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§ 17 Psychotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Psychotherapeutenliste

§ 17.

(1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(3a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.

(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.

(5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

(7) Die Daten aus der Psychotherapeutenliste sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dieser aufzubewahren.

Schlagworte

Personalnachweis

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40203693

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