BVwG W104 2291393-1

BVwGW104 2291393-111.12.2024

B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
NÖ ElWG 2005 §11
NÖ ElWG 2005 §12
NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §4
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ Starkstromwegegesetz §7
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §40 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2291393.1.00

 

Spruch:

 

W104 2291393-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.3.2024, Zl. WST1-UG-48/026-2023, mit dem der XXXX , der XXXX und der XXXX . (im Folgenden: Projektwerberinnen), alle vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Großkrut-Poysdorf“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde wie folgt abgeändert:

I.1. Auflage I.4.3.2. entfällt.

I.2. Der Auflage I.4.5.2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Nahbereich der Rodungsflächen gelten die Katastralgemeinden Ginzersdorf, Passauerhof, Walterskirchen, Rannersdorf, Großkrut, Althöflein, Hauskirchen und St. Ulrich. Ebenfalls muss die Ersatzaufforstung in der WEP-Funktionsfläche 1 (WEP= Waldentwicklungsplan) des Bezirkes Mistelbach oder in der WEP-Funktionsfläche 1 des Bezirkes Gänsendorf zu liegen kommen, somit in einem Bereich in welchem die Waldausstattung gering ist und die Schutzfunktion die Hauptfunktion bildet.“

I.3. Auflage I.4.5.3 lautet:

Die konkreten Flächen sind der Behörde mindestens drei Monate vor Beginn der technischen Rodung bekannt zu geben.

I.4. In Auflage I.4.6.34 entfällt die Wortfolge „zur fachlichen Beurteilung“.

I.5. In Auflage I.4.7.5 lautet der erste Satz:

„Sollten die in der UVE zugrunde gelegten Emissionen der Windkraftanlagen überschritten werden, so sind innerhalb eines Monats entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen.“

I.6. Nach Auflage I.4.8.19 wird folgende Auflage I.4.8.19a eingefügt:

„I.4.8.19a Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß § 123a LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“

II. Projektmodifikation:

Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Unterlage „Konzept Biotopverbessernde Maßnahme Greifvögel“ (OZ 9), bildet, ergänzt um folgende Maßnahmen:

„Die konkreten Detailflächen zum ‚Konzept biotopverbessernde Maßnahmen Greifvögel‘ innerhalb der Zielgebiete werden der Behörde drei Monate vor Baubeginn bekannt gegeben. In den ersten fünf Jahren nach Umsetzung jeweils an mindestens drei Terminen pro Saison wird eine Überprüfung der Maßnahmenflächen auf Funktionalität durchgeführt und das Ergebnis dieser Überprüfungen im Rahmen des Berichtes der Ökologischen Bauaufsicht an die zuständige Behörde übermittelt.“

einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektmodifikation.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren:

Die Projektwerberinnen beantragten mit Schriftsatz vom 22.11.2022 und Ergänzungen vom 29.3.2023 und 13.6.2023 bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: UVP-Behörde oder Behörde) die Erteilung der Genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark Großkrut-Poysdorf“.

Mit Edikt vom 29.6.2023 erfolgte gemäß §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit §§ 9 und 9a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in den Printmedien „Niederösterreichische Kronen Zeitung“ und „Niederösterreichischer Kurier“, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Niederösterreichischen Amtlichen Nachrichten und durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden Poysdorf, Großkrut, Hauskirchen und Neusiedl an der Zaya. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage der UVP-Behörde kundgemacht.

Zur Beurteilung des Einreichprojektes erstellte die Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen und beauftragte diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie der zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G.

Da weder begründete Bedenken in einer Stellungnahme noch qualifizierte Einwendungen gegen das Vorhaben durch die im Spruch angeführte Beschwerdeführerin abgegeben worden seien, erachtete die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Erhebung des Sachverhalts für nicht erforderlich und verzichtete darauf.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Behörde den Projektwerberinnen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Großkrut-Poysdorf“.

2. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein, in der geltend gemacht wurde:

Zum BVG Nachhaltigkeit:

- Es werde gegen die §§ 1, 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung verstoßen, da der Betrieb von Windindustrieanlagen (WIA) zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleiste, zahlreiche Tierarten höchst gefährde und einem umfassenden Umweltschutz entgegenwirke;

Themenbereich Landschaft und Landschaftsbild:

- Es komme durch die technogenen, überaus hohen WIA zu einer erheblichen (Immissions-)Belastung und Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes;

Themenbereich Lichtverschmutzung:

- Durch die Luftfahrt-Befeuerung der WIA käme es zu einer Lichtverschmutzung;

Themenbereich Biologische Vielfalt-Wasser:

- Es würden für die Avi- und Fledermausfauna ein weiterer Lebensraumverlust und Störungen entstehen;

- Das gegenständliche Vorhaben stehe im Widerspruch zum UVP-G 2000, dem NÖ NSchG 2000 sowie zur europäischen FFH-RL und der europäischen Vogelschutz-RL;

Themenbereich Forst- und Jagdökologie:

- die Rodung von Wald sei für das Vorhaben nicht unbedingt erforderlich, da in der Umgebung des geplanten Windpark-Standortes genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stünden;

- das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an der Rodung von Waldfläche zugunsten eines Windparks.

Themenbereich Brandschutz:

- Es gebe keine Löschmöglichkeit und brennende Rotorblätter könnten einige hundert Meter weggeschleudert werden.

Themenbereich Abfallwirtschaft-Nachsorgephase-Rückbau:

- Durch die Betonfundamente der Windkraftanlagen, die nach Stilllegung der Anlagen weitgehend im Boden verblieben, komme es zu einer erheblichen Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmenden Bodenversiegelung;

- Die Entsorgung der Rotorblätter sei problematisch;

Themenbereich Treibhausgasemissionen:

- Es sei fraglich, ob es tatsächlich zu einer nennenswerten Senkung von Treibhausgasemissionen komme;

Zu einzelnen Auflagen unter Spruchpunkt I.4:

- Verschiedene – konkret angeführte – Auflagen seien unzureichend oder unbestimmt oder rechtswidrig. Zudem wurde eine fehlende „bedarfsgerechte Nachtbefeuerung“ moniert.

Es wurden im Wesentlichen die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und zu erkennen, dass das gegenständliche Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, verschiedene Rechtsfragen im Zuge von Vorabentscheidungsverfahren durch VwGH und EuGH klären zu lassen und im Beschwerdeverfahren ausschließlich Sachverständige heranzuziehen, die nicht schon im Behördenverfahren tätig waren.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Den Projektwerberinnen wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben. Diese Beschwerdebeantwortung wurde mit Beschluss vom 22.5.2024 der Beschwerdeführerin übermittelt und gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt, die von der Beschwerdeführerin zur Stellung von (Beweis-)anträgen genutzt wurde.

In diesen (Beweis-)anträgen wurde zu den bereits in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen die rechtskonforme Abänderung bzw. Ergänzung der unzureichenden bzw. unbestimmten Auflagen des angefochtenen Bescheids sowie die Beweiserbringung durch unabhängige Sachverständige, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, des Landschaftsbildes und des Bodens komme, vorgebracht.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2024 (OZ 9) brachte die Projektwerberin eine Konkretisierung ihrer biotopverbessernden Maßnahmen für Greifvögel ins Verfahren ein und erklärte die darin vorgesehenen Maßnahmen zu einem integralen Projektsbestandteil. Gleichzeitig wurde erklärt, die die Ersatzaufforstungen im Ausmaß von insgesamt 183 m² würden insoweit im (vom SV geforderten) Nahebereich umgesetzt werden, als sie in derselben Katastralgemeinde oder zumindest in den benachbarten Katastralgemeinden erfolgen.

Mit Beschluss vom 16.9.2024 wurden ein nichtamtlicher Sachverständiger für Naturschutz bestellt und ein Forstsachverständiger als Amtssachverständiger herangezogen.

