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BGBl I 53/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
(NR: GP XXVII IA 3231/A AB 2020 S. 213 .)

53. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1“ ersetzt.

2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

§ 41a. (1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn

  1. 1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
  2. 2. ein Klub dies verlangt.

    Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.

(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage - Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet -, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.“

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 8 Abs. 4 Z 2 und § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2023 treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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