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BGBl I 98/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2020
(NR: GP XXVII RV 71 AB 175 S. 32 . BR: 10324)

98. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1. Abschnitt
Arbeit, Familie und Jugend

2. Abschnitt
Dienstrecht

3. Abschnitt
Umwelt

1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

2 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

3 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

4 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

5 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

6 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

7 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

8 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt

Arbeit, Familie und Jugend

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

2. Im § 28 Abs. 1 Z 1 entfallen das Wort „oder“ am Ende der lit. b und die lit. c.

3. Im § 28 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und die Z 5 aufgehoben.

4. § 32a samt Überschrift wird aufgehoben.

5. § 34 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 erhält die Bezeichnung „(47)“ und es wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die §§ 5 Abs. 4, 28 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 4 sowie 35 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Die §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 5 sowie 32a samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesem Mitgliedstaat nach diesem Bundesgesetz erteilten Berechtigungen oder Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2020 ihre Gültigkeit.“

6. § 35 Z 4 lautet:

  1. „4. hinsichtlich der §§ 28c und 29a die Bundesministerin für Justiz;“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 werden folgende Abs. 74 und 75 angefügt:

„(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(75) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 in den Jahren 2021 und 2022 ermittelten Beträge sind im Jahr 2021 um 50 Mio. Euro und im Jahr 2022 um 100 Mio. Euro zu vermindern.“

3. § 14 samt Überschrift lautet:

„Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

§ 14. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen, jedoch maximal 250 Mio. € jährlich zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.

(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten der betroffenen Alterskohorten zu erfolgen.

(3) Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Februar hat jeweils eine Anzahlung iHv 40 % und im Juni jeweils iHv 30 % der entsprechenden Bundesvoranschlagsposition zu erfolgen.“

Artikel 3

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 13e entfällt.

2. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 98/2020

§ 40. § 13e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

2. In § 20 wird nach dem Wortlaut „5 Mio. €“ die Wortfolge „sowie im Jahr 2020 3 Mio. €“ angefügt.

Artikel 5

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 17a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Jahr 2020 fließt der Bundesbeitrag nach Abs. 1 dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung zu.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit XXX 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach lit. c folgende lit.d eingefügt:

  1. „d. Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.“

2. In § 55 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 eingefügt:

„(42) §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“

2. Abschnitt

Dienstrecht

Artikel 7

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 284 wird folgender Abs. 107 angefügt:

„(107) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, treten Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, b, d, e, g, i, j, k und m, Z 1.2.5 lit. a, Z 1.3.6 lit. a, b, d, e, f, g, h und i sowie Z 1.3.7 lit. a, b, e und f mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

2. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a wird der Klammerausdruck „(Familien und Jugend)“ durch den Klammerausdruck „(Verfassungsdienst)“ ersetzt.

3. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b wird die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

4. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d wird das Wort „Zölle“ durch das Wort „Zoll“ ersetzt.

5. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

6. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. g wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion V (Verfassungsdienst),“.

7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i lautet:

  1. „i) im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

    der Sektion Steuerung und Services,

    1. der Sektion Steuerung und Services,

      der Sektion I (Wasserwirtschaft),

    2. der Sektion I (Wasserwirtschaft),

      der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

    3. der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

      der Sektion III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),

    4. der Sektion III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),

      der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau),“

    5. der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau),“

8. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt und entfallen die Zeilen „der Sektion VI (Arbeitsmarkt),“ sowie „der Sektion VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“.

9. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und der Klammerausdruck „(Innovation und Telekommunikation)“ durch den Klammerausdruck „(Innovation und Technologie)“ ersetzt sowie nach der Zeile „der Sektion IV (Verkehr),“ folgende Zeile angefügt:

„der Sektion V (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),“

10. In Anlage 1 Z 1.2.4 wird nach lit. l folgende lit. m angefügt:

  1. „m) im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

    der Sektion II (Familie und Jugend),

    1. der Sektion II (Familie und Jugend),

      der Sektion III (Arbeitsmarkt),

    2. der Sektion III (Arbeitsmarkt),

      der Sektion IV (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“

    3. der Sektion IV (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“

11. In Anlage 1 Z 1.2.5 lit. a wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

12. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a wird der Klammerausdruck „(Kunst und Kultur)“ durch den Klammerausdruck „(Integration)“ ersetzt.

13. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b wird die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion VIII (Integration),“.

14. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d lautet:

  1. „d) im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

    des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),

    1. des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),

      der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik),“

    2. der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik),“

15. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

16. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und der Klammerausdruck „(Präsidium)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidialangelegenheiten)“ ersetzt sowie nach der Zeile „der Sektion II (Sport),“ folgende Zeile eingefügt:

„der Sektion IV (Kunst und Kultur),“

17. In Anlage 1 Z 1.3.6 wird nach lit. f folgende lit. g eingefügt:

  1. „g) im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    der Sektion VI (Energie),

    1. der Sektion VI (Energie),

      der Sektion VII (Klima- und Umweltschutz),“

    2. der Sektion VII (Klima- und Umweltschutz),“

18. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

19. In Anlage 1 Z 1.3.6 wird nach lit. h folgende lit. i eingefügt:

  1. „i) im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

    der Sektion I (Präsidium),“

    1. der Sektion I (Präsidium),“

20. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a wird die Wortfolge „a) des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,“ durch folgende Wortfolge ersetzt:

  1. „a) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

    der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,“

    1. der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,“

21. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. b lautet:

  1. „b) des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

    der Österreichischen Nationalbibliothek,“

    1. der Österreichischen Nationalbibliothek,“

22. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

23. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. f wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. Abschnitt

Umwelt

Artikel 8

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a Z 2 entfallen in der jeweiligen lit. a die Wortfolge „- soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt -“ und in der jeweiligen lit. b die Wortfolge „durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

2. In § 6 Abs. 2 bis 2b, 2e und 2g, § 12 Abs. 9 und § 22a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2c entfällt.

4. In § 6 Abs. 2d erster Satz, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b letzter Satz und § 48c wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2d letzter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2f lautet der Einleitungsteil „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)“ und es entfällt in Z 1 erster Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ sowie in Z 2 erster Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

7. In § 6 Abs. 2f Z 1 dritter und vierter Satz sowie § 39 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2f Z 2 wird die Wortfolge „zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 14 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

10. In § 7, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 5 und § 12 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

13. In § 11 Abs. 3 Z 6 bis 8 wird jeweils die Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

14. In § 11 Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

15. In § 11 Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

16. In § 11 Abs. 9 dritter Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

17. § 12 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,

  1. 1. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,
  2. 2. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und 5, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie
  3. 3. die gemäß Z 1 oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

    erteilen.“

18. § 12 Abs. 8 vierter Satz entfällt.

19. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen.“ durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

  1. „1. wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder
  2. 2. wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil
    1. a) dieser nicht mehr existent ist oder
    2. b) das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.“

20. In § 12 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29“ durch die Wortfolge „WRG 1959“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

22. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen

  1. 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
  2. 2. mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland

    herzustellen.“

23. In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

24. § 16a lautet:

§ 16a. Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.“

25. In § 17 Abs. 1 Z 6 und in § 17a Z 6 wird jeweils nach der Wortfolge „generelle Planungen“ ein Beistrich und das Wort „Bewusstseinsbildung“ eingefügt und die Wortfolge „die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.“ durch die Wortfolge „in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.“ ersetzt.

26. In § 17a Z 5 wird die Wortfolge „sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;“ durch die Wortfolge „soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;“ ersetzt.

27. In § 20 Abs. 4 wird das Wort „Einzelanlagen“ durch die Wortfolge „Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen“ ersetzt.

28. § 21 samt Überschrift lautet:

„Forschung und Bewusstseinsbildung

§ 21. Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

29. In § 22 und § 51 Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

30. In § 22a Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

31. In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“; § 22a Abs. 4 entfällt.

32. § 23 Abs. 2 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. Die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Kommission zu erstellen sind.
  2. 2. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen.
  3. 3. Die im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland.“

33. In § 25 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

34. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Fortswirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms erfolgt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

35. § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  2. 2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  3. 3. je einem Vertreter
    1. a) des Bundesministeriums für Finanzen;
    2. b) des Bundeskanzleramts;“

36. In § 28 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie“ ersetzt; die Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. vier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  2. 2. je einem Vertreter
    1. a) des Bundesministeriums für Finanzen;
    2. b) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. c) des Bundeskanzleramts;“

37. § 28 Abs. 3 entfällt.

38. In § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 48b erster Satz wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

39. In § 34 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 45 Z 2 lit. c wird jeweils die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

40. In § 34 Abs. 1 Z 1 lit. e wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

41. In § 34 Abs. 2 und § 38 wird jeweils die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

42. In § 39 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

43. In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

44. § 45 Z 1 lautet:

  1. „1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;“

45. § 45 Z 2 lit. e entfällt.

46. § 49 lautet:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
    1. a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
    2. b) mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff);
    3. c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
  2. 2. in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
  4. 4. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.“

47. § 50 samt Überschrift entfällt.

48. Die Überschrift zu § 51 lautet:

„Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds“

49. In § 51 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

50. Dem § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 1a Z 2 lit. a, Abs. 2, 2a, 2b, 2d, 2e, 2f, 2g und 4, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Abs. 5, 7, 8 und 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, 5 und 6, § 14, § 16a, § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 5 und 6, § 20 Abs. 4, § 21 samt Überschrift, § 22, § 22a Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, d und e sowie Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und Z 2 lit. c, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 49, die Überschrift zu § 51 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c, § 22a Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 45 Z 2 lit. e und § 50 samt Überschrift außer Kraft.“

Van der Bellen

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