131. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisations-gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils nach § 13a folgende Zeile eingefügt:
„§ 13b. Entwicklungsplan“
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2a. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils.
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 1. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils die § 23b betreffende Zeile:
„Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils nach § 35 folgende Zeile eingefügt:
„§ 35a. Klinisch-Praktisches Jahr“
5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 7. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils folgende Zeilen eingefügt:
„8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien
§ 40a. Institut für Österreichische Geschichtsforschung“
6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 3. Abschnitt des II. Teils folgende Zeilen eingefügt:
„3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
§ 71a. Ziele und Rahmenbedingungen
§ 71b. Begriffsbestimmungen
§ 71c. Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien
§ 71d. Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 71e. Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 5. Abschnitt des II. Teils die § 82 betreffende Zeile:
„§ 82. Dissertationen und künstlerische Dissertationen“
8. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 5. Abschnitt des II. Teils die § 85 betreffenden Zeilen:
„Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten“
9. Im Inhaltsverzeichnis lautet im IV. Teil die § 115 betreffende Zeile:
„Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung“
10. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:
- „14. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.“
11. In den §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 29 Abs. 1, 40 Abs. 1, 54 Abs. 9, 56, 57, 60 Abs. 6, 61 Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 77 Abs. 1, 119 Abs. 6 Z 1 und 135 Abs. 3 bis 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
12. In § 13 Abs. 2 Z 1 entfallen die lit. k bis m und die lit. n erhält die Bezeichnung „k“.
13. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:
„Entwicklungsplan
§ 13b. (1) Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
(2) Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.
(3) Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.“
14. Nach § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Universitäten haben unbeschadet von Abs. 4 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß § 12 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.“
14a. In § 16 Abs. 2 wird das Zitat „das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 - URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008,“ durch das Zitat „das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 - RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015,“ ersetzt.
15. In § 19 Abs. 2 Z 2, § 78 Abs. 8 und § 90 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.
16. In § 19 Abs. 2a wird die Wort- und Zeichenfolge „ , Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“ durch die Wortfolge „sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten“ und im Klammerausdruck die Wort- und Zeichenfolge „ , Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen“ durch die Wortfolge „sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten“ ersetzt.
17. Der Einleitungsteil zu § 21 Abs. 1 lautet:
„Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:“
18. Dem § 21 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:
„der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;“
19. § 21 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.
(5) Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß §§ 125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, keine Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Schiedskommission der Universität, keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Universitätsrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Universitätsrats stehen.“
20. § 21 Abs. 11 lautet:
„(11) Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können. Die Höhe der Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“
21. Dem § 21 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Das Rektorat hat dem Universitätsrat die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.“
22. Die Überschrift zu § 23b lautet:
„Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors“
23. § 23b Abs. 1 lautet:
„(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.“
24. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.“
25. § 29 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die Gesamtheit der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.“
26. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
„Klinisch-Praktisches Jahr
§ 35a. (1) Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.
(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Krankenanstalt begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.“
27. Dem 2. Abschnitt des I. Teils wird folgender 8. Unterabschnitt angefügt:
„8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 40a. (1) An der Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ einzurichten. Bei der Organisation dieser Einrichtung sind die Aufgaben in Forschung und Lehre und die besondere Stellung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Kontext der Geschichtswissenschaften und des Archivwesens auf nationaler und internationaler Ebene zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung umfassen im Hinblick auf seine Bedeutung im Bereich der Geschichtswissenschaften insbesondere die Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der europäischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit sowie der österreichischen Geschichte mit einem Schwerpunkt auf den Historischen Hilfswissenschaften, der Quellenedition und Quellenerschließung auf der Grundlage anerkannter internationaler Standards und deren Dokumentation und Publikation.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(4) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Universität Wien gesondert auszuweisen.“
28. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.“
29. In § 51 Abs. 2 Z 3 letzter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG .“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115.“ ersetzt.
30. In § 51 Abs. 2 Z 4 und 5 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG .“ jeweils durch die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie 2005/36/EG .“ ersetzt.
