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§ 5 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2022

Begriffsbestimmungen

§ 5.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein KraftWärmeKopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
  2. 2. „Agri-PV-Flächen“ Grundflächen, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden;
  3. 3. „Anlage“ Einrichtungen, die dem Zweck der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen; sofern nicht anders bestimmt, ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen der technisch-funktionale Zusammenhang durch den Zählpunkt gegeben; nutzen mehrere Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Gasen eine Aufbereitungsanlage, so ist jede Produktionseinheit des Rohgases als eigene Anlage anzusehen;
  4. 4. „anzulegender Wert“ jenen Wert, der im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt oder administrativ festgelegt wird und Grundlage für die Berechnung der Marktprämie ist;
  5. 5. „Ausschreibung“ ein diskriminierungsfreies und transparentes wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Empfänger einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes;
  6. 6. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird;
  7. 7. „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die durch Vergärung von Biomasse hergestellt werden;
  8. 8. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
  9. 9. „Biomasse-Brennstoffe“ gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  10. 10. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
  11. 11. „einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung“ das in der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, definierte Auktionsverfahren;
  12. 12. „Eigenversorgungsanteil“ den Anteil an erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen, der für die Deckung des eigenen Bedarfes verwendet und nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
  13. 13. „Energie aus erneuerbaren Quellen“, „Energie aus erneuerbaren Energieträgern“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
  14. 14. „Engpassleistung“ im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Komponenten im 24Stunden-Mittel; bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;
  15. 15. „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;
  16. 16. „Erneuerbaren-Förderpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Endverbrauchern, die gemäß den §§ 23b bis 23d des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;
  17. 17. „erneuerbarer Strom“ elektrische Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird;
  18. 18. „Erweiterung“ die Erhöhung der Engpassleistung durch eine Änderung des ursprünglichen Anlagenbestandes, sofern es sich um keine Revitalisierung handelt;
  19. 19. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
  20. 20. „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
  21. 21. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in kW, für die der Bieter ein Gebot abgibt;
  22. 22. „Gebotstermin“ den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft;
  23. 23. „Gebotswert“ den anzulegenden Wert in Cent pro kWh, den der Bieter in seinem Gebot angibt;
  24. 24. „Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
  25. 25. „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
  26. 26. „Grüngas-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes sowie der Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase dient;
  27. 27. „Grüngassiegel“ den Nachweis von erneuerbarer Energie, die auf das nationale Erneuerbaren-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann und dem Nachweis der Erreichung der GrünGasQuote dient;
  28. 28. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  29. 29. „Grünzertifikat für Gas“ ein Dokument, das die Produktion für nicht in das öffentliche Netz eingespeiste erneuerbare Gase nachweist;
  30. 30. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wird;
  31. 30a. „Mindest-Reinvestitionsgrad“ die Reinvestition im Verhältnis zur Neuinvestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);
  32. 31. „öffentliches Elektrizitätsnetz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;
  33. 32. „Referenzmarktpreis“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden Mittelwert der Stundenpreise eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;
  34. 33. „Referenzmarktwert“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden erzeugungsmengengewichteten Mittelwert der Stundenpreise einer Technologie eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;
  35. 34. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten fünf Betriebsjahre);
  36. 35. „Repowering“ die Investition in die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
  37. 36. „Reststoff“ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
  38. 37. „Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
  39. 38. „Revitalisierung“ das Repowering von Wasserkraftanlagen, welches ohne Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens führt, wobei die Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 5% und bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 3% betragen muss. Unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen die Engpassleistung oder das Regelarbeitsvermögen nach durchgeführter Revitalisierung nicht unter den vor der Revitalisierung erreichten Werten liegen; eine Revitalisierung ist nur dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus, Fischwanderhilfe oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestanden haben, weiter verwendet werden;
  40. 39. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 4 enthaltenen Ziele sind;
  41. 40. „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebietes angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
  42. 41. „Vergabevolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie auf Antrag gewährt wird;
  43. 42. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Stromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
  44. 43. „Wirtschaftsdünger“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;
  45. 44. „Zuschlagswert“ den anzulegenden Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, sofern nicht anders bestimmt.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 und des GWG 2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 2 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E‑Control).

Schlagworte

Kraftstoff, Industrieabfall, Gezeitenenergie, Wellenenergie, Elektrizitätswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242352

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