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BGBl I 205/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des Forschungsorganisationsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131 . BR: 10770 AB 10789 S. 934.)

205. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:

„§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von sonstigen Daten“

1a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26:

„§ 26. Fachstatistische Register“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 31 folgende Einträge eingefügt:

㤠31a. Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten

§ 31b. Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten

§ 31c. Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG

§ 31d. Hosting-Provider für registerführende Stellen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

„§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung“

4. In § 3 wird in Z 3 am Ende vor dem Punkt der Klammerausdruck „(im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken)“ eingefügt und in Z 15 wird die Wortfolge „die Gemeinschaftsstatistiken“ durch die Wortfolge „europäischen Statistiken“ ersetzt.

5. In § 3 wird in Z 15 vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogene und unternehmensbezogene“ eingefügt; nach Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

  1. „17a. Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;“

6. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

  1. 1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
  2. 2. Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);
  3. 3. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);
  4. 4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
  5. 5. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
  6. 6. Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
  7. 7. Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
  8. 8. Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
  9. 9. Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
  10. 10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

    Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.“

7. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.“

7a. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

8. In § 9, Einleitungssatz wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 10“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.“

9. In der Überschrift zu § 10 wird die Wortfolge „von Verwaltungs- und Statistikdaten“ durch die Wortfolge „der sonstigen Daten“ ersetzt; weiters wird in Abs. 1 der 1. Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden.“

10. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.“

10a. In § 11 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 4 oder 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5 oder 10“ ersetzt.

11. In § 14 werden in Abs. 1 die Wortfolge „Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Wortfolge „Erstellung von Statistiken“ und in Abs. 2 das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 10“ersetzt.

12. In § 16 wird in Abs. 2 das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 10“ ersetzt; in Abs. 3 wird nach dem Wort „personenbezogene“ die Wortfolge „und unternehmensbezogene“ eingefügt und das Zitat „§§ 5 Abs. 2 und § 25a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b“ ersetzt.

13. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.“

14. § 23 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;“

15. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 und 11 werden angefügt:

  1. „10. der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß §§ 31 bis 31c;
  2. 11. Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß § 31d.“

16. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (§ 3 Z 6) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.“

17. § 24 Z 6 und Z 7 lauten:

  1. „6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
  2. 7. Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.“

17a. In § 25 Abs. 1 werden in Z 1 vor dem Wort „Ordnungsnummer“ die Wortfolge „Global Location Number (GLN),“ eingefügt und in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 7 folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen;
  2. 9. Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen.“

17b. In § 25 Abs. 2 enfallen der vorletzte und letzte Satz; in Z 1 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4, 8 und 9“ ersetzt und nach lit. b folgende lit. c angefügt:

  1. „c) die im Vereinsregister geführten Vereine sowie die im Stiftungs- und Fondsregister geführten Stiftungen und Fonds von der/dem Bundesminister/in für Inneres;“

18. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers für statistische Zwecke nutzen.“

19. In der Überschrift zu § 26 wird das Wort „Sonstige“ durch das Wort „Fachstatistische“ ersetzt; § 26 Abs. 1 lautet:

§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den §§ 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den §§ 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.“

20. In § 31 Abs. 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „einräumen“ durch das Wort „einzuräumen“ ersetzt und nach dem Wort „Kostenersatzes“ die Wortfolge „nach dem Grundsatz der Kostendeckung“ eingefügt.

21. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt hat unter diesen Voraussetzungen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auch Zugang zu Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu gewähren.“