Am 18.11.2024 fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sachverständigen ihre gutachterlichen Stellungnahmen zu den Fragen des Gerichts erstellten und die Parteien die Möglichkeit hatten, Vorbringen zu erstatten und die Sachverständigen zu den von diesen erstellten Gutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen. In der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Beschwerdeführerin, zur Beschwerde und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

1.1.1. Der angefochtene Bescheid wurde per Edikt am 13.3.2024 verlautbart und gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt.

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation.

Die Beschwerdeführerin hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben, die von der Behörde als allgemeines Protestschreiben qualifiziert wurden. Die Behörde vermeint aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in mehr als zehn UVP-Verfahren bei der Behörde wortidente Stellungnahmen abgegeben habe, abzuleiten, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin jedem beliebigen Vorhaben zugrunde gelegt werden könne, zumal es nicht auf das konkrete Vorhaben eingehe. Es würden somit auch keine rechtserheblichen Einwendungen vorliegen.

Den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Behördenverfahren gestellten Anträgen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem … Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen“, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht gefolgt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 19.4.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.4.2023, Beschwerde erhoben.

All dies ergibt sich aus dem Behördenakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

1.1.2. In der Verhandlungsverständigung vom 17.9.2024 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.9.2024), mit der zur Verhandlung am 18.11.2024 geladen wurde, wurde darauf hingewiesen, dass in der Verhandlung die gerichtlich bestellten Sachverständigen für Forstökologie und für Biologische Vielfalt auf Grundlage der Projektergänzung der Projektwerberin in OZ 9 des Gerichtsaktes (diese lag der Ladung bei) ihre Gutachten zur Ergänzung der entsprechenden Auflagen erstellen werden.

Das Gutachten des Gerichtsgutachters für biologische Vielfalt mit einem Umfang von insgesamt acht Seiten, das am 11.11.2024 einlangte, wurde der Beschwerdeführerin per Mail am 13.11.2024 übermittelt. Dieses Mail langte bei der Beschwerdeführerin auch ein.

Das Gutachten des Gerichtgutachters für Forstökologie wurde den Parteien nicht vorab übermittelt, sondern in der Verhandlung direkt erstellt, hatte jedoch allein die – bereits in der OZ 9 von der Projektwerberin behandelte – Frage der Situierung der Ersatzaufforstungsflächen in bestimmten Katastralgemeinden zum Inhalt.

Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeverhandlung ausschließlich durch ihren Generalsekretär ohne weiteren Fachbeistand erschienen.

All dies ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Dass die Beschwerdeführerin das Mail vom 12.11.2024 auch erhalten hat, wurde von ihr in der Verhandlung nicht bestritten; dort wurde von ihr nur vorgebracht, es würden täglich „hunderte Mails einlangen“.

1.2. Zum Vorhaben:

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

- Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA);

- Netzableitung mittels 30 kV-Erdkabeltrasse (drei Stränge) hin zum Verteilnetz im Umspannwerk (UW) Neusiedl/Zaya;

- Errichtung von Kranstellflächen und Lagerflächen sowie Errichtung und Adaptierung der notwendigen Anlagenzufahrten;

- Errichtung von Kompensationsanlagen, Kompaktstationen und Eiswarnleuchten;

- Betriebsstation mit SCADA-Anlage.

Das Vorhaben Windpark Großkrut-Poysdorf besteht aus vier Windenergieanlagen (WEA), die auf dem Gemeindegebiet von Großkrut und Poysdorf, Katastralgemeinden Passauerhof und Ginzersdorf, im Bezirk Mistelbach im Norden Niederösterreichs errichtet werden. Die Anlagenstandorte befinden sich in einem Gebiet, das im Westen durch die Autobahn A5, im Norden durch die Landesstraße L20, im Osten durch die Bundesstraße B47 und im Süden durch die Katastralgemeindegrenze Rannersdorf, KG 6121, begrenzt ist.

