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§ 12 FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1981

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

§ 12

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.