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§ 40c UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Aufgaben

§ 40c.

(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
  2. 2. wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
  3. 3. Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
  4. 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
  5. 5. Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
  6. 6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.

Schlagworte

Lehrform, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261548

Stichworte