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BGBl III 155/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(NR: GP XXIII RV 564 VV S. 67. BR: AB 7986 S. 759.)

155. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Der Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Fakultativprotokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Fakultativprotokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Fakultativprotokoll in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 26. September 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs treten das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 2 und das Fakultativprotokoll gemäß dessen Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 26. Oktober 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Honduras, Indien, Jamaika, Jordanien, Katar, Kenia, Kroatien, Kuba, Mali, Mexiko, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tunesien, Turkmenistan, Uganda, Ungarn.

Nachstehende Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Argentinien, Bangladesch, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guinea, Kroatien, Mali, Mexiko, Namibia, Niger, Panama, Paraguay, Peru, San Marino, Saudi-Arabien, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tunesien, Uganda, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden hat El Salvador folgenden Vorbehalt zum Übereinkommen sowie zum Fakultativprotokoll erklärt:

Die Regierung der Republik El Salvador unterzeichnet das vorliegende Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll hierzu, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006, ohne dass deren Bestimmungen die in der Verfassung der Republik El Salvador verankerten Gebote, Grundsätze und Normen, insbesondere in der Aufzählung der Grundsätze, beeinträchtigen oder verletzen.

Ferner hat Mexiko anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen nachstehende interpretative Erklärung abgegeben:

„Die Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten legt in ihrem Artikel 1 fest dass: „(…) jede Diskriminierung aufgrund ethnischer oder nationaler Ursprünge, Geschlecht, Alter, Behinderung, sozialem Status, Gesundheit, Religion, Meinung, Vorlieben, Zivilstand oder jede andere Form der Diskriminierung, die die menschliche Würde verletzt und beabsichtigt, die Rechte und Freiheiten von Personen zu negieren oder zu unterlaufen, verboten ist“.

Anlässlich der Ratifikation dieses Übereinkommens bekräftigen die Vereinigten Mexikanischen Staaten ihren Willen, die Rechte der Mexikaner, die an einer Behinderung leiden, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden, zu fördern und zu schützen.

Der mexikanische Staat wiederholt seine Absicht, Bedingungen zu schaffen, die es jedem einzelnen erlauben, sich in holistischer Weise zu entwickeln und seine Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierungen auszuüben.

In dieser Hinsicht legen die Vereinigten Staaten von Mexiko Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens dahingehend aus, dass im Fall des Konflikts zwischen diesem Absatz und innerstaatlichem Recht, die Bestimmung die den größeren Rechtsschutz gewährt angewendet wird, unter Wahrung der Würde und der physischen, psychischen und emotionalen Integrität der Personen, in Berücksichtigung des Grundsatzes pro homine.

Anlage 1

Behindertenkonvention, arabisch. Fassung  

Anlage 2

Behindertenkonvention, chinesisch. Fassung  

Anlage 3

Behindertenkonvention, dt. Fassung (Übersetzung)  

Anlage 4

Behindertenkonvention, englisch. Fassung  

Anlage 5

Behindertenkonvention, franz. Fassung  

Anlage 6

Behindertenkonvention, russisch. Fassung  

Anlage 7

Behindertenkonvention, spanisch. Fassung  

Anlage 8

Fakultativprotokoll, arabisch. Fassung  

Anlage 9

Fakultativprotokoll, chinesisch. Fassung  

Anlage 10

Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung)  

Anlage 11

Fakultativprotokoll, englisch. Fassung  

Anlage 12

Fakultativprotokoll, franz. Fassung  

Anlage 13

Fakultativprotokoll, russisch. Fassung  

Anlage 14

Fakultativprotokoll, spanisch. Fassung  

Gusenbauer

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