Es ist die Errichtung des Anlagentyps Vestas V162-7.2MW mit einer Nennleistung von je 7,2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotordurchmesser von 162 m geplant. Die gesamte Bauhöhe beträgt somit 250 m. Die Gesamtengpassleistung des Vorhabens beträgt demnach 28,8 MW, der jährliche Ertrag würde rund 62.400 MWh ausmachen.

Insgesamt werden Flächen im Ausmaß von ca. 2,7 ha dauerhaft in Anspruch genommen. Zu den permanent beanspruchten Flächen zählen die Fundamentstandorte, Kranstellflächen, Stichzuwegungen sowie Trompeten-Neubau. Es sind auch kleinräumige dauerhafte und vorübergehende Rodungen für die Verlegung der Kabeltrasse sowie für den Ausbau der windparkinternen Zuwegung im Ausmaß von 43 m2 temporär (Bauphase) und 61 m2 permanent (Betriebsphase) erforderlich.

Die Bautätigkeiten sind mit etwa 36 Wochen geplant und sollen voraussichtlich im Jahr 2025 starten.

Diese Angaben erfließen aus der Vorhabensbeschreibung in Pkt. I.6 des angefochtenen Bescheides und wurden von keiner Partei bestritten.

1.3. Landschaft und Landschaftsbild, Energiewirtschaft:

1.3.1. Der Untersuchungsraum wird in acht Landschaftsteilräume (Altlichtenwarther Hügelland, Zaya-Talung, Poysdorfer Hügelland, Ladendorfer Hügelland, Mistelbacher Hügelland, Bernhartsthaler Ebene, Gaweinsthaler Hügelland, Zistersdorfer Hügelland) gegliedert.

Beim Teilraum Altlichtenwarther Hügelland, der den Projektstandort umfasst, handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und deutlich merkbaren technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig/mittel-hoch-sehr hoch) mit mäßig eingestuft. Die Sensibilität des Erholungswertes der Landschaft dieses Teilraumes wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit deutlich merkbaren technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft.

Beim Teilraum Zaya-Talung handelt es sich um eine intensiv genutzte Kulturlandschaft mit großteils unterdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und deutlichen technogenen Vorbelastungen. Die Sensbilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen mit mäßig eingestuft.

Beim Teilraum Teilraum Poysdorfer Hügelland handelt es sich um eine Kulturlandschaft mit überdurchschnittlicher Ausstattung an bedeutsamen Landschaftselementen, hoher Eigenart und untergeordneter technogener Vorbelastung. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit hoch eingestuft. Die Sensibilität des Erholungswertes der Landschaft dieses Teilraumes wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit hoch eingestuft.

Das Untersuchungsgebiet des Teilraums Ladendorfer Hügelland stellt eine ackerbaulich geprägte Kulturlandschaft mit mehreren Waldflächen dar, die heute bereits einer maßgeblichen technogenen Beeinflussung unterliegt. Hier sind insbesondere die bestehenden Windkraftanlagen zu nennen. Zusammengefasst handelt es sich bei diesem Landschaftsteilraum um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit weitläufig geringer Ausstattung mit nichtagrarischen Kleinstrukturen und maßgeblichen technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität wird dementsprechend mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert dieser Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit maßgeblicher technogener Beeinflussung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Freizeit- und Erholungsinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft.

Beim Teilraum Mistelbacher Hügelland handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen und vorwiegend durchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Der Erholungswert dieser Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft.

Beim Teilraum Bernhartsthaler Ebene handelt es sich um intensiv genutzte Agrarlandschaft ohne merkbare technogene Vorbelastungen und vorwiegend unterdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert dieser Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft.

Beim Teilraum Gaweinsthaler Hügelland handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit merkbaren technogenen Vorbelastungen und bereichsweise überdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Der Erholungswert dieser Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft.

