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§ 23 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 62

Rektorin oder Rektor

§ 23.

(1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
  2. 2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
  3. 3. Leitung des Amts der Universität;
  4. 4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
  5. 5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
  1. 7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
  2. 8. Führung von Berufungsverhandlungen;
  3. 9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
  4. 10. Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1.

(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung,wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts durch Bescheid von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

Schlagworte

Arbeitsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232319

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