22. Dem § 31 werden folgende Abs. 3 bis 16 angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt hat bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Abs. 7 bis 9 mittels schriftlicher Vereinbarung und gegen einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auf deren schriftlichen Antrag einen gesicherten Online-Zugang durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und lückenloser Zugriffs-Protokollierung zu den gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten des Unternehmensregisters (§ 25), des Registers für statistische Einheiten (§ 25a), der fachstatistischen Register gemäß § 26, des Bildungsstandregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, einzuräumen, soweit dies unter Achtung des Datenminimierungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Gundverordnung im Einzelfall für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Eingang eines solchen Antrages diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens innerhalb eines Monats, die antragstellende Einrichtung auf diese Mängel schriftlich aufmerksam zu machen. Die Bundesanstalt hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, dem Antragsteller ein schriftliches Angebot mit nachvollziehbarer Kostenkalkulation zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist hat die antragstellende Einrichtung auf den Ablauf der Angebotsfrist aufmerksam zu machen und der Bundesanstalt eine Nachfrist zur Angebotslegung von einem Monat zu gewähren. Die Einräumung des Zugangs zu diesen Daten stützt sich auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16 und erfüllt damit die Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Vereinbarung die Daten der im Abs. 3 angeführten Register für den Online-Zugang gemäß Abs. 3 so aufzubereiten, dass keine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist. Die Aufbereitung für wissenschaftliche Einrichtungen, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, darf keine Daten von Unternehmen enthalten, die im selben Marktsegment tätig sind. Der Online-Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten und der Hinzufügung von Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung gewährt werden. Der Online-Zugang ist unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern so rasch als möglich einzuräumen. Das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist unzulässig. Die Bundesanstalt hat auf der Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Online-Zugangs verfügen muss, zu veröffentlichen, wobei die Verarbeitung mittels gängiger am Markt angebotener Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung dieser Statistiksoftwareprodukte durch einen User für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen. Die Bereitstellung anderer Statistiksoftwareprodukte hat, soweit dies der Bundesanstalt technisch möglich ist, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu erfolgen.

(5) Die Bundesanstalt kann unter Beachtung von Abs. 4 die Daten gemäß Abs. 3

  1. 1. mit weiteren eigenen Statistikdaten anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpfen und
  2. 2. mit externen Datenbeständen verknüpfen, die ihr die wissenschaftliche Einrichtung zur Verfügung stellt,

    soweit dies für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist und für die wissenschaftliche Einrichtung eine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Abs. 4 nicht möglich wird, und zu den verknüpften Daten den Zugriff gemäß Abs. 3 einräumen. Die Daten gemäß Z 2 gelten auch als von der Bundesanstalt für Zwecke der Statistik erhobene Daten, soweit sie statistische Einheiten betreffen und dem keine Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 hat die Bundesanstalt für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung fünf Jahre für wissenschaftliche Zwecke bereitzuhalten und ihr über entsprechendes Verlangen einen Online-Zugang zu diesen Daten einzuräumen. Die Bereithaltung der Daten ist gegen Kostenersatz zu verlängern. Die Bundesanstalt darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf die Daten gemäß Z 2 nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen.

(6) Der Zugangsantrag gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

  1. 1. alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7;
  2. 2. ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben gemäß Abs. 10;
  3. 3. die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden;
  4. 4. die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, dass die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben verwendet und die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
  5. 5. die Zusicherung, dass die Daten gemäß Abs. 3 bis 5 nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden und im Ergebnis des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen (§ 3 Z 14) auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist und dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird;
  6. 6. die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben gemäß Abs. 7 Z 4 eingehalten werden;
  7. 7. die Zusicherung, dass in wissenschaftlichen Publikationen über die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Mitwirkung der Bundesanstalt in der Funktion als „Austrian Micro Data Center“ bei der Datenaufbereitung genannt wird;
  8. 8. die Zusicherung, dass nur Personen, die am Forschungsvorhaben der Einrichtung mitwirken, Zugang zu den zur Verfügung gestellten Statistikdaten erhalten, die sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 17 verpflichten.

(7) Wissenschaftliche Einrichtungen, denen ein Online-Zugang eingeräumt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. sie betreiben Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule und machen diese der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich,
  2. 2. die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung,
  3. 3. sie sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom,
  4. 4. sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit, wie insbesondere dass
    1. a) nur Personen, die unmittelbar am Forschungsvorhaben mitwirken und sich schriftlich zur Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben, auf die Daten gemäß Abs. 4 zugreifen dürfen;
    2. b) die Personen gemäß lit. a sich zudem schriftlich dazu verpflichtet haben, die seitens der Bundesanstalt für die Zwei-Faktor-Authentifizierung zugewiesenen persönlichen Zugangsdaten (Passwort und Sicherheitscode) geheim zu halten und nicht weiterzugeben.