Schließlich handelt es sich beim Teilraum Zistersdorfer Hügelland um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit vorwiegend Ackerbaunutzung, durchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und maßgeblichen technogenen Vorbelastungen vor allem durch Windenergieanlagen und Stromleitungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert dieser Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft.

Bezüglich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die Flächenbeanspruchung für die Errichtung der WEA wird für die Teilräume Altlichtenwarther Hügelland und Zaya-Talung festgestellt, dass vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen dauerhaft betroffen sind und es nur zu geringen (punktuellen) Verlusten von positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, naturnahen Landschaftselementen kommt. Die verbleibenden Auswirkungen können unter Berücksichtigung der biotopverbessernden Maßnahmen auf das Landschaftsbild mit gering eingestuft werden. Es kommt auch zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und somit auch die verbleibenden Auswirkungen können ebenfalls mit gering eingestuft werden. Da die Teilräume Poysdorfer Hügelland, Ladendorfer Hügelland, Mistelbacher Hügelland, Bernhartsthaler Ebene, Gaweinsthaler Hügelland und Zistersdorfer Hügelland nicht durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, kommt es zu keinem Verlust positiv wirksamer, landschaftsbildprägender, charakteristischer, einzigartiger, naturnaher bzw. historisch bedeutsamer Landschaftselemente und somit zu keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Flächeninanspruchnahme. Es kommt auch zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Er-schließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme.

Eine Zerschneidung der Landschaft, wie es Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht festgestellt. Die optische Barrierewirkung von Windenergieanlagen ist im Vergleich zu technischen Bauwerken wie Brücken, Dämmen oder Lärmschutzwänden generell geringer. Das Vorhaben bildet auch im Zusammenwirken mit den bestehenden und genehmigten Anlagen keine Sichtbarriere für bedeutsame Sichtbeziehungen und Sichtachsen. Für die Teilräume Altlichenwarther Hügelland und Zaya-Talung können die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dementsprechend mit gering eingestuft werden. Da sich die Landschaftsteilräume Poysdorfer Hügelland, Ladendorfer Hügelland, Mistelbacher Hügelland, Bernhartsthaler Ebene, Gaweinsthaler Hügelland und Zistersdorfer Hügelland abseits des Vorhabens befinden, kommt es zu keiner Zerschneidung von homogen erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen in den Teilräumen. Es kommt auch zu keiner Beeinträchtigung von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen mit hohem Erlebniswert. Es sind demnach keine Auswirkungen durch Zerschneidungseffekte gegeben.

Bezüglich der Auswirkungen der durch die WEA verursachten visuellen Störungen kann die Eingriffsintensität für den Teilraum Altlichenwarther Hügelland mit mäßig eingestuft werden, da nur vergleichsweise kleinräumig hohe Dominanzwirkungen in der Nahwirkzone durch die geplanten Windenergieanlagen zu erwarten sind und sich die Dominanzwirkung mit zunehmender Entfernung verringert, technogene Vorbelastungen durch bestehende Windenergieanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen bestehen und somit die Fremdkörperwirkung der Windenergieanlagen reduziert ist, die Sichtbarkeiten z.T eingeschränkt sind und der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des technogen überprägten Landschaftsteilraumes nicht wesentlich verändert wird. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert dieser Landschaft durch Verknüpfung einer mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft. Aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraumes Zaya-Talung zu den geplanten Windenergieanlagen, der Sichtverschattungen und der technogenen Vorbelastungen durch die Windenergieanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild dieses Landschaftsteilraums nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität für diesen Teilraum kann dementsprechend mit mäßig eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert dieser Landschaft durch Verknüpfung einer gering bis mäßigen (Landschaftsbild) bzw. mäßigen (Erholungswert) Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft. Aufgrund der überwiegend weiten Entfernung der Landschaftsteilräume Poysdorfer Hügelland, Ladendorfer Hügelland, Mistelbacher Hügelland, Bernhartsthaler Ebene, Gaweinsthaler Hügelland und Zistersdorfer Hügelland zu den geplanten Windenergieanlagen und der technogenen Vorbelastungen durch die Windenergieanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild dieser Landschaftsteilräume nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert dieser Landschaften dementsprechend insgesamt mit gering eingestuft werden.

