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BGBl I 25/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Bundesgesetz: Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
(NR: GP XXVII RV 1928 AB 1941 S. 202 . BR: AB 11190 S. 951 .)

25. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis:

a) wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

㤠22a.

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen“

b) wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:

㤠31a.

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen“

c) wird nach dem Eintrag zu § 40h folgender Eintrag eingefügt:

„Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

§ 40i.

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

§ 40j.

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)“

2. In § 1 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „nach Maßgabe des § 39g“ durch die Wortfolge „ , soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „mitgeteilt oder abgefragt werden“ durch die Wortfolge „mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 4 Z 14 entfällt.

5. § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt.

6. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;“

7. § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt.

8. In § 21 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1“.

9. § 21 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.“

10. In § 21 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.“

11. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank - Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.“

12. § 22 Abs. 1 entfällt.

13. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.“

14. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

§ 22a. Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.“

15. § 23 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

  1. 1. Mitteilungen gemäß § 25,
  2. 2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
  3. 3. Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“

16. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.“

17. § 26 lautet:

§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen

  1. 1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
  2. 2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.
  3. 3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.
  4. 4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b

    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.“

18. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

§ 31a. Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.“

19. In § 36d lautet der erste Satz:

„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen.“

20. In § 39c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.“

21. Nach § 40h wird folgender § 40i samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7d

Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

§ 40i. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.

(3) Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).

(4) Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:

  1. 1. die Leistungsdefinierende Stelle,
  2. 2. den ausbezahlten Betrag,
  3. 3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
  4. 4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
  5. 5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
  6. 6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.

(5) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.

(6) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“

21a. Nach § 40i wird folgender § 40j samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

§ 40j. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.“

22. Dem § 43 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den §§ 22a, 31, zu Abschnitt 7d und § 40i, § 1 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 31a samt Überschrift, § 36d, § 39c Abs. 4, der Abschnitt 7d samt Überschrift (§ 40i), wobei die Verordnung auf Grundlage des § 40i Abs. 3 schon vor dem Inkrafttreten des § 40i Abs. 3 erlassen werden darf, sowie § 43 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 4 Z 14, § 19 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft. Die §§ 25 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 40j sowie § 40j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 40i ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. § 40j ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer

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