
  3. 3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

FTI-Pakt

§ 2. (1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.

(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch

  1. 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  3. 3. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

    im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

§ 3. (1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,
  2. 2. das Institute of Science and Technology - Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
  3. 3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921 sowie
  4. 4. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018, sowie
  5. 5. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft - Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 875209001.

(2) Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002,
  2. 2. die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 852775650,
  3. 3. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
  4. 4. die OeAD-GmbH gemäß § 1 des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
  5. 5. die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß § 1 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004 sowie

(3) Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.

(4) Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang).

Finanzierung

§ 4. (1) Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind

  1. 1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
  2. 2. seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
  3. 3. die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes

    zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.

(2) Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden.

(3) Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2.

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 5. (1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben

  1. 1. mit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) und
  2. 2. mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7)

    abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden.

(2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.

(3) Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.

(4) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).

(5) Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.

(6) Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.

(7) Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.

(8) Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.

(9) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

§ 6. In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1. Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2. Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. 3. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a) den maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. b) dem Auszahlungsplan;
    3. c) den Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. d) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. 4. Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. 5. Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;
  6. 6. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. 7. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. 8. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. 9. Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

§ 7. In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1. Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2. Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
  3. 3. Begleitmaßnahmen;
  4. 4. Forschungsaufträge;
  5. 5. Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. 6. die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
  7. 7. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a) den operativen Mitteln;
    2. b) den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. c) dem Auszahlungsplan;
    4. d) der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. e) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. 8. Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. 9. Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 6;
  10. 10. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
  11. 11. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
  12. 12. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
  13. 13. Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.

Monitoring und Evaluierung

§ 8. (1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zu berichten.

(2) Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß § 6 Z 8 und § 7 Z 12 zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (§ 3), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.

(3) Evaluierungen gemäß § 18 BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den §§ 6 und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.

(4) Die zentralen Einrichtungen (§ 3) sind gegenüber den gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.

(5) Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.

(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist

  1. 1. mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 1) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
  2. 2. mit der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
  3. 3. mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft - Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Z 5) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
    1. a) eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
    2. b) der bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
  4. 4. mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 3 Abs. 2 Z 1) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
  5. 5. mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Z 2) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
    1. a) eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
    2. b) für das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
  6. 6. mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 3 Abs. 2 Z 5) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 Z 1 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  4. 4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
  6. 6. hinsichtlich des § 5 Abs. 7 bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
  7. 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.

Artikel 2

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 11 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Erfüllung“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. h“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 8“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Vergabe“ jeweils durch das Wort „Durchführung“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des §§ 5 ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;“

5. In § 2 Abs. 2 Z 10 entfällt die Wendung „die Durchführung von“.

6. Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

(2b) Abs. 2a ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.“

7. § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 werden die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, das Zitat „§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis f“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 6“, das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

10. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsprogramme

§ 5a. (1) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.“

11. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 5“ ersetzt.

13. In § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. g bis j“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 7 bis 10“ ersetzt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 8 und 11, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 14 Z 3 und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

15. In § 14 Z 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 lit. a“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 1“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

16. § 14 Z 4 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT I“ wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§ Überschrift

ABSCHNITT I
Allgemeines

1 Zielsetzungen

2 Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

2a Finanzierung

2b Aufgaben des Wissenschaftsfonds

2c Auskünfte und Unterstützung

2d Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

3 Strategische Ausrichtung

3a Berichtswesen

3b Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

3c Sachverständige

3d Vertraulichkeit

4 Organe des Wissenschaftsfonds

4a Vergütung

4b Sorgfaltspflicht

4c Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

5 Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

5a Mitglieder der Delegiertenversammlung

6 Aufgabe des Kuratoriums

6a Mitglieder des Kuratoriums

7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

8 Aufgaben des Präsidiums

8a Mitglieder des Präsidiums

8b Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

8c Geschäftsstelle

9 Aufgaben des Aufsichtsrates

9a Sitzungen des Aufsichtsrates

9b Mitglieder des Aufsichtsrates

9c Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

11 Förderungsprogramme und -vorhaben

12 Abwicklung

12a Durchführung

13 Förderungsarten

14 Förderungsnehmer

15 Richtlinien

16 Förderungsentscheidung

ABSCHNITT III
Rat für Forschung und Technologieentwicklung

17

17a

17b

17c

17d

17e

17f

17g

17h

26 Abgaben- und Gebührenbefreiung

28 Verweisungen auf andere Bundesgesetze

29 In- und Außerkrafttreten

30 Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

30a Übergangsbestimmungen für die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

31 Vollziehung“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Förderung der Forschung, die

  1. 1. projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,
  2. 2. dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
  3. 3. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

    wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.“

3. Die §§ 2a und 2b samt Überschriften lauten:

„Finanzierung

§ 2a. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. 1. Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,
  2. 2. sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  3. 3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. 4. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  5. 5. sonstige Einnahmen.

