52. Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz - FREG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand / Bezeichnung
Art. 1 FWIT-Rat-Gesetz
Art. 2 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Art. 3 Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Art. 4 Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
Art. 5 Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Art. 6 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Artikel 1
Bundesgesetz über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz - FWITRG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Organisation
2. Abschnitt: Personal
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 1. Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 2. Ziele und Aufgaben
§ 3. Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 4. Ratsversammlung
§ 5. Aufsichtsrat
§ 6. Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
§ 7. Verschwiegenheit
§ 8. Finanzierung
§ 9. Rechnungswesen und Berichte
§ 10. Allgemeine Bestimmungen zum Personal
§ 11. Ausschreibung und Aufnahmen
§ 12. Vertragsbedienstete
§ 13. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 14. Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 15. Sonderbestimmungen
§ 16. Inkrafttreten
§ 17. Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge
§ 18. Übergangsbestimmungen
§ 19. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 1. (1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Der Sitz des FWIT-Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Ziele und Aufgaben
§ 2. (1) Der FWIT-Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:
- 1. die Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,
- 2. die Stärkung des FTI-Standortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,
- 3. die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,
- 4. die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,
- 5. die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,
- 6. die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Einrichtungen, die der Forschung, der Wissenschaft, der Innovation und der Technologieentwicklung gewidmet sind, sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste, der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie
- 7. die Stärkung des Bewusstseins der Zivilgesellschaft für die Rolle von Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologieentwicklung.
(2) Dem FWIT-Rat obliegen insbesondere
- 1. die Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,
- 2. die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes - FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,
- 3. die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTI-Strategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,
- 4. die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,
- 5. die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowie
- 6. die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.
(3) Der FWIT-Rat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten.
Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 3. (1) Die Organe des FWIT-Rates sind
- 1. die Ratsversammlung,
- 2. der Aufsichtsrat und
- 3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT-Rates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
(3) Die Organe des FWIT-Rates nehmen ihre Aufgaben jeweils auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.
(5) Die Vergütung von Reisekosten (§ 4 Z 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (§ 4 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sowie das Personal des FWIT-Rates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
(6) Die Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWIT-Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Abs. 1 mitzuwirken.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299f. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811.
Ratsversammlung
§ 4. (1) Die Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei
- 1. ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,
- 2. sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 3. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
- 4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
vorzuschlagen ist bzw. sind.
(2) Dem von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler vorgeschlagenen Mitglied obliegt der Vorsitz in der Ratsversammlung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ist von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt, wobei die einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Bei jeder Wiederbestellung ist nach Möglichkeit auf die Wiederbestellung eines Drittels der Mitglieder zu achten. Bei der Zusammensetzung der Ratsversammlung ist insbesondere darauf zu achten, dass
- 1. mindestens sechs Mitglieder über eine ausgewiesene Expertise in den Bereichen Wissenschaft, Forschung oder Technologieentwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste verfügen,
- 2. mindestens fünf Mitglieder selbst in den letzten zehn Jahren aktiv geforscht oder gelehrt haben,
- 3. die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG sind,
- 4. im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind sowie
- 5. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Expertise einerseits und mit Expertise in forschenden oder Technologie entwickelnden Unternehmen andererseits besteht.
(4) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied der Ratsversammlung vorgeschlagen werden:
- 1. Mitglieder
- a) von anderen Organen des FWIT-Rates,
- b) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
- c) der Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
- d) des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
- 2. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
- 3. Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
- 4. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
- 5. Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
(5) Der Ratsversammlung obliegen:
- 1. die Beschlussfassung zu Empfehlungen, Stellungnahmen und Analysen des FWIT-Rates,
- 2. die Stellungnahme zur Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 3. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ratsversammlung, wobei in die Geschäftsordnung spezifische Compliance-Regelungen aufzunehmen sind,
- 4. die Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm sowie zur Finanz- und Personalplanung nach Vorlage eines Entwurfs durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
- 5. die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG,
- 6. die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003,
- 7. die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden FTI-Strategie und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards sowie
- 8. die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, beginnend mit 2024.
(6) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 5 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates ist zu allen Sitzungen der Ratsversammlung einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
(8) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(9) Zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung kann die Ratsversammlung weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Einrichtung spezieller zeitlich befristeter und thematisch begrenzter Ausschüsse durch die Ratsversammlung ist anzustreben. Die Ratsversammlung darf in die Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Einsicht nehmen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, wobei jeweils
- 1. zwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3,
- 2. ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie
- 3. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
zu bestellen sind bzw. ist.
