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§ 59a UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Mindeststudienleistung

§ 59a.

(1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.

(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Abs. 1 können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.

(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.

(4) Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.

(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.

Schlagworte

Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261561

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