68. Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Integrationsgesetz
Artikel 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes 2005
Artikel 5 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Artikel 6 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Artikel 7 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Artikel 1
Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG)
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL | |
§ 1. | Ziel |
§ 2. | Integrationsbegriff |
§ 3. | Geltungsbereich |
2. TEIL | |
1. Hauptstück | |
§ 4. | Deutschkurse |
§ 5. | Werte- und Orientierungskurse |
§ 6. | Mitwirkungspflichten und Sanktionen |
2. Hauptstück | |
§ 7. | Integrationsvereinbarung |
§ 8. | Zuständigkeit |
§ 9. | Modul 1 der Integrationsvereinbarung |
§ 10. | Modul 2 der Integrationsvereinbarung |
§ 11. | Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 |
§ 12. | Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 |
§ 13. | Integrationskurse |
§ 14. | Kostenbeteiligung |
§ 15. | Meldeverpflichtungen |
§ 16. | Integrationsförderung |
3. TEIL | |
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN | |
1. Hauptstück | |
§ 17. | Expertenrat für Integration |
§ 18. | Aufgaben des Expertenrats für Integration |
§ 19. | Integrationsbeirat |
§ 20. | Aufgaben des Integrationsbeirats |
2. Hauptstück | |
§ 21. | Integrationsmonitoring |
§ 22. | Forschungskoordinationsstelle |
4. TEIL | |
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
§ 23. | Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung |
§ 24. | Datenverwendung |
§ 25. | Vollziehung |
§ 26. | Verweisungen |
§ 27. | Inkrafttreten |
§ 28. | Übergangsbestimmungen |
1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel
§ 1. (1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes besteht in der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht).
(2) Österreichs liberales und demokratisches Staatswesen beruht auf Werten und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen. Diese identitätsbildende Prägung der Republik Österreich und ihrer Rechtsordnung ist zu respektieren. Sie bildet die Grundlage für das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit für den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich. Dies zu wahren ist ebenfalls Ziel dieses Bundesgesetzes.
Integrationsbegriff
§ 2. (1) Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. Integration erfordert insbesondere, dass die Zugewanderten aktiv an diesem Prozess mitwirken, die angebotenen Integrationsmaßnahmen wahrnehmen und die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates anerkennen und respektieren. Auch alle staatlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Integrationsprozess durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen zu leisten. Integration als gesamtgesellschaftlicher Prozess erfordert ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und setzt einen aktiven Beitrag jeder einzelnen Person in Österreich im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten voraus.
(2) Integrationsmaßnahmen sollen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Zentral sind dabei die Teilhabe durch Erwerbsarbeit, der Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten, die Gleichstellung der Geschlechter und das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft soll den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen.
Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:
- 1. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,
- 2. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,
- 3. Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG).
2. TEIL
INTEGRATIONSMASSNAHMEN
1. Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Deutschkurse
§ 4. (1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die - wenn erforderlich - die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.
(2) Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:
- a. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
- b. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.
(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
Werte- und Orientierungskurse
§ 5. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien (grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung) sowie die Regeln eines friedlichen Zusammenlebens zu vermitteln. Die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben sind als solche grundlegenden Werte jedenfalls zu behandeln.
(4) Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des § 4 Abs. 1 haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflichten und Sanktionen
§ 6. (1) Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2) (Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Abs. 1 haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.
(3) Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.
2. Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige
Integrationsvereinbarung
§ 7. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
- 1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
- 2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
Zuständigkeit
§ 8. (1) Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG).
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
- 1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- 2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- 3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
- 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- 6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- 1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- 2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.
(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2
§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.
(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Integrationskurse
§ 13. (1) Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1 (§ 11). Integrationskurse werden von zertifizierten Kursträgern gemäß Abs. 2 und 3 angeboten und bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Zertifizierung der Kursträger aufgrund eines schriftlichen Antrags und die Evaluierung der Integrationsprüfung sowie der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kursträger werden zur Durchführung der Integrationskurse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Kostenbeteiligung
§ 14. (1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.
(2) Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der Familienangehörige
- 1. an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
- 2. die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.
(3) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.
Meldeverpflichtungen
§ 15. (1) Die zertifizierten Kursträger gemäß § 13 Abs. 2 haben dem Österreichischen Integrationsfonds die Teilnehmer von Integrationskursen spätestens mit Beginn der Kurse mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen zu ermöglichen.
(2) Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, haben der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.
Integrationsförderung
§ 16. (1) Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 3 Z 3) kann - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks - Integrationsförderung gewährt werden.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
- 1. Sprachkurse;
- 2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
- 3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
- 4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
- 5. sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
(4) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
(5) Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
3. TEIL
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN
1. Hauptstück
Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat
Expertenrat für Integration
§ 17. (1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.
(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.
(3) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben des Expertenrats für Integration
§ 18. (1) Der Expertenrat für Integration
- 1. unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
- 2. erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
- 3. veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.
