2. Abschnitt
Schlussbestimmungen Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 9.
Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
20004583
Dokumentnummer
NOR40240747
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