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§ 19 Psychotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19.

(1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:

  1. 1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
  2. 2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
  3. 3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Psychotherapeutenliste gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit über die Bestellung eines einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.

(6) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(7) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40205118