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§ 96 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

§ 96.

(1) Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung (§§ 6a, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) In Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 1 verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232381