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BGBl I 105/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Bundesgesetz: Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
(NR: GP XXVII IA 2654/A AB 1617 S. 168 . BR: AB 11035 S. 944 .)

105. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz - PAusbZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz - PAusbZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Ziele der Zweckzuschüsse

§ 2.

Mittelbereitstellung

§ 3.

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 4.

Berichtswesen

§ 5.

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 6.

Auszahlung

§ 7.

Abrechnung

§ 8.

Evaluierung

§ 9.

Verweisungen

§ 10.

Vollziehung

§ 11.

Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse

§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.

Mittelbereitstellung

§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

  1. 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
  2. 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,
  3. 3. für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und
  4. 4. für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

(3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden:

  1. 1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG für die Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, für die Dauer von zwölf Monaten,
  2. 2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Abs. 1 erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.

(3) Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  1. 1. Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
  2. 2. Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
  3. 3. sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.

Berichtswesen

§ 4. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 5. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.

(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 jährlich im Nachhinein

  1. 1. bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
  2. 2. bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
  3. 3. bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024

    unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
  2. 2. Anzahl der Auszubildenden,
  3. 3. Anzahl der Bewerbenden,
  4. 4. Anzahl der Repetierenden,
  5. 5. Anzahl der Absolvierenden,
  6. 6. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Abs. 3 erlassen.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach § 2 Abs. 1.

Auszahlung

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.

(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.

Abrechnung

§ 7. (1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Jährlich ist eine Zwischenabrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Im Jahr 2025 ist eine Endabrechnung durchzuführen.

(2) Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des § 3 schriftlich zu belegen hat, und
  2. 2. Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.

(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Zwischenabrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, für die Endabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2025, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. August 2025 nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge können auch mit künftig fälligen Beträgen gemäß § 2 aufgerechnet werden.

(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.

Evaluierung

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Verweisungen

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer

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