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§ 31a Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

§ 31a.

(1) Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:

  1. 1. bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß § 31 Abs. 3 und 4 § 31 sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
  1. a) an die Stelle der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 7 bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;
  2. b) an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 31 Abs. 7 und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG;
  3. c) an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß § 38b FOG freigegebenen Daten der Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG („Registerforschungsdaten“);
  4. d) an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß § 31 Abs. 9 tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;
  5. e) wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
  1. 2. die Datensicherheitsmaßnahmen des § 31 Abs. 4 eingehalten werden;
  2. 3. bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
  1. a) mit Registerforschungsdaten (Z 1 lit. c) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 Z 3 FOG eingehalten werden;
  2. b) mit externen Datenbeständen (§ 31 Abs. 5 Z 2) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 5 eingehalten werden;
  1. 4. Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 3 geprüft werden;
  2. 5. Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 4 sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
  3. 6. nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Z 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Art. 12 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.

(2) Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Abs. 1 Z 6 diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) § 31 Abs. 13 und 14 sowie § 38b Z 2 FOG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Z 12 FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Abs. 1 nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239586