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§ 141b UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141b.

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.

§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40227884