(8) Folgende wissenschaftliche Einrichtungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3, soweit ihre Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht:

  1. 1. die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. 2. die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
  3. 3. die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
  4. 4. die Pädagogischen Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
  5. 5. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
  6. 6. das Institute of Science and Technology - Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
  7. 7. die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921,
  8. 8. die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018,
  9. 9. die Ludwig Boltzmann Gesellschaft - Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
  10. 10. das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind,
  11. 11. die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH,
  12. 12. das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),
  13. 13. das Institut für Höhere Studien - Institute for Advanced Studies (IHS) sowie
  14. 14. die Gesundheit Österreich GmbH,
  15. 15. der Complexity Science Hub (CSH).

(9) Einheiten der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 8 Z 10 können durch Erlass des jeweiligen obersten Leitungsorgans als Forschungsabteilung eingerichtet werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens gem. Abs. 10 sind Personen der Forschungsabteilungen bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei. Die Bundesanstalt hat auf ihrer Website eine Liste aller als Forschungsabteilungen eingerichteten Einheiten der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Die zu diesem Zweck notwendigen Informationen werden der Bundesanstalt durch die obersten Leitungsorgane der jeweiligen Einheiten der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt.

(10) Das Forschungsvorhaben hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:

  1. 1. den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,
  2. 2. die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden,
  3. 3. den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen und sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben; weiters über die Art der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen einerseits und der wissenschaftlichen Einrichtung andererseits, wobei hier nur ein Dienstvertrag zulässig ist,
  4. 4. die gemäß Abs. 6 Z 3 spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse und
  5. 5. die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens.

(11) Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten, zu denen Zugang gewährt wird. Der Zugang zu den Statistikdaten muss jedenfalls auf die wissenschaftliche Einrichtung beschränkt bleiben. Die gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Statistische Einzeldaten, die nicht vollständig anonymisiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt in die Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtung zurückfließen. Der Online-Zugang gemäß Abs. 3 ist auch dann zu gewähren, wenn die wissenschaftliche Einrichtung das Forschungsvorhaben im Auftrag eines Dritten durchführt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 9 eingehalten werden.

(12) Die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang zu den Statistikdaten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sind in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 festzulegen.

(13) Auf die wissenschaftliche Einrichtung gemäß Abs. 3, den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 Z 3 mitwirken, ist § 17 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Abspeicherung von vertraulichen Daten (§ 3 Z 15) auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke stellt jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 Abs. 4 dar. Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Verstöße dagegen oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Abs. 6 Z 6 durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch eine am Forschungsvorhaben mitwirkende Person bewirken außerdem, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang gemäß Abs. 3. Die Bundesanstalt hat die betroffene Einrichtung schriftlich vom Ausschluss zum Datenzugang unter Bekanntgabe der Dauer des Ausschlusses zu informieren. Die Bundesanstalt hat vom Ausschluss zum Datenzugang abzusehen, wenn die Einrichtung beweisen kann, dass konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Abs. 6 Z 6 zu verhindern.

(14) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 und 3

  1. 1. sind die Kosten der Bundesanstalt für die fachliche Beratung in Bezug auf die notwendigen statistischen Daten und deren Verknüpfung für das konkrete Forschungsvorhaben zu berücksichtigen;
  2. 2. dürfen die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur für den Fernzugriff nicht in Rechnung gestellt werden.

    Die Bundesanstalt hat auf der Website die Stundensätze für die fachliche Beratung gemäß Z 1, für die Tätigkeit gemäß Abs. 5, die Tarife für die Einräumung eines Online-Zugangs für mehr als einen User und die Einheitstarife für die Nutzung der Rechner der Bundesanstalt für das Forschungsvorhaben zu veröffentlichen.