31. § 51 Abs. 2 Z 11 lautet:
- „11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master …“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden.“
32. Nach § 51 Abs. 2 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
- „12a. Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Z 13a beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“
33. Nach § 51 Abs. 2 Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:
- „13a. Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.“
34. Dem Text des § 52 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“
35. In § 54 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:
- „11. Interdisziplinäre Studien.“
36. In § 54 Abs. 3 werden der fünfte Satz, der sich daran anschließende Klammerausdruck „(3)“ und der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG . Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 5 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat.“
37. § 59 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“
38. Nach § 60 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung ist anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen, in deren Rahmen
- 1. die Studierenden in geeigneter Form über
- a) die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
- b) die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
- c) die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
- d) den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
- e) das Curriculum,
- f) das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
- g) die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
- h) das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
- i) die Vereinbarkeit von Studium und Beruf sowie
- j) die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studien-erfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik
- 2. eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten.“
39. In § 61 Abs. 2 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „bei Zivildienern, Präsenzdienern und“ durch die Wort und Zeichenfolge „bei Zivildienern, Präsenzdienern, Ausbildungsdienst Leistenden und“ ersetzt.
40. In § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 und 8 werden angefügt:
- „7. ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
- 8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.“
41. In § 64 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
42. § 64 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz entfällt.
43. § 64 Abs. 6 entfällt.
44. § 66 lautet:
„§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß § 51 Abs. 2 Z 27, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu
22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 2 erster Satz zur Verfügung.
(5) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(6) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.“
45. In § 67 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
46. In § 67 Abs. 2 wird die Wortfolge „wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten“ durch die Wortfolge „wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten“ ersetzt.
47. Nach § 71 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
Ziele und Rahmenbedingungen
§ 71a. (1) Im Zuge der zukünftigen Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.
(2) Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, sollen Schritte gesetzt werden, um eine kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung zu verwirklichen.
(3) Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
Begriffsbestimmungen
§ 71b. (1) „Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des § 71c Abs. 5 und 6 sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
(2) „Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der §§ 71c Abs. 1, 2 und 5, 71d Abs. 2, 3 und 5 sowie 71e Abs. 4 sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
(3) Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
(4) „Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß § 71c nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
(5) Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des § 71c Abs. 6 umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.
Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien
§ 71c. (1) Für die in Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
(2) In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:
Studienfeld/Studium | Gesamt |
Architektur und Städteplanung* | 2.020 |
Biologie und Biochemie** | 3.700 |
Informatik | 2.500 |
Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft | 10.630 |
Pharmazie | 1.370 |
Publizistik und Kommunikationswissenschaft | 1.529 |
* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.
** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71d bestehen.
(3) Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
(4) In den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Abs. 2 ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
(5) Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Abs. 2 ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
(6) Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
- 1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
- 2. Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
- 3. rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
- 4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien
§ 71d. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:
Studium | Gesamt |
Human- und Zahnmedizin | bis zu 2.000 |
Psychologie | bis zu 2.300 |
Veterinärmedizin | bis zu 250 |
(3) In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(4) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.
(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.
(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien
§ 71e. (1) In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Abs. 4.
(3) Für die Zulassung zu einem „PhD“-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4) Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und „PhD“-Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
(5) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.“
48. In § 72 wird die Wortfolge „künstlerischer Diplom- und Masterarbeiten“ durch die Wortfolge „künstlerischer Arbeiten (künstlerische Diplom-, Masterarbeiten und Dissertationen)“ ersetzt.
49. In § 73 Abs. 1 wird die Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten“ ersetzt.
50. In § 74 Abs. 2 wird die Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit“ ersetzt.
51. In § 74 Abs. 4 sowie § 75 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten“ jeweils durch die Wortfolge „wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten“ ersetzt.
52. In § 75 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „ , wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten“ durch die Wortfolge „und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten“ ersetzt.
53. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz lautet:
„Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“
54. Dem § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“
55. Die Überschrift zu § 82 lautet:
„Dissertationen und künstlerische Dissertationen“
56. In § 82 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „eine Dissertation“ durch die Wortfolge „eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation“ ersetzt.
57. In § 82 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „von Dissertationen“ durch die Wortfolge „von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen“ und die Wortfolge „der Dissertation“ durch die Wortfolge „der Dissertation oder künstlerischen Dissertation“ ersetzt.
58. In § 82 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Dissertationen“ durch die Wortfolge „für Dissertationen und künstlerische Dissertationen“ ersetzt.
