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§ 6 FoFinaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

§ 6.

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1. Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2. Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. 3. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
  1. a) den maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
  2. b) dem Auszahlungsplan;
  3. c) den Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
  4. d) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  1. 4. Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  2. 5. Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;
  3. 6. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  4. 7. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  5. 8. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  6. 9. Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225045