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BGBl I 28/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Bundesgesetz: Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 2217/A AB 1335 S. 143 . BR: AB 10908 S. 938 .)

28. Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 95d wird folgender § 95e samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 95e. (1) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

2. Nach § 95e wird folgender § 95f samt Überschrift eingefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 95f. (1) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

Dem § 60 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.“

„(17) § 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“

Van der Bellen

Nehammer

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