29. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 193 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, G 18/2014-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
- „I. In § 193 Abs. 2 ABGB, JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. I Nr. 15/2013, wird die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)