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

  1. 1. Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,
  2. 2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),
  3. 3. die Unterstützung und Beratung des Bundes,
  4. 4. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),
  5. 5. Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,
  6. 6. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie
  7. 7. Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

  1. 1. zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,
  2. 2. zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere
    1. a) zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,
    2. b) zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie
    3. c) zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,
  3. 3. zum Förderungsgegenstand,
  4. 4. zur Förderungsart,
  5. 5. zur Förderungshöhe,
  6. 6. zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,
  7. 7. zu den förderbaren Kosten,
  8. 8. zum Ablauf der Förderungsgewährung,
  9. 9. zur Kontrolle und Auszahlung sowie
  10. 10. zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen

    zu enthalten haben.

(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.“

4. In § 2d wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9c abberufen.“

5. § 2d Abs. 2 lautet:

„(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

  1. 1. Jahresabschluss,
  2. 2. Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht
    1. a) aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder
    2. b) aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder
    3. c) im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) vereinbart wurden.“

6. In § 2d Abs. 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Der Wissenschaftsfonds“ ersetzt.

7. § 3 samt Überschrift lautet:

„Strategische Ausrichtung

§ 3. Der Wissenschaftsfonds hat

  1. 1. bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. 2. bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    1. vorzulegen;
  3. 3. in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
    1. a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)
    1. zu operationalisieren.“

8. § 3e samt Überschrift entfällt.

9. § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt.

10. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.“

11. § 5a Abs. 1 Z 4 entfällt und in der Z 10 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

12. § 5a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. § 5a Abs. 3 lautet:

„(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.“

14. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.“

15. In § 6a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Kuratoriums ist“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

16. § 7 Abs. 1 Z 6 und 7 lautet:

  1. „6. die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
  2. 7. die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3,“

17. In § 7 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,“

18. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Erstellung von Vorschlägen für
    1. a) das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 3 Z 2,
    2. b) die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,
    3. c) den Jahresabschluss sowie
    4. d) Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,“

19. § 8 Abs. 1 Z 4 bis 7 lautet:

  1. „4. die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2,
  2. 5. regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  3. 6. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie
  4. 7. die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG).“

20. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2 auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,“

21. § 8 Abs. 3 Z 2 entfällt.

22. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Beschlussfassung über
    1. a) den Jahresabschluss,
    2. b) den Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,
    3. c) den Corporate-Governance-Bericht,
    4. d) eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,
    5. e) die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,
    6. f) die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
    7. g) die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,
    8. h) die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie
    9. i) die Festlegung der Wertgrenze gemäß § 6 Abs. 2,“

23. § 9 Abs. 1 Z 3 lit. i bis l lautet:

  1. „i) zur Geschäftsordnung der anderen Organe,
  2. j) zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,
  3. k) zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie
  4. l) zur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,“

24. § 9b Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

25. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung

§ 12a. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen.“

26. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.“

27. § 15 lautet:

§ 15. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.“

28. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.“

29. § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

30. § 17a Abs. 1 bis 3 wird jeweils wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

31. § 17c Z 5 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

32. § 17g Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

33. § 17h Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

34. Die Paragraphenüberschrift des § 29 lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

35. Dem § 29 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 3e samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 2, § 5a Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, die §§ 2a und 2b, § 2d Abs. 1 bis 3, § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6, 7 und 7a, § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 17a Abs. 1 bis 3, § 17c Z 5, § 17g Abs. 1 und 3, § 17h Abs. 1, die Überschrift zu § 29, § 30a samt Überschrift sowie § 31 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

36. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

§ 30a. (1) Die erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.

(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.“

37. § 31 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1
    1. a) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. b) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. c) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;“

38. In § 31 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. hinsichtlich des § 15 Abs. 1
    1. a) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. b) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. c) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich
    1. jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“

39. § 31 Z 3, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

40. § 31 Z 5 lautet:

  1. „5. hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
    1. a) der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und
    2. b) der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3,
    1. soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;“

Artikel 4

Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Durchführung und Abwicklung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTEI+D;“

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen von FTEI+D-Vorhaben Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt), das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.“

5. § 5 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
  2. 2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;“

6. In § 5 Z 5 wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

7. § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. § 8 samt Überschrift lautet:

„Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen

§ 8. (1) Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß § 5 Abs. 6 FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.