(15) Nach Abschluss des Forschungsvorhabens gemäß Abs. 1 und 9 hat die wissenschaftliche Einrichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens vor Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte mit den Auswertungen und der Beschreibung der angewandten Methodik an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die bei der wissenschaftlichen Einrichtung dauerhaft verbleibenden statistischen Auswertungen und die Ergebnisse des Forschungsvorhabens dahingehend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 5 Z 2 und § 31a Abs. 2 übermittelten Daten ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) im Sinne des § 19 Abs. 2 und statistische Einheiten, insbesondere Schulen und Unternehmen, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls hat die Bundesanstalt von einer Übermittlung der betreffenden statistischen Auswertungen an die wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Einrichtung von einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abzusehen. Die Prüfung durch die Bundesanstalt hat unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz und Sparsamkeit stichprobengestützt und unter Anwendung automatisierter Algorithmen zu erfolgen. Weiters hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Einräumen des Online-Zugang auf der Website unter Angabe der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zu veröffentlichen, für welches Forschungsvorhaben auf welche Arten von Statistikdaten ein Online-Zugang eingeräumt worden ist und den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens.

(16) Beabsichtigt die Bundesanstalt einen Antrag auf allgemeinen Online-Zugang (Abs. 7) oder einen Online-Zugang (Abs. 3) abzulehnen oder die wissenschaftliche Einrichtung vom Online-Zugang auszuschließen (Abs. 13), hat sie vor Information des Antragstellers unter Angabe der Gründe hiefür den Statistikrat zu befassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Statistikrat einen Ausschuss aus 5 Mitgliedern des Statistikrates zu bestellen, darunter die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ausschuss hat innerhalb von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme und eine Empfehlung, wie mit dem Antrag weiter vorzugehen ist, abzugeben. Der Ausschuss ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Antragsteller direkt Informationen und Unterlagen anzufordern, den Antragsteller zu hören und Sachverständige zuzuziehen.“

23. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d samt Überschriften eingefügt:

„Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

§ 31a. (1) Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:

  1. 1. bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß § 31 Abs. 3 und 4 § 31 sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
    1. a) an die Stelle der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 7 bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;
    2. b) an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 31 Abs. 7 und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG;
    3. c) an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß § 38b FOG freigegebenen Daten der Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG („Registerforschungsdaten“);
    4. d) an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß § 31 Abs. 9 tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;
    5. e) wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
  2. 2. die Datensicherheitsmaßnahmen des § 31 Abs. 4 eingehalten werden;
  3. 3. bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
    1. a) mit Registerforschungsdaten (Z 1 lit. c) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 Z 3 FOG eingehalten werden;
    2. b) mit externen Datenbeständen (§ 31 Abs. 5 Z 2) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 5 eingehalten werden;
  4. 4. Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 3 geprüft werden;
  5. 5. Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 4 sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
  6. 6. nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Z 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Art. 12 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.

(2) Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Abs. 1 Z 6 diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) § 31 Abs. 13 und 14 sowie § 38b Z 2 FOG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Z 12 FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Abs. 1 nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.

Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten

§ 31b. Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten.

Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG

§ 31c. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. dem/der für Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/in die für die Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlichen Informationen und
  2. 2. dem/der jeweils für das Register gemäß § 38b FOG zuständigen Bundesminister/in jene Informationen, welche in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlich sind.

Hosting-Provider für registerführende Stellen

§ 31d. (1) Registerführende Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) können die Bundesanstalt gegen Kostenersatz mit dem technischen Betrieb von bestimmten, von ihnen geführten und bundesgesetzlich vorgesehenen Registern gemäß Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung mittels Vereinbarung beauftragen. In diesem Fall gilt für die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der/die für das betreffende Register zuständige Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der Bundeskanzler/Bundeskanzlerin, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Bundesanstalt durch Verordnung mit dem Daten-Hosting gegen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung betrauen.

(3) Registerführende Stellen haben den beabsichtigten Wechsel zur Bundesanstalt mit Wirkung zum 31. Dezember ihrem bisherigen Auftragsverarbeiter schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung der Bundesanstalt darf

  1. 1. nur aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und
  2. 2. frühestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres des bisherigen Auftragsverarbeiters nach Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Wechsel

    erfolgen.

(4) Die in den gegenständlichen Registern geführten Daten gelten nicht als von der Bundesanstalt erhobene Statistikdaten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Bundesanstalt für andere Zwecke als die des Daten-Hostings ist an die Zustimmung der jeweils registerführenden Stelle gebunden. Eine etwaige Veröffentlichungspflicht entfällt.