(2) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied des Aufsichtsrates vorgeschlagen werden:
- 1. Mitglieder
- a) von anderen Organen des FWIT-Rates,
- b) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
- c) der Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
- d) des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
- 2. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
- 3. Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
- 4. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
- 5. Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der National-stiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Abs. 5 Z 13 lit. a bis c vorliegt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt:
- 1. die Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 jeweils zu genehmigen ist,
- 2. die Erlassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
- 3. die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
- 4. die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
- 5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- 6. die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
- a) des aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2),
- b) der dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
- c) von Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und jener der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 7. die Zustimmung insbesondere
- a) zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
- b) zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
- c) zu Investitionen, die Anschaffungskosten von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- d) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- e) zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
- f) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern der Ratsversammlung, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit in der Ratsversammlung gegenüber dem FWIT-Rat zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten sowie
- g) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert 100 000 Euro übersteigt,
- 8. der Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder Mitgliedern der Ratsversammlung sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder gegen Mitglieder der Ratsversammlung,
- 9. die Beschlussfassung der Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) nach Stellungnahme der Ratsversammlung
- 10. die Genehmigung
- a) der Arbeitsprogramme nach Stellungnahme der Ratsversammlung sowie des Corporate-Governance-Berichtes,
- b) des geprüften Rechnungsabschlusses,
- c) der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb sowie
- d) der Festlegung der Höhe des Gehaltsrahmens der in der Geschäftsstelle tätigen Personen,
- 11. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung,
- 12. die Kenntnisnahme der Geschäftsordnung der Ratsversammlung sowie
- 13. der Widerruf der Bestellung und die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie von Mitgliedern der Ratsversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
- a) grobe Pflichtverletzung oder
- b) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
- c) eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder
- d) ein Ausschließungsgrund gemäß § 4 Abs. 4.
Lit. b gilt nicht für Mitglieder der Ratsversammlung.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Vierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
(8) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates sowie die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates verlangen.
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
§ 6. (1) Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT-Rates zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sinngemäß anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(2) Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die
- 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist,
- 2. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt und in der Lage ist, die Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers wahrzunehmen,
- 3. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation, Technologieentwicklung, Kultur oder Wirtschaft, innehat oder innehatte und
- 4. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des FWIT-Rates leisten kann.
(3) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 4) und den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates tritt.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT-Rates die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.
(5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen
- 1. die Vorbereitung von Entscheidungen der Ratsversammlung,
- 2. die Erteilung aller in Zusammenhang mit dem FWIT-Rat stehenden Auskünfte sowie - auf entsprechende Aufforderung - die Übermittlung aller Unterlagen an die Ratsversammlung,
- 3. die Vertretung des FWIT-Rates nach außen,
- 4. der Abschluss von Arbeitsverträgen für den FWIT-Rat,
- 5. die Einberufung der Ratsversammlung,
- 6. die Durchführung der Beschlüsse der Ratsversammlung,
- 7. die Vorlage eines Entwurfs für das jährliche Arbeitsprogramm sowie einer Finanz- und Personalplanung an die Ratsversammlung sowie den Aufsichtsrat,
- 8. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
- 9. die Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses an den Aufsichtsrat spätestens bis zum 30. April jeden Jahres,
- 10. die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichtes gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss an den Aufsichtsrat,
- 11. weitere in den Geschäftsordnungen der Organe des FWIT-Rates übertragene Aufgaben sowie
- 12. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des FWIT-Rates vorbehalten sind.
(6) Zur Besorgung ihrer oder seiner Aufgaben kann sich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer Geschäftsstelle bedienen.
Verschwiegenheit
§ 7. (1) Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
(2) Die Pflichten gemäß Abs. 1 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
Finanzierung
§ 8. (1) Die Finanzierung des FWIT-Rates erfolgt aus
- 1. Mitteln, die ihm der Bund bereitstellt sowie
- 2. sonstigen öffentlichen Zuwendungen.
Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben Mittel gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (§ 4 Abs. 1) bereitzustellen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Gebarung des FWIT-Rates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Rechnungswesen und Berichte
§ 9. (1) Im FWIT-Rat ist unter der Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und in sinngemäßer Anwendung des dritten Buches des UGB ein kaufmännisches Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das
- 1. den Aufgaben des FWIT-Rates entspricht und
- 2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 BHG 2013 sichert.
(2) Der FWIT-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnungen.
