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§ 2b FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2b.

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1. „Art89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere
  1. a) Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder
  2. b) Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder
  3. c) leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder
  4. d) die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder
  5. e) die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder
  6. f) Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder
  7. g) Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder
  8. h) Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;
  1. 2. „Art89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere
  1. a) Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder
  2. b) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
  3. c) Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder
  4. d) nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
  1. 3. „Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);
  2. 4. „Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
  3. 5. „Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
  4. 6. „Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
  1. a) biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
  2. b) Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
  3. c) Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
  1. 7. „Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
  1. a) Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
  2. b) Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
  3. c) Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
  4. d) Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
  1. aa) einer Fachhochschule oder
  2. bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder
  3. cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
  4. dd) einer Pädagogischen Hochschule oder
  5. ee) einer Privatuniversität oder
  6. ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
  7. gg) einer Universität
  1. e) Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;
  1. 8. „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022, wobei
  1. a) ausländische und internationale öffentliche Stellen und
  2. b) internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. b sublit. cc IWG 2022 erfüllen,
  1. 9. „Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
  2. 10. „Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
  1. a) neuartig,
  2. b) schöpferisch,
  3. c) ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
  4. d) systematisch und
  5. e) übertrag- oder reproduzierbar
  1. 11. „Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
  2. 12. „wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
  1. a) zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder
  2. b) im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
  1. 13. „Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Schlagworte

Förderstelle, Erziehungsprogramm, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, Bildmaterial, Filmmaterial, Tonmaterial, Ausbildungsort, Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40245930

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