141. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 235/2022, wird wie folgt geändert:
1. Art. 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.“
2. Art. 122 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Der Hauptausschuss erstellt seinen Vorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ebenso wählt der Nationalrat den Präsidenten des Rechnungshofes bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Präsident des Rechnungshofes leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Der Präsident des Nationalrates hat das Amt möglichst vier Monate vor seiner voraussichtlichen Erledigung beziehungsweise unverzüglich nach Erledigung auszuschreiben.“
3. Art. 123 Abs. 2 lautet:
„(2) Er kann durch Beschluss des Nationalrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.“
4. Art. 151 wird folgender Abs. 67 angefügt:
„(67) Art. 20 Abs. 5, Art. 122 Abs. 4 und Art. 123 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Art. 20 Abs. 5 in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2022 ist ausschließlich auf Studien, Gutachten und Umfragen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden.“
Artikel 2
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 178/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 werden folgende Ziffern angefügt:
- „5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1,
- 6. die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.“
2. § 29 Abs. 2 lit. i lautet:
- „i) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG nach Durchführung einer Anhörung;“
3. § 31g lautet:
„§ 31g. (1) Der Präsident hat nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen eine Liste zu erstellen, die höchstens so viele Personen umfasst, wie sie der Anzahl der Klubs im Nationalrat entspricht. Darüber hinaus kann jeder Klub aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen höchstens eine weitere Person namhaft machen.
(2) Aus dem Kreis an Personen, der sich aus der Liste des Präsidenten und der seitens der Klubs namhaft gemachten Personen ergibt, schlägt der Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Durchführung einer Anhörung in medienöffentlicher Sitzung (§ 37a Abs. 1a) dem Nationalrat eine Person zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten vor. Über die Anhörung ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist und deren Veröffentlichung der Präsident veranlasst.“
4. § 37a Abs. 1a lautet:
„(1a) Bei der Anhörung von Personen zur Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes im Hauptausschuss wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gestattet.“
5. § 87 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz werden auf Vorschlag des Hauptausschusses gewählt.“
6. Der bisherige § 87 Abs. 4a erhält die Absatzbezeichnung „(4b)“ und § 87 Abs. 4a lautet:
„(4a) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses (§ 31g) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.“
7. § 99 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.
(3) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Abs. 6) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.“
8. § 109 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 8 Abs. 3 Z 5 und 6, § 29 Abs. 2 lit. i, § 31g, § 37a Abs. 1, § 87 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 99 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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