(2) Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
Integrationsbeirat
§ 19. (1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
- 1. je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
- 2. je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
- 3. je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
- 4. je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
- 5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
- 6. ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
(4) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben des Integrationsbeirats
§ 20. (1) Der Integrationsbeirat
- 1. dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- 2. diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
- 3. diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
2. Hauptstück
Integrationsmonitoring und Integrationsforschung
Integrationsmonitoring
§ 21. (1) Zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
(2) Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:
- 1. die Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;
- 2. die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;
- 3. die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;
- 4. die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen (inklusive derjenigen, die sich in Schulungsmaßnahmen befinden), der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;
- 5. die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
- 6. die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
- 7. die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;
- 8. die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
- 9. die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;
- 10. die Anzahl der Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der BMS belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
- 11. die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
- 12. die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.
(3) Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter
- 1. des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,
- 2. des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,
- 3. des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,
- 4. des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,
- 5. der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,
- 6. des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,
- 7. das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12
zu übermitteln.
(4) Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.
(5) Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.
Forschungskoordinationsstelle
§ 22. (1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
- 1. fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
- 2. erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);
- 3. nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
- 4. kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
- 5. fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.
4. TEIL
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung
§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
- 1. eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegen lässt oder
- 2. für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer bei der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Datenverwendung
§ 24. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist; die Datenverwendung ist im Rahmen des § 8 Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachniveau und Muttersprache.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.
(3) Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten sechs Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
Vollziehung
§ 25. (1) Mit der Vollziehung
- 1. des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 2. des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
betraut.
(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Verweisungen
§ 26. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
Übergangsbestimmungen
§ 28. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Artikel 2
Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit
(Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz - AGesVG)
Ziel
§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.
Verhüllungsverbot
§ 2. (1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(2) Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
Zuständigkeit
§ 3. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. Hauptstück des 1.Teiles.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. Hauptstück des 1. Teiles und die Einträge zu den §§ 17 und 18.
3. In § 11 Abs. 2 wird in Z 6 das Zitat „§ 14a“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017,“ ersetzt.
4. Die §§ 14 bis 16 samt Überschriften entfallen.
5. Das 5. Hauptstück des 1. Teiles entfällt.
6. In § 20 Abs. 1a wird in Z 1 das Zitat „§ 14a“ durch das Zitat „§ 9 IntG“ ersetzt.
7. In § 21a wird in Abs. 3 das Zitat „§§ 14a und 14b“ durch das Zitat „§§ 9 und 10 IntG“ ersetzt.
8. In § 41a wird in Abs. 9 nach dem Wort „Integrationsvereinbarung“ das Zitat „(§ 9 IntG)“ eingefügt.
9. In § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 12 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 14b“ durch das Zitat „§ 10 IntG“ ersetzt.
10. In § 77 Abs. 1 entfällt die Z 3.
11. In § 77 Abs. 2 wird in Z 4 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie entfällt Z 5.
12. Dem § 81 werden nach Abs. 35 folgende Abs. 36 bis 40 angefügt:
„(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
(37) Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
(38) Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.
(39) Verfahren gemäß § 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.
(40) § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 begangen wurden, weiter.“
13. Dem § 82 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Die §§ 11 Abs. 2 Z 6, 20 Abs. 1a Z 1, 21a Abs. 3, 41a Abs. 9, 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 12 Z 2, 77 Abs. 2 Z 4, 81 Abs. 36 bis 40 und 83 Z 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 14 bis 16 samt Überschriften, das 5. Hauptstück des 1. Teiles, § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sowie § 83 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes außer Kraft.“
14. In § 83 wird in Z 2 der Beistrich nach dem Wort „Inneres“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 3 und 4; Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
Artikel 4
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 wird in Z 2 das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017,“ ersetzt.
2. In den §§ 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 IntG“ ersetzt.
3. In § 68 Abs. 1 wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „oder eines subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt und lauten Satz 3 bis 5:
„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 sind auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.“
4. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Inneres teilt dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds bis zum 31. März jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus den vorangegangenen Kalenderjahren mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist. Die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.“
5. In § 68 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Gebietskörperschaften“ ersetzt.
6. Dem § 73 werden nach Abs. 15 folgende Abs. 16 und 17 angefügt:
„(16) Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(17) § 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 4 wird in Z 5 das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017,“ ersetzt.
2. Dem § 126 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 52 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 10a Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 14 Abs. 2 Z 2 NAG“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017,“ ersetzt.
2. In § 10a Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 14b Abs. 2 NAG“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 IntG“ und die Wortfolge „nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem Integrationsgesetz“ ersetzt.
3. In § 64a erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014 angefügte Abs. 22 die Absatzbezeichnung „(24)“. Folgende Abs. 25 und 26 werden angefügt:
„(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.
(26) § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 83 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 81 SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.“
2. Dem § 103 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
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