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§ 2c FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c.

(1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

  1. 1. Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,
  2. 2. Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
  3. 3. die GeoSphere Austria gemäß § 1 GSAG,
  4. 4. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,
  5. 5. natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art89-Mittel
  1. a) seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder
  2. b) im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
  1. 6. die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
  2. 7. die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),
  3. 8. als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
  4. 9. als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
  5. 10. Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
  6. 11. gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,
  7. 12. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,
  8. 13. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
  9. 14. wissenschaftliche Bibliotheken,
  1. 16. das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,
  2. 17. die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie
  3. 18. öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die
  1. a) natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und
  2. b) keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c
  1. der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
  1. 2. Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
  2. 3. Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2
  1. a) neuartig,
  2. b) schöpferisch,
  3. c) ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
  4. d) systematisch und
  5. e) übertrag- oder reproduzierbar
  1. 4. Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,
  2. 5. eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
  1. a) keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und
  2. b) keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
  1. 6. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
  2. 7. die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.

(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren

  1. 1. eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder
  2. 2. eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40243544