(3) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 sind berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und dazu vom FWIT-Rat jederzeit Unterlagen anzufordern. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben außerdem das Recht, sich jederzeit in allen Belangen des FWIT-Rates von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer informieren zu lassen.
(4) Der FWIT-Rat hat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bis spätestens 30. Juni jeden Jahres
- 1. den durch den Aufsichtsrat genehmigten Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr,
- 2. einen Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie
- 3. den Corporate-Governance-Bericht
vorzulegen.
(5) Weiters hat der FWIT-Rat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 vorzulegen.
(6) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine vom FWIT-Rat unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein vom FWIT-Rat unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Die Prüfung hat entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu erfolgen.
2. Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen zum Personal
§ 10. (1) Der FWIT-Rat gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B-GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.
Ausschreibung und Aufnahmen
§ 11. (1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.
Vertragsbedienstete
§ 12. (1) Bedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2023 am Wissenschaftsrat zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, sind ab dem 1. Juli 2023 dem FWIT-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt.
(2) Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Abs. 1) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Abs. 1 ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(3) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 gebührt keine Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.
(4) Die Bediensteten gemäß Abs. 1 können bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 unwiderruflich ihre Bereitschaft erklären, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates zu werden. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht zulässig.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 13. Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 14. (1) Der FWIT-Rat ist berechtigt,
- 1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
- 2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG),
- 3. die Leistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes,
- 4. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
- 5. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß § 12 sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), tätig.
Sonderbestimmungen
§ 15. (1) Die Tätigkeiten des FWIT-Rates auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Rechtsgeschäfte, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungs-gebühren befreit.
(3) Der FWIT-Rat ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der in den §§ 8, 12, 13 und 17 angeführten Bestimmungen, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die §§ 8, 12, 13 und 17 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge
§ 17. (1) Das bisher im Eigentum des FTE-Rates gemäß dem III. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, stehende Vermögen sowie das Vermögen des Bundes, das am 30. Juni 2023 zur Wahrnehmung der in den §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, sowie in § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Juli 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWIT-Rates über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Juli 2023 übertragen.
(2) Der FWIT-Rat tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken
- 1. der §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, vom Bund oder FTE-Rat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind;
- 2. des § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind.
(3) Weiters tritt der FWIT-Rat zum Ablauf des 30. Juni 2023 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, ein.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2023 beim FTE-Rat in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT-Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE-Rates fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWIT-Rat überlassen. An Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums beendet wird.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWIT-Rates werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(7) Über Abs. 6 hinaus trifft den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten des FWIT-Rates.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.
(2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 1 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 4 zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
(3) Die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat längstens drei Monate ab Konstituierung des Aufsichtsrats durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.
(4) Der Aufsichtsrat hat längstens vier Monate nach Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen.
(5) Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Abs. 4) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.
(6) Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 hat folgende Aufgaben:
- 1. Sie ist berechtigt, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des FWIT-Rates zu treffen, die für die Errichtung des FWIT-Rates erforderlich sind.
- 2. Sie hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
- 3. Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.
(7) Der FWIT-Rat hat bis zum 1. Februar 2024 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des FWIT-Rates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler;
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 3. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
- 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerien oder der Bundesminister für Finanzen;
- 5. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Z 1 sowie des § 9 Abs. 3 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 6. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter Satz die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 7. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
- 8. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Artikel 2
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu „ABSCHNITT III“:
„ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen“
2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 17 bis 17h.
3. § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b lautet:
- „b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,“
4. § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c entfällt.
5. § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:
- „b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,“
6. § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c entfällt.
7. ABSCHNITT III lautet:
„ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen“
8. Die §§ 17 bis 17h entfallen.
9. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“
10. Dem § 29 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b, die Überschrift zu Abschnitt III sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge zu den §§ 17 bis 17h im Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c sowie die §§ 17 bis 17h treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:
- „13a. des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieent-wicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz - FWITRG), BGBl. I Nr. 52/2023,“
2. Dem § 38 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2a Z 13a in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 53/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:
- „b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,“
2. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c entfällt.
3. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Das FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Rates für Forschung und Technologieentwicklung“ durch die Wortfolge „des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates (§ 1 des FWIT-Rat-Gesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023)“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Rates für Forschung und Technologieentwicklung“ durch die Wortfolge „des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates“ ersetzt.
3. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,“
4. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum VII. Teil sowie zu § 119.
2. In § 12b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats“.
3. Der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 entfallen.
4. Dem § 143 wird folgender Abs. 93 angefügt:
„(93) § 12b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum VII. Teil und zu § 119, der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)