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§ 1 FoFinaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Zielsetzungen und Gegenstand

§ 1.

(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,
  2. 2. die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
  3. 3. die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
  4. 4. die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.

(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich

  1. 1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
  3. 3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Schlagworte

Planungssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225040

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