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§ 5 FoFinaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 5.

(1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben

  1. 1. mit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) und
  2. 2. mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7)

(2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.

(3) Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.

(4) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).

(5) Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.

(6) Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.

(7) Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.

(8) Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.

(9) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Leistungsvereinbarung, Leistungsperiode

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225044

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