Studien und Organisation
§ 40d.
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge, das ordentliche Masterstudium Psychotherapie und Doktoratsstudien anzubieten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40272215
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