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BGBl I 53/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 2330/A AB 1371 S. 147 . BR: AB 10930 S. 939 .)

53. Bundesgesetz, mit dem das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), BGBl. Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „durch kompetitive“ durch die Wortfolge „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere

  1. 1. Förderungen vergeben,
  2. 2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,
  3. 3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,
  4. 4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
  5. 5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.“

3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.“

4. In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.“

Van der Bellen

Nehammer

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