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§ 38b FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verordnungsermächtigungen

§ 38b.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung

  1. 1. jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
  2. 2. die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

  1. 1. wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
  2. 2. in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
  1. zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40239603