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§ 2 FoFinaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

FTI-Pakt

§ 2.

(1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.

(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch

  1. 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  3. 3. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  1. im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

Schlagworte

Leistungsperiode, Leistungsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225041

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