(5) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 dürfen nur die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.

(6) Die für die Register gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen die Daten der betreffenden Register jedenfalls im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten.“

24. In § 32 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 23 Abs. 1 Z 9“ durch das Zitat „§ 23 Abs. 1 Z 9 bis 11“ ersetzt.

25. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.“

26. § 38 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 38. (1) Dem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen und bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der Bundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.

(2) Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. Soweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.“

27. In der Überschrift zu § 39 entfällt nach dem Wort „Vorschaurechnung“ die Wortfolge „ , erstes Geschäftsführungskonzept“.

28. In § 39 entfallen Abs. 7 und 8; Abs. 3 lautet:

„(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.“

29. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bediensteten haben für den/die fachliche/n Leiter/Leiterin der Bundesanstalt zu zeichnen.“

30. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Verhinderungsfall wird der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt und der/die fachliche Leiter/Leiterin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten vertreten. Diese Bediensteten haben für den fachlichen Leiter/die fachliche Leiterin der Bundesanstalt bzw. für den kaufmännischen Geschäftsführer/die kaufmännische Geschäftsführerin zu zeichnen.“

31. § 44 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von dem/der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Soziales zuständigen Bundesminister/in und von dem/der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in entsandt,“

32. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche fachliche Eignung besitzen und sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Statistikrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.“

32a. Dem § 44 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben

(10) Bei der Bestellung der Mitglieder des Statistikrates ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.“

33. § 47 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist. .Der Tätigkeitsbericht hat alle Empfehlungen des Statistikrats und insbesondere Informationen über die Einhaltung der Wissenschafts- und Datenschutzstandards zu beinhalten. Nach Übermittlung des Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler ist dieser auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.“

34. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß §§ 31 bis 31b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.“

35. § 48 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. je ein Mitglied wird entsandt:
    1. a) vom/von der Bundesminister/in für Finanzen,
    2. b) vom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,
    3. c) vom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,
    4. d) vom/von der Bundesminister/in für Inneres und
    5. e) vom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.“

36. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.“

37.§ 53 Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. „5. die Genehmigung der Budgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);“

38. § 53 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Budgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

39. Dem § 73 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.“

40. Anlage I Z 4 lautet:

  1. „4. Arbeitsmarkt und Unternehmen“

41. Anlage I Z 15 lautet:

  1. „15. Klimaschutz, Umwelt und Energie“

Artikel 2

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2c Abs. 1 Z 14 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

2. In § 2c Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 16 bis 18 werden angefügt:

  1. „16. das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,
  2. 17. die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie
  3. 18. öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.“

3. § 2d Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. über Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.“

4. In § 2d Abs. 1 Z 5 lit. b wird nach dem Wort „Namensangaben“ die Wortfolge „sowie andere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK)“ eingefügt.

5. § 2d Abs. 1 Z 5 lit. k und l lauten:

  1. „k) in ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 anzugeben:

aa) die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in § 2d Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,

bb) die natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 erhalten sollen,

cc) die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse sowie

dd) die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens,

  1. l) bei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.“

6. In § 2d Abs. 1 Z 6 entfällt das Wort „bereichsspezifischen“.

7. In § 2d Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. Bei Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß Abs. 2 Z 3 haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führen
    1. a) die §§ 31a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, einzuhalten und
    2. b) andere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.“

8. In § 2d Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO)“.

9. In § 2d Abs. 2 Z 1 lit. c entfällt das Wort„oder“ am Ende der sublit. bb.

10. § 2d Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. cc entfällt.

11. § 2d Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register - mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters - führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (§ 2b Z 5), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wenn
    1. a) die Verarbeitung
    2. b) das Register in einer Verordnung gemäß § 38b angeführt ist,
    3. c) die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,
    4. d) die Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) ersetzt werden und
    5. e) falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) die entsprechenden bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.“

aa) ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt und

bb) auch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO erfüllt,

12. Dem § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

13. § 38b lautet:

§ 38b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung

  1. 1. jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
  2. 2. die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

  1. 1. wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
  2. 2. in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister

    zu erlassen.“

Van der Bellen

Nehammer

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