(2) Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß § 5 Abs. 4 FoFinaG.

(3) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat darin auch die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen. Die Gesellschaft hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und eine Vorschaurechnung vorzulegen.

(4) Die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme werden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

10. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführung obliegt es,“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung kann“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

11. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beiräte dienen

  1. 1. der Beratung der Gesellschaft und/oder
  2. 2. der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.“

12. In § 10 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.“

13. § 11 Abs. 1 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14.In § 14 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Durchführung“ jeweils durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

15. In § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.“

16. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2, § 5 Z 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 3 und 3a, § 11 Abs. 1 und 5,§ 14 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 18 Z 3, 4 und 5 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

17. § 18 Z 3 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

18. In § 18 Z 4 wird die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Technologie“ durch das Wort „Justiz“ ersetzt.

19. § 18 Z 5 wird das Zitat „§ 8 Abs. 3 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 zweiter Satz“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2c Abs. 2, 4 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. In § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

3. Am Ende des § 2f Abs. 7 entfällt das Anführungszeichen.

4. In § 2e Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

5. In § 2e Abs. 4 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 2g wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

7. In § 2g Abs. 1 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

8. In § 2g Abs. 4, 6 und 7 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

9. In § 2h Abs. 2 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

10. In § 2k Abs. 4 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

11. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.“

12. In § 38 Abs. 8 wird das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.

13. Dem § 38 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

14. In § 39 Z 1 wird das Wort „Bundesminsiterin“ durch das Wort „Bundesministerin“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

15. § 39 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,“

Artikel 6

Änderung des IST-Austria-Gesetzes

Das IST-Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 69/2006, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag zu § 3a eingefügt:

„§ 3a. Leistungsvereinbarungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 13 folgende Einträge zu den §§ 13a und 13b eingefügt:

„§ 13a. Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 13b. Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020“

3. In § 3 Abs. 2 wird der Z 1 die Wortfolge „aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,“ angefügt.

4. In § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Das Institute of Science and Technology - Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
  2. 2. Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
    1. a) die oder der Vorsitzende ist von

      einvernehmlich zu bestellen;

      1. einvernehmlich zu bestellen;
    2. b) je zwei Mitglieder sind von

      zu bestellen;

      1. zu bestellen;
    3. c) kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
    4. d) kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben

      je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;

      1. je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
    5. e) sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
    6. f) die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology - Austria sein.

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology - Austria

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology - Austria

aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) die Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology - Austria

  1. 3. Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
    1. a) im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
    2. b) im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology - Austria
    1. über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.“

5. Nach dem § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsvereinbarungen

§ 3a. (1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology - Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.

(2) § 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology - Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.

(3) Das Institute of Science and Technology - Austria hat

  1. 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
  2. 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.“

6. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 1 Z 8 wird das Wort „Vollmachtserteilung“ durch die Wortfolge „Erteilung von Generalvollmachten“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.“

9. § 11 lautet:

„(1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.

(2) Vor der Einrichtung eines PhD-/kombinierten Master-PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.

(3) Die Aufnahme in PhD-/kombinierte Master-PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.

(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, nach positiver Durchführung des dafür vorgesehenen Teils eines kombinierten Master-PhD-Programms den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MS“ zu verleihen.“

10. Der Text des § 13a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 8, § 9 Abs. 2, sowie § 11 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des OeAD-Gesetzes

Das OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§ Überschrift

1 Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

2 Vermögensübertragung

3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben

4 Finanzierung

5 Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen

6 Aufsichtsrat

7 Geschäftsführung

8 Gesprächsforen

9 Strategische Ausrichtung

10 Planungs- und Berichterstattungssystem

10a Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

11 Abgaben- und Gebührenbefreiung

12 Vertretung durch die Finanzprokuratur

13 Inkraft- und Außerkrafttreten

13a Übergangsbestimmungen für die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

14 Vollziehung“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH - Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.“

3. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „GmbH-Gesetz“ durch die Wortfolge „des GmbH-Gesetzes“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.“

5. In § 2 wird das Wort „BAO“ durch die Wortfolge „der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,“ ersetzt.

6. Der Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Vermögen des Vereins „KulturKontakt Austria“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 617182667, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.“

7. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,“ durch das Wort „BAO“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:

  1. 1. Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
  2. 2. die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),
  3. 3. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
  4. 4. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
  5. 5. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),
  6. 6. Öffentlichkeitsarbeit,
  7. 7. Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,
  8. 8. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
  9. 9. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
  10. 10. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
  11. 11. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
  12. 12. Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
  13. 13. Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
  14. 14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) sowie
  15. 15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.“

9. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „Z 1 und 7“ ersetzt.