Zusammengefasst werden für die Landschaftsteilräume Altlichenwarther Hügelland, Zaya-Talung, Poysdorfer Hügelland, Ladendorfer Hügelland, Mistelbacher Hügelland, Bernhartsthaler Ebene, Gaweinsthaler Hügelland und Zistersdorfer Hügelland insgesamt mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des Sachverständigen für Landschaftsbild in dessen von der Behörde eingeholten Teilgutachten, die dort auch durch anschauliche Fotomontagen illustriert sind.

1.3.2. An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse. Es besteht in Österreich – nicht zuletzt aufgrund des Bestrebens, bis 2040 die Klimaneutralität Österreichs zu erreichen – ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie.

Dies begründet sich wie folgt:

Das Vorhaben spart jährlich rund 40.800 t CO2 bezogen auf eine durchschnittlich erzeugte kWh in fossiler Stromerzeugung oder jährlich rund 16.640 t CO2 bezogen auf die durchschnittlich erzeugte Strommenge im Europäischen Stromnetz ein. Berücksichtigt man die vorab berechneten verursachten CO2 Emissionen von Bau und Betrieb, verbleiben immer noch Einsparungen von jährlich etwa 40.690 t CO2 bezogen auf eine durchschnittlich erzeugte kWh in fossiler Stromerzeugung oder jährlich rund 16.590 t CO2 bezogen auf die durchschnittlich erzeugte Strommenge im Europäischen Stromnetz.

Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft (Pariser Klimaschutzabkommen) ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden.

Die Europäische Union hat in Bezug auf den Klimaschutz ihre Strategien und Ziele für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen des „EU Klima und Energiepakets 2030“ bzw. dem European Green Deal festgelegt. Diese sehen ein EU-weites Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent (gegenüber dem Jahr 1990) bis 2030 vor. Für Österreich liegt das Reduktionsziel für die Sektoren, die nicht dem Emissions-handel unterliegen, (derzeit) bei 36 Prozent. Das EU-Ziel wurde auch als Beitrag (NDC) der EU zum Übereinkommen von Paris gemeldet. Um den Reduktionserfordernissen des Pariser Übereinkommens zu entsprechen, wurde im Rahmen des Green Deals der EU das Ziel auf netto mindestens 55 Prozent Treibhausgasreduktion ausgeweitet. Im Europäischen Klimagesetz (Verordnung [EU] 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021) wird die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 verbindlich festgelegt. In der 2018 neu gefassten Erneuerbaren Energie Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001 des europäischen Parlaments und des Rates) wird nicht nur der Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, sondern auch ein verbindliches Gesamtziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 von zumindest 32% festgelegt. Darüber hinaus hat sich die Europäische Kommission für das Jahr 2050 das Ziel gesetzt, klimaneutral zu sein. Dieses Ziel ist rechtlich verbindlich ebenfalls im EU-Klimagesetz verankert. Um nun diese ambitionierteren Ziele des Klimagesetzes zu erreichen, hat die Europäische Kommission im Juli 2021 das Gesetzgebungspaket "Fit for 55" vorgelegt. Dieses Gesetzgebungspaket umfasst die Anpassung einer Reihe bestehender rechtlicher Grundlagen (z.B. die Effort-Sharing-Verordnung, die Emissionshandels-Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie).

Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der derzeitigen EU Effort-Sharing-Verordnung bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgas-Emissionen (außerhalb des Emissionshandels, d.h. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 vor. Dieses Ziel ist allerdings nicht mit dem aktualisierten 2030-Ziel von einer EU-weiten Treibhausgas-Minderung um netto mindestens 55 Prozent vereinbar und soll nach dem aktuellen Vorschlag auf minus 48 Prozent erhöht werden. Zur Erreichung der ambitionierten EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019 gemäß der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Allerdings ist bereits eine Überarbeitung der Strategie vorgesehen, um auch die im aktuellen Regierungsprogramm festgelegte Klimaneutralität bis zum Jahr 2040 aufzunehmen.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG - BGBl. I Nr. 150/2021) wurde, in Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien, erlassen, um das Ziel der Österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Quellen umzustellen, zu erreichen. Konkret soll bis 2030 die Jahresstromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern unter Beachtung strenger Kriterien in Bezug auf Ökologie und Naturverträglichkeit um 27 TWh angehoben werden. Dies soll unter anderem durch staatliche Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden.

All dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von den Projektwerberinnen im behördlichen Verfahren vorgelegten Gutachten C.04.03.00-00 Öffentliches Interesse und Energiewirtschaft. Der im Bescheid ausgedrückten Schlussfolgerung, dass daraus, dass ein Bedarf zur Umsetzung gemäß überregionaler allgemeiner Planungsakte vorliegt, auch das Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Vorhaben ableiten lässt (Pkt. 8.9.4 des Bescheides), ist auf dieser Grundlage nicht entgegenzutreten.

Weder hat die Beschwerdeführerin Privatsachverständigengutachten vorgelegt, noch tritt sie den schlüssigen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zu Klima und Energie im angefochtenen Bescheid sonst substantiiert entgegen; auf das im Behördenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu Klima und Energie geht die Beschwerdeführerin (wie auch auf andere Gutachten) gar nicht ein (geschweige denn, dass sie den Befund oder die Schlussfolgerungen der Sachverständigen bestreiten würde), sondern begnügt sich mit Grundsatzausführungen zu Treibhausgasemissionen. Mit diesen (etwa mit dem allgemeinen Hinweis allein, dass China, Indien und die USA für etwas mehr als die Hälfte der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich seien), gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, die – zutreffende – Beurteilung der belangten Behörde zu Klima, Energie und Treibhausgasemissionen zu erschüttern.

1.3.3. Sämtliche Flächen für Windkraftanlagen liegen innerhalb einer Zone i.S. der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.

Dies ergibt sich aus dem Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten (vgl. S. 129/130 des Bescheides).

1.4. Biologische Vielfalt:

1.4.1. Beim gegenständlichen Vorhaben sind bei projektgemäßer Umsetzung inklusive der Durchführung von projektimmanenten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase der vier WEA und der Kabeltrasse zu erwarten. Eine Konkretisierung der im Projekt vorgesehener Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für Greifvögel ist allerdings zu gewährleisten.

Auch den Ausführungen im Fachbeitrag, es entstünden keine Auswirkungen auf Lebensräume und Schutzgüter in den benachbarten Europaschutzgebieten kann vorbehaltlos gefolgt werden. Das gegenständliche Vorhaben führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes.

In den Projektunterlagen (Fachbeitrag Biologische Vielfalt: Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) werden zahlreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug auf artenschutzrechtliche Tatbestände angeführt, die projektimmanenten Charakter haben:

Der Verlust von Ackerrainen, Ruderalfluren und unbefestigten Straßen, die sowohl für Pflanzen, Nieder- und Schalenwild als auch Insekten bedeutende Lebensräume darstellen können, wird durch die in SVB_TIER_NATSCH_AUS_BET_03: Biotopverbessernde Maßnahmen Greifvögel beschriebene Brachlegung von Flächen kompensiert.

Durch die geplanten Spülbohrungen durch sensible Biotoptypen entlang der Kabeltrasse werden potenzielle Amphibienhabitate geschont. Um das Eingriffsausmaß auf das Schutzgut Amphibien in der Wanderungs- und Fortpflanzungszeit vorsorglich zu reduzieren, wird Monate März-Mai stattfinden, oder, wenn sich kein Wasser im Graben befindet