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§ 19 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

2. Abschnitt

Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitäten Satzung

§ 19.

(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließenund zu ändern.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
  2. 2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
  3. 3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
  4. 4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
  5. 5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);
  6. 6. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);
  7. 7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
  8. 8. Richtlinien für akademische Ehrungen;
  9. 9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 50/2024)

(2b) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Schlagworte

Seminararbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261542

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