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BGBl I 218/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Bundesgesetz: Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 1169 AB 1234 S. 137 . BR: AB 10853 S. 935 .)

218. Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz - IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.“

2. In § 7 entfällt Abs. 3 und der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

3. In § 19 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:“

4. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 218/2021

§ 33. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 entfällt nach dem Ausdruck „Forderungsanmeldung“ die Wortfolge „der zuständigen Geschäftsstelle“.

2. In § 1a Abs. 4 entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen „2“ und „3“.

3. In § 1b Abs. 3 wird der Ausdruck „zuständigen Geschäftsstelle“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

4. In § 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsstelle“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF-Service GmbH zuständig.

(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF-Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF-Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.“

6. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die IEF-Service GmbH hat über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle“ durch den Ausdruck „IEF-Service GmbH“ ersetzt.

8. In § 10 lautet der zweite Satz:

„Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF-Service GmbH.“

9. § 13 Abs. 8 Z 3 entfällt.

10. In § 13a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des § 1 Abs. 1 Z 6 bezieht sich der Zeitpunkt für den abrechenbaren Rückstandszeitraum auf den Todestag des Einzelunternehmers.“

11. § 13a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht einbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger gesammelt für alle im laufenden Kalenderjahr beendeten Insolvenzfälle dem Fonds längstens bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben, wobei sich später ergebende Nachverrechnungen längstens bis Ende April des zweitfolgenden Jahres zulässig sind.“

12. § 13a Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Entschuldungsverfahrens (Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren) dessen Erfüllung oder Erteilung der Restschuldbefreiung;“

13. In § 13a Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Sanierungsplan“ durch die Wortfolge „eine festgelegte Entschuldungsquote“ ersetzt.

14. In § 13c Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Geschäftsstelle“ durch die Wortfolge „der IEF-Service GmbH“ ersetzt.

15. Nach § 13e wird folgender § 13f samt Überschrift eingefügt:

„Gehaltskassenumlagen nach dem Gehaltskassengesetz 2002

§ 13f. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds schuldet der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich (§ 1 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021) die vom Arbeitgeber gemäß § 9 des Gehaltskassengesetzes 2002 zu leistenden Gehaltskassenumlagen, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sowie uneinbringbar sind und nach dem IESG gesicherte Ansprüche der angestellten Aspiranten oder Apotheker betreffen.

(2) Die Verrechnung hat zwischen der Gehaltskasse und dem Fonds direkt zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 13a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

16. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ der Ausdruck „, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ eingefügt.

17. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „samt deren Geschäftsstellen“.

18. In § 14 Abs. 1, 4, 5 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „und deren Geschäftsstellen“.

19. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „und“ nach der Wortfolge „Träger der Sozialversicherung“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ die Wortfolge „und die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ eingefügt.

20. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten“ durch die Wortfolge „der IEF-Service GmbH und deren Beauftragten“ ersetzt.

21. § 14 Abs. 7 lautet:

„(7) Wurde ein (vorerst) Anspruchsberechtigter, der Arbeitgeber oder ein Organ des Arbeitgebers wegen einer der in § 11 Abs. 3 letzter Satz genannten Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz verurteilt, so haben die Strafgerichte die IEF-Service GmbH unter Anführung der gegenständlichen Insolvenz zu informieren.“

22. Nach § 41 wird folgender § 42 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 218/2021

§ 42. § 1 Abs. 5, § 1a Abs. 4, § 1b Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 8, § 13a Abs. 2, 3 und 4, § 13c Abs. 1, § 13f samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

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