10. In § 3 werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a bis 4d eingefügt:

„(4a) Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darf

  1. 1. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
  2. 2. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, außer in den Fällen des Abs. 4d, nur im Wege der Abwicklung sowie
  3. 3. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nur im Wege der Abwicklung

    erfolgen.

(4b) Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

(4c) Über Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist - grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 - das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4d) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen

  1. 1. Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
  2. 2. Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.“

11. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

12. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:

  1. 1. Mitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
  2. 2. Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildung“ und „Wissenschaft“ jeweils aufgrund einer Vereinbarung bereitstellt,
  3. 3. sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,
  4. 4. Zuwendungen der Europäischen Kommission,
  5. 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
  6. 6. sonstigen Einnahmen.

(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:

  1. 1. Vereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
  2. 2. Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
  3. 3. zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
  4. 4. wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
  5. 5. bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

(3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1. Ziele der Vereinbarung und Umsetzung der Ziele: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen;
  2. 2. Förderungs- und sonstige Programme sowie deren (förderungs-)rechtliche Grundlagen;
  3. 3. Begleitmaßnahmen;
  4. 4. Forschungsaufträge;
  5. 5. Aufgaben und Verpflichtungen der OeAD-GmbH im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. 6. die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die OeAD-GmbH;
  7. 7. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a) den operativen Mitteln;
    2. b) den maximal abzugeltenden, administrativen Aufwendungen der OeAD-GmbH und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. c) dem Auszahlungsplan;
    4. d) der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. e) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. 8. Berichtspflichten der OeAD-GmbH und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. 9. Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung;
  10. 10. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung;
  11. 11. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Vereinbarung;
  12. 12. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Vereinbarung gemessen werden kann.“

13. § 5 zweiter Satz lautet „Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß § 34 ArbVG.“

14. In § 6 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

  1. 1. die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
  2. 2. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie
  3. 3. Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.“

15. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

16. In § 6 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9“.

17. In § 7 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und des Kuratoriums“.

18. § 8 samt Überschrift lautet:

„Gesprächsforen

§ 8. Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.“

19. § 9 samt Überschrift lautet:

„Strategische Ausrichtung

§ 9. Die OeAD-GmbH hat

  1. 1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesminister
    1. a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. b) einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    1. vorzulegen;
  3. 3. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Verhandlung vorzulegen;
  4. 4. in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)
    1. a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2
    1. zu operationalisieren.“

20. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002,“ durch die Wortfolge „der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.

21. In § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b wird das Wort „Heimatinstitution“ durch das Wort „Herkunftsinstitution“ ersetzt.

22. In § 10a Abs. 4 Z 8 lit. c wird das Wort „Gastinstitution“ durch das Wort „Zielinstitution“ ersetzt.

23. § 10a Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. „2. Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowie“

24. In § 10a wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

  1. 1. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie
  2. 2. Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.“

25. § 10a Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:

  1. 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
  2. 2. Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowie
  3. 3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
    1. a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
    2. b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.

(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:

  1. 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.

(8) Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.“

26. In § 11 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

27. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.“

28. Die Überschrift zu § 13 lautet:

„Inkraft- und Außerkrafttreten“

29. Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 bis 4d und 5, § 4, § 5 zweiter Satz, § 6 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 und Abs 5, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b und c, Abs. 5 Z 2 sowie Abs. 5a bis 8, § 11 Abs. 2, 3 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13a samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

30. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

§ 13a. (1) Förderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.

(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.“

31. § 14 lautet:

§ 14. Mit der Vollziehung ist

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
  3. 3. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;
  4. 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;

    betraut.“

Artikel 8

Änderung des ÖAW-Gesetzes

Das ÖAW-Gesetz, BGBl. Nr. 569/1921, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschrift eingefügt:

„Finanzierung

§ 2a. (1) Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:

  1. 1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
  2. 2. Zuwendungen der Europäischen Kommission,
  3. 3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
  4. 4. sonstigen Einnahmen.

(2) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
  2. 2. Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
    1. a) die oder der Vorsitzende ist von

      einvernehmlich zu bestellen;

      1. einvernehmlich zu bestellen;
    2. b) je zwei Mitglieder sind von

      zu bestellen;

      1. zu bestellen;
    3. c) kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
    4. d) kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben

      je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;

      1. je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
    5. e) sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
    6. f) die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

  1. 3. Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
    1. a) im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
    2. b) im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
    1. über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.

Leistungsvereinbarungen

§ 2b. (1) Leistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.

(2) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat

  1. 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
  2. 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2a und 2b in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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