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BGBl I 30/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017
(NR: GP XXV RV 317 AB 324 S. 51 . BR: AB 9264 S. 836 .)

30. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017

Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien - jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzung

Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2015 bis 2017 fortgeführt.

Artikel 2

Grundsätze

(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.

(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt - vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 - durch das jeweilige Land.

(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).

(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).

Artikel 3

Finanzierung

(1) Im Programmbereich „Basisbildung“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land verdoppelt werden (ausgenommen Burgenland).

Vertrags-partei

2015

je Bund und Land

(in Euro)

2016

je Bund und Land

(in Euro)

2017

je Bund und Land

(in Euro)

Summe Land

(in Euro)

Summe Bund

(in Euro)

ESF-Mittel

(in Euro)

Gesamt-

summe

(in Euro)

Burgenland

88 000

88 000

88 000

264 000

264 000

 

528 000

Kärnten

117 188

117 188

117 189

351 565

351 565

703 130

1 406 260

Nieder-österreich

421 875

421 875

421 875

1 265 625

1 265 625

2 531 250

5 062 500

Oberöster-reich

453 125

453 125

453 125

1 359 375

1 359 375

2 718 750

5 437 500

Salzburg

200 000

200 000

200 000

600 000

600 000

1 200 000

2 400 000

Steiermark

150 000

150 000

150 000

450 000

450 000

900 000

1 800 000

Tirol

154 690

154 690

154 690

464 070

464 070

928 140

1 856 280

Vorarlberg

75 000

75 000

75 000

225 000

225 000

450 000

900 000

Wien

1 966 666

1 966 666

1 966 668

5 900 000

5 900 000

11 800 000

23 600 000

        

Summe Länder

3 626 544

3 626 544

3 626 547

10 879 635

   

Summe Bund

3 626 544

3 626 544

3 626 547

 

10 879 635

  

Summe ESF

7 077 090

7 077 090

7 077 090

  

21 231 270

 

Gesamt-summe

      

42 990 540

(2) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr:

Vertragspartei

2015

(in Euro)

2016

(in Euro)

2017

(in Euro)

Summe

(in Euro)

Burgenland

121 770

121 770

121 770

365 310

Kärnten

243 250

243 450

243 250

730 350

Niederösterreich

283 960

283 960

283 960

851 880

Oberösterreich

624 277

624 277

624 278

1 872 832

Salzburg

484 000

484 000

484 000

1 452 000

Steiermark

400 000

400 000

400 000

1 200 000

Tirol

243 393

243 393

243 394

730 180

Vorarlberg

163 900

163 900

163 900

491 700

Wien

2 903 175

2 903 175

2 903 177

8 709 527

     

Summe Länder

5 467 925

5 467 925

5 467 929

16 403 779

Summe Bund

5 467 925

5 467 925

5 467 929

16 403 779

(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

Artikel 4

Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten

(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.

(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:

  1. 1. Zielgruppe des Programmbereichs „Basisbildung“ sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Erstsprache und eventuell vorliegender Schulabschlüsse Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr mit grundlegendem Bildungsbedarf in den Bereichen Lernkompetenz, schriftliche und mündliche Kommunikation in der deutschen Sprache, grundlegende Kommunikationskompetenz in einer weiteren Sprache, Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnologien.
  2. 2. Der förderfähige Gesamtrahmen je Bildungsmaßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten).
  3. 3. Die Größe der Lerngruppen darf zehn Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmer nicht übersteigen.
  4. 4. Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 200 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot und der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg.
  5. 5. Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden. Wird ein Kursplatz nicht nachbesetzt, können getätigte Ausgaben für jene Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Bildungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen haben, vom Bildungsträger auf Basis des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes bis zu einem Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten aliquot mit dem Fördergeber verrechnet werden. Dies gilt auch für die integrierte Beratungs- und Eingangsphase. Bei einem Kursbesuch von über 40 Unterrichtseinheiten werden 100 % des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes ausbezahlt.

(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:

  1. 1. Zielgruppe des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr,
    1. a) die über keinen positiven Abschluss
      1. aa) der 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule,
      2. bb) der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe oder
      3. cc) der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
    2. b) die eine Bildungsmaßnahme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses begonnen, jedoch bisher nicht abgeschlossen haben.

  1. 2. Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.160 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten) pro Teilnehmerin und Teilnehmer, wobei förderfähige Angebote das Minimum von 986 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen.
  2. 3. Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Teilnehmerin und Teilnehmer beträgt maximal 6 600 Euro, den der Bildungsträger nur dann erhält, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme absolviert und zu den Prüfungen antritt.
  3. 4. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die maximal 51,5% der Bildungsmaßnahme (maximal 598 Unterrichtseinheiten) benötigen, erhält der Bildungsträger einen aliquoten Anteil des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes.
  4. 5. Für den Fall, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme abgebrochen hat oder nicht zu den Prüfungen angetreten ist, werden 80 % des vollen vereinbarten Kostensatzes gemäß Z 3 oder 4 an den Bildungsträger ausbezahlt.

Artikel 5

Steuerungsgruppe

(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, wird von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellt.

