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BGBl I 27/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Bundesgesetz: COVID-19-Compliance-Gesetz
(NR: GP XXVII IA 2180/A AB 1346 S. 141 . BR: 10876 AB 10903 S. 938.)

27. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 39f.

Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

1a. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 40h betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

 

Abschnitt 7d

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich

§ 40i.

Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs

2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:

„Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

§ 39f. (1) Wird über

  1. 1. den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
  2. 2. dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
    1. a) tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen hat,
    2. b) umfasst jene COVID-19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG von einer Rückforderung betroffen sind und
    3. c) bezieht sich auf jene COVID-19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.

    eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Z 1 und Z 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.

(2) Die Erhebungspflicht nach Abs. 1

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID-19-Leistungen zu beschränken.

(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.

(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG.“

2a. Nach § 40h wird folgender neuer Abschnitt 7d samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7d

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich

Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs

§ 40i. Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Melderegister (ZMR) auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

2b. In § 42 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Mit der Vollziehung des § 40i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2022 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Abwicklung des Energiekostenausgleichs ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“ durch „(§§ 39a bis 39f)“ ersetzt.

4. Im § 43 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2022, treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (§ 40i) sowie der neue Abschnitt 7d (§ 40i); der Abschnitt 7d (§ 40i) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft;
  2. 2. rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 39f sowie § 39f; § 39f ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.“

Van der Bellen

Nehammer

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