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BGBl I 76/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: Änderung des Integrationsgesetzes, des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes sowie des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
(NR: GP XXVII IA 2503/A AB 1457 S. 158 . BR. AB 10966 S. 941.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sowie das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Integrationsgesetzes

Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 1. Hauptstückes im 2. Teil:

„Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene“

2. In § 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.“

3. Die Überschrift des 1. Hauptstückes im 2. Teil lautet:

„Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach § 3 Z 1, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die - wenn erforderlich - die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.“

5. § 4 Abs. 2a entfällt.

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.“

7. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, durch Verordnung festzulegen.“

8. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Abs. 1 entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG). Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zuzustellen.“

9. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“

10. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“

11. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.“

12. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen nach § 3 Z 3 und 4 kann - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks - Integrationsförderung gewährt werden.“

13. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.“

14. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

  1. 1. Sprachkurse;
  2. 2. Orientierungskurse
  3. 3. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
  4. 4. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
  5. 5. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
  6. 6. sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.“

15. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.“

16. Nach § 16 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.“

17. § 16a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.“

18. § 16a Abs. 2 lautet:

„(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.“

19. § 16b Abs. 3 lautet:

„(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt werden.“

20. § 16d lautet:

§ 16d. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.“

21. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.“

22. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.“

23. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.“

24. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

  1. 1. je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
  2. 2. je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
  3. 3. je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
  4. 4. je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
  5. 5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
  6. 6. ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).“

25. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.“

26. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.“

27. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.“

28. § 22 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.

(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

  1. 1. fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
  2. 2. erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);
  3. 3. nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
  4. 4. kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
  5. 5. fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.“

29. In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes“.

30. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

    betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.“

Artikel 2

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 8:

„Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.“

3. § 8 samt Überschrift lautet:

„Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene

§ 8. Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.“

Artikel 3

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 5 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 5a.

Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:

  1. 1. die Schulkennzahl,
  2. 2. die Schulformkennzahl,
  3. 3. ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
  4. 4. sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,
  5. 5. die Namen (Vor- und Familiennamen),
  6. 6. das Geburtsdatum,
  7. 7. den Geburtsort,
  8. 8. das Geschlecht,
  9. 9. die Schulstufe,
  10. 10. den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,
  11. 11. die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente und
  12. 12. die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG.

(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ wöchentlich automationsunterstützt einen Datenauszug hinsichtlich jener Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, zu denen ab dem Stichtag 24. Februar 2022 erstmalig ein Datensatz im ZMR angelegt wurde und die sich im siebenten bis 20. Lebensjahr befinden, zu übermitteln, der folgende Informationen enthält:

  1. 1. die Namen (Vor- und Familiennamen),
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. den Geburtsort,
  4. 4. das Geschlecht,
  5. 5. den Hauptwohnsitz und allfällige weitere die Wohnadressen in Österreich,
  6. 6. soweit vorhanden: die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente.

(4) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die

  1. 1. in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 bis 3,
  2. 2. ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2,
  3. 3. ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 3

    erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.

(5) Hinsichtlich der nur gemäß Abs. 4 Z 3 erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.“

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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