59. § 84 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:
„Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. § 79 Abs. 5 vierter Satz ist anzuwenden.“
60. Nach § 84 wird folgender § 85 samt Überschrift eingefügt:
„Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten
§ 85. Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.“
61. § 86 lautet:
„(1) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Diese Übergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
(3) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Diese Übergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.“
62. In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit“ ersetzt.
63. Dem § 98 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Berufungskommission können auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen angehören.“
64. Dem § 99 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in jeweils einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können. Auf diese Verfahren sind § 98 Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden. Diese Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5) Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern ist entsprechend zu berücksichtigen. § 42 ist anzuwenden.
(6) Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Abs. 5 durchlaufen und die Qualifikation gemäß
§ 27 Abs. 5 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 an.
(7) Die gemäß Abs. 4 und 5 durchgeführten Verfahren sind im Abstand von fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen. Diese Evaluierung ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu veranlassen.“
65. Dem § 109 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des § 100 in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Abs. 2 eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.
(4) Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.“
66. § 115 samt Überschrift lautet:
„Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung
§ 115. Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, vorzusehen. Auch für das allgemeine Universitätspersonal kann eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden. An jeder Universität kann nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen.“
67. § 123a lautet:
„§ 123a. Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt, wenn sie in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Antrag von gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät diesen die Angehörigeneigenschaft zuerkennen, wenn dies im universitären Interesse ist.“
68. Dem § 123b werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Abs. 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
(6) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß § 103, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.“
69. § 125 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde.“
70. § 143 Abs. 8 lautet:
„(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.“
71. In § 143 wird die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 angefügten Abs. 12 durch die Absatzbezeichnung „(12a)“ ersetzt.
72. § 143 Abs. 23 entfällt.
73. In § 143 Abs. 24 wird die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt.
74. In § 143 wird die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2012 angefügten Abs. 29 durch die Absatzbezeichnung „(29a)“ ersetzt.
75. In § 143 wird die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013 angefügten Abs. 35 durch die Absatzbezeichnung „(35a)“ ersetzt.
76. Dem § 143 werden folgende Abs. 37 bis 46 angefügt:
„(37) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2 Z 13 und 14, 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Z 1, 13b samt Überschrift, 15 Abs. 4a, 19 Abs. 2 Z 2, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Abs. 1, Abs. 1 Z 13, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 5, 35a samt Überschrift, 40 Abs. 1, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils, 46 Abs. 4, 51 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 Z 10 und 11, 54 Abs. 3, 54 Abs. 9, 56, 57, 59 Abs. 2 Z 5, 60 Abs. 1b und 6, 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 1 Z 6 bis 8, 64 Abs. 4, 5 und 6, 66 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, der 3a. Abschnitt des II. Teils, 72, 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1, 79 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 8, die Überschrift zu 82, 82 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 85 samt Überschrift, 86, 87 Abs. 1, 90 Abs. 3, 98 Abs. 4, 99 Abs. 4, 109 Abs. 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Abs. 6 Z 1, 123a, 123b Abs. 5 und 6, 125 Abs. 1, 135 Abs. 3 bis 6 sowie 143 Abs. 8, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 99 Abs. 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
(38) § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 131/2015 sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.
(39) § 21 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.
(40) § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k, l und m, § 54 Abs. 6d und § 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(41) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(42) Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis e samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.
(43) Für die Änderung der Curricula von Studien, die von § 14h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 § 54 Abs. 5 letzter Satz nicht anzuwenden.
(44) Änderungen der Curricula, die aufgrund von § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.
(45) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, BGBl. II Nr. 133/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(46) § 71c Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.“
Artikel 2
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Das Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl. Nr. 448/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 38 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
- 1. § 24 samt Überschrift und § 25 sowie
- 2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,
außer Kraft.
(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
- 1. § 26 samt Überschrift und § 27,
- 2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie
- 3. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,
außer Kraft.
2. Dem § 38 werden folgende §§ 38a und 38b angefügt:
„§ 38a. (1) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004.
(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(3) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
(7) Zum Stichtag gemäß Abs. 1 tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
(9) Die zum Stichtag gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.
(10) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.
(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
§ 38b. (1) Die Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26. Die §§ 137 bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 UG sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die §§ 126, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.
(4) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.
(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
(7) Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 40a Abs. 3 UG aus.
(8) Abweichend von Abs. 1 verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.
(9) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.“
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