(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:

  1. 1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
  2. 2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote), der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform www.initiative-erwachsenenbildung.at diese Detailregelungen;
  3. 3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten der Akkreditierungsgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnung;
  4. 4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das Monitoring und Bewertung der laufenden Bildungsmaßnahmen;
  5. 5. Vorbereitung und Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichten;
  6. 6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
  7. 7. wechselseitige Information (Bund - Länder - Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger in den Ländern und beim Bund.

    Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.

(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung und Frauen entsendeten Mitglieder trägt der Bund.

Artikel 6

Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

  1. 1. Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
  2. 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
  3. 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
  4. 4. Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere: Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Artikel 7

Akkreditierungsgruppe

(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

(2) Die Akkreditierungsgruppe besteht aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten (Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sowie Praktikerinnen oder Praktiker mit Qualifikationen in zumindest einem der beiden Programmbereiche), die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes- oder Landesbehörden dürfen nicht als Mitglieder in die Akkreditierungsgruppe bestellt werden. Drei Expertinnen oder Experten werden von den Ländervertreterinnen und Ländervertretern in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen oder Experten von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes nominiert.

(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:

  1. 1. Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung über die Akkreditierung einer Bildungsmaßnahme auf Basis der Bestimmungen des Art. 4 sowie der gemäß Art. 2 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3 Z 2 festgelegten Detailregelungen;
  2. 2. gegebenenfalls Formulierung von Verbesserungsaufträgen an die Bildungsträger;
  3. 3. Mitwirkung am Berichtswesen und Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
  4. 4. Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe, sofern zu diesen eingeladen wird.

(4) Die Akkreditierungsgruppe hat Akkreditierungsansuchen sowie mit diesen in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten.

(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen hat ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Artikel 8

Zahlungen des Bundes und der Länder

(1) Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jeden Jahres.

(2) Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 2 wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Im Jahr 2015 ist der Abrechnungsstichtag der 30. November 2015; die Zahlung des Bundes erfolgt im Jänner 2016. In den Jahren 2016 und 2017 ist der Abrechnungsstichtag der 31. Oktober. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 31. März 2018.

(3) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.

(4) Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 6 aufgerechnet werden.

Artikel 9

Verwendung frei werdender Mittel

(1) Von einzelnen Ländern nicht oder nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.

(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 20% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.

Artikel 10

Publizitätsbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.

(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in der Anlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

Artikel 11

Monitoring, Evaluierung und Controlling

(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der eingelangten Förderanträge und der abgerechneten Förderverträge;
  2. 2. Namen der beantragenden und der abrechnenden Bildungsträger;
  3. 3. Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs;
  4. 4. Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Programmbereich und Bildungsträger sowie
  5. 5. genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Bildungsträger.

(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Förderentscheidungen unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.

(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Art. 12 Abs. 3 Z 2 und der von den Ländern gemäß Abs. 1 jeweils an die Geschäftsstelle übermittelten statistischen Daten halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitig von den Ländern eingesehen werden.

(4) Es wird eine Programmevaluation durchgeführt. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.

(5) Die Kosten für die Monitoringdatenbank und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.

(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.

Artikel 12

Förderverträge

(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien:

  1. 1. Die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Bildungsmaßnahmen;
  2. 2. die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Bildungsmaßnahmen;
  3. 3. die entsprechende Budgetverfügbarkeit.

(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:

  1. 1. Dauer der Bildungsmaßnahme (Anzahl der Unterrichtseinheiten);
  2. 2. Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer);
  3. 3. Kosten pro Bildungsmaßnahme in Euro;
  4. 4. Kosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer in Euro;
  5. 5. Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro;
  6. 6. Kosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro.

(3) Die Fördergeber verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,

  1. 1. die Publizitätsbestimmungen des Art. 10 einzuhalten und die dazu gemäß Art. 2 Abs. 5 von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;
  2. 2. am Monitoring und an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 4 von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Datenpflege im Rahmen des Monitorings, wobei das Erfassen und Bearbeiten der von der Steuerungsgruppe festgelegten Monitoringkriterien von der Zustimmung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abhängig zu machen ist und die Verweigerung der Zustimmung oder die spätere Zurücknahme der Zustimmung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bzw. deren Fortsetzung nicht entgegen stehen darf;
  3. 3. den Prüforganen des Bundes auf Verlangen Einsicht in sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewähren und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.

    Fördergeber und Bildungsträger haben insbesondere bei der Gestaltung der Förderverträge und deren Abwicklung die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.

Artikel 13

Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1. Abweichend von Art. 2 Abs. 2 erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten hat;
  2. 2. die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Art. 3 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds verdoppelt;
  3. 3. abweichend von Art. 8 erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend nach Vertragsabschluss ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird - bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel - vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
  4. 4. Verschiebungen von Finanzmitteln gemäß Art. 9 Abs. 2 sind nur vom Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in den Programmbereich „Basisbildung“ zulässig;
  5. 5. bei der Anwendung des Art. 10 sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1303/2013 zusätzlich zu beachten;
  6. 6. bei der Anwendung des Art. 11 sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1303/2013 und 1304/2013 zu beachten.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2012 bis 2014 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2015

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und
  2. 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,

    so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2016 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung und Frauen sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Artikel 16

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 30. Juni 2018.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2017 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.

(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2016 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.

Artikel 17

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Jänner 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Vorarlberg in Kraft getreten.

Anlage 1

Anlage 1 

Ostermayer

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