Aufgaben
§ 40c.
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
- 2. wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
- 3. Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
- 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
- 5. Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
- 6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.
Schlagworte
Lehrform, Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40261548
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