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BGBl I 26/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 1328 AB 1358 S. 141 . BR: AB 10891 S. 938 .)

26. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG)“

2. Im Einleitungsteil des § 1 entfällt der Doppelpunkt.

3. In § 1 Z 1 wird das Wort „Schutz“ durch die Wortfolge „der Schutz“ und der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.

4. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen (Umweltförderung im Inland),“

5. In § 1 Z 3 wird das Wort „Schutz“ durch die Wortfolge „der Schutz“, das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ und der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt; die Wortfolge „materielle und immaterielle Leistungen bei“ entfällt.

6. In § 1 Z 4 wird das Wort „Schutz“ durch die Wortfolge „der Schutz“ und der Ausdruck „(Altlastensanierung).“ durch die Wortfolge „sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Altlastensanierung und Flächenrecycling) und“ ersetzt.

7. Dem § 1 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds).“

8. In § 2 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Umweltschutz“ die Wortfolge „im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft“, eingefügt.

9. In § 2 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Wort „Umwelt“ durch die Wortfolge „genannten Zielsetzungen“ und die Wortfolge „Umweltbelastungen sowie“ durch den Ausdruck „Umweltbelastungen,“ ersetzt sowie nach dem Wort „Technologien“ die Wortfolge „sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten“ eingefügt.

10. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.“

11. In § 3 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle“ durch die Wortfolge „die jeweils zuständige Abwicklungsstelle“ ersetzt; es entfallen der zweite und der dritte Satz.

12. § 5 lautet:

§ 5. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  1. 1. Förderungen in Form von
    1. a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
    2. b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds
    1. gewährt,
  2. 2. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie
  3. 3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft

    werden.“

13. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Nationale Mittel“

14. In § 6 erhalten die Abs. 1 und 1a die Bezeichnungen „(1a)“ und „(1b)“; vor dem Abs. 1a wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Für den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.“

15. In § 6 Abs. 1a wird in Z 3 der Klammerausdruck „(§§ 29ff)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 29 und 30)“ sowie der Punkt am Ende Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

16. In § 6 Abs. 1b wird in Z 3 der Klammerausdruck „(§§ 29ff)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 29 und 30)“ sowie der Punkt am Ende Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

17. In § 6 Abs. 3 wird in Z 2 das Zitat „§ 24 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 7 lit. b“ ersetzt und in Z 3 nach der Wortfolge „§ 30 Z 3 und 4“ die Wortfolge „ , § 30a Z 1 und 2“ eingefügt; der Punkt am Ende der Z 5 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 48e.“

18. In § 6 entfällt der bisherige Abs. 4; Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“ und es wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß.“

19. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Europäische Mittel

§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 - 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 8) sowie Investitionen des Flächenrecylings (§ 30a) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
  2. 2. Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
  3. 3. Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 und § 6 Abs. 1b Z 2 nicht reduziert werden.“

20. In § 7 wird in der Z 3 die Wortfolge „der Altlastensanierung“ durch die Wortfolge „der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings“ ersetzt; der Punkt am Ende der Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds.“

21. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kommissionen tagen in Sitzungen an einem vorgegebenen Ort oder in Form von Videokonferenzen. Die jeweilige Kommission kann für einzelne Kommissionsaufgaben die Herbeiführung einer Kommissionsempfehlung auch im Umlaufverfahren festlegen oder in Fällen, in denen eine Behandlung innerhalb der Kommission aufgrund der Eindeutigkeit der Förderungsfähigkeit nicht notwendig erscheint, auf eine Befassung im Vorfeld der Förderentscheidung verzichten. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der Kommission können von dieser auch Arbeitsgruppen eingerichtet werden.“

22. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Empfehlungen“ durch die Wortfolge „Empfehlungen und sonstige Beschlüsse“ eingefügt und das Wort „Anwesenheit“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt; der dritte Satz entfällt.

23. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das“ durch die Wortfolge „Daten oder Informationen, die“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt; es wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können.“

24. In § 11 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4“ ersetzt; nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens

§ 11a. Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

  1. 1. im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,
    1. a) Familien- und Vorname,
    2. b) Geburtsdatum,
    3. c) Familienstand und
    4. d) Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie
  2. 2. in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:
    1. a) Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,
    2. b) wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,
    3. c) Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

25. In § 12 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zu prüfen und“ die Wortfolge „- vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 -“ eingefügt; im zweiten Satz wird nach der Wortfolge „Vom Förderungswerber ist“ die Wortfolge „in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt,“ eingefügt.

26. In § 12 Abs. 8 Z 2 entfällt die Wortfolge „und 5“ und es wird nach der Wortfolge „§ 30 Z 3 und 4,“ die Wortfolge „§ 30a Z 1 und 2,“ eingefügt sowie die Wortfolge „§ 33a und“ durch die Wortfolge „§ 33a und § 48e sowie“ ersetzt.

27. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt; der Z 2 wird das Wort „und“ angefügt; nach der Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,“

28. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die

  1. 1. zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft) führen,
  2. 2. zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe (Bioökonomie) führen,
  3. 3. zu einer größtmöglichen Verminderung von (sonstigen) Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen führen oder
  4. 4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit - unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, - einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.“

29. In § 23 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Klimaneutralität“ die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft und für einen umfassenden Umweltschutz“ sowie nach dem Wort „Wirtschaftssystems“ die Wortfolge „und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen“ eingefügt.

30. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Es können gefördert werden

  1. 1. Investitionen
    1. a) zum effizienten Einsatz von Energie,
    2. b) zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
    3. c) zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die - unter Einrechnung von industrieller Abwärme - einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
    4. d) zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
    5. e) zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
  2. 2. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
  3. 3. Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft,
  4. 4. Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen,
  5. 5. Investionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
  6. 6. öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
  7. 7. immaterielle Leistungen, das sind
    1. a) Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
    2. b) Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,
    1. und
  8. 8. laufende Kosten
    1. a) im Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Z 1, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
    2. b) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1 lit. d, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.“

31. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen, oder - sofern nicht anwendbar - die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung nicht übersteigen. Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.“

32. In § 27 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1a“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt.

33. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

„ALTLASTENSANIERUNG UND FLÄCHENRECYCLING“

34. Die Überschrift zu § 29 lautet:

„Ziele der Altlastensanierung“

35. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Ziele des Flächenrecyclings

§ 29a. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.“

36. Die Überschrift zu § 30 lautet:

„Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung“

37. In § 30 wird im Einleitungsteil das Wort „Es“ durch die Wortfolge „Im Rahmen der Altlastensanierung“ ersetzt.

38. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Gegenstand der Förderung im Rahmen des Flächenrecyclings

§ 30a. Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können

  1. 1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 und
  3. 3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

    gefördert werden.“

39. In § 31 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „im Rahmen der Altlastensanierung“.

40. In § 31 Z 3 wird das Wort „Sanierungskonzepte“ durch das Wort „Konzepte“ ersetzt.

41. In § 31 Z 4 und 5 wird jeweils nach der Ziffernbezeichnung die Wortfolge „bei der Förderung der Altlastensanierung“ eingefügt.

42. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Abfallbehandlungsanlagen“ wird die Wortfolge „sowie im Bereich des Flächenrecyclings“ eingefügt.

43. Nach § 48c wird folgender 5b. Abschnitt eingefügt:

„5b. Abschnitt

BIODIVERSITÄTSFONDS

Ziele

§ 48d. Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfonds. Darüber hinaus soll durch die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb Österreichs im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie ein Beitrag zur Erreichung der globalen Biodiversitätsziele geleistet werden. Insgesamt soll durch den effizienten Mitteleinsatz ein größtmöglicher Beitrag zu den Zielsetzungen der nationalen Biodiversitäts-Strategie geleistet werden.

Förderungsgegenstand

§ 48e. (1) Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. 1. Maßnahmen
    1. a) zum Erhalt der biologischen Vielfalt,
    2. b) zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung und
    3. c) zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung,
  2. 2. der Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind,
  3. 3. Projektvorleistungen und Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Z 1,
  4. 4. die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Biodiversitäts-Strategie sowie
  5. 5. Projekte zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen der Gefährdung und deren Reduktion.

(2) Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu treffen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 48f. (1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen

  1. 1. in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,
  2. 2. zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
  3. 3. von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
  4. 4. im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

Förderungswerber

§ 48g. (1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

Förderungsausmaß

§ 48h. Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

Kommission

§ 48i. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

  1. 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. je einem Vertreter
    1. a) des Bundesministeriums für Finanzen,
    2. b) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
    3. c) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    4. d) des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. 3. je einem Vertreter
    1. a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. b) der Bundesarbeitskammer,
    3. c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    4. d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  4. 4. insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
  5. 5. zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
  6. 6. zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
  7. 7. einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
  8. 8. einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
  9. 9. zwei Vertretern der Länder,
  10. 10. je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
  11. 11. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Übergangsbestimmung

§ 48j. Bis zum Erlass von Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 für die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Biodiversitätsfonds auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zugesagt werden. Die thematischen Vorgaben zur Vergabe dieser Förderungen sind unter www.bmk.gv.at/biodiversitaetsfonds veröffentlicht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Biodiversitätsziele werden zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 eingereichte Ansuchen oder bis 28. Februar 2022 zugesagte Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds abgewickelt. Entsprechendes gilt auch für Aufträge (§ 12 Abs. 8) in Zusammenhang mit Projektvorleistungen und Maßnahmen gemäß § 48e Abs. 1 Z 3.“

44. In § 49 Z 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung“ durch die Wortfolge „des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds“ sowie in § 49 Z 3 das Zitat „§ 6 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.

45. Dem § 49 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;“

46. Dem § 53 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Der Titel, § 1 Z 1 bis 5, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 1a Z 3, 5 und 6, Abs. 1b Z 3, 5 und 6, Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 6, Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Z 3 bis 5, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2, § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 29, § 29a samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31, § 34 Abs. 2 der 5b. Abschnitt sowie § 49 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

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