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§ 19 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung Präsenzdienstarten

§ 19

(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

  1. 1. Grundwehrdienst oder
  2. 2. Milizübungen oder
  3. 3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  4. 4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  5. 5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
  6. 6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
  7. 7. außerordentliche Übungen oder
  8. 8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.