§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021
§ 141b.
Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.
§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40227884
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