53. Bundesgesetz, mit dem das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), BGBl. Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Wortfolge „durch kompetitive“ durch die Wortfolge „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 lautet:
„§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
- 1. Förderungen vergeben,
- 2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,
- 3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,
- 4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
- 5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.“
3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.“
4. In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:
- „10. das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.“
Van der Bellen
Nehammer
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