Entgelt für Forschungsaufträge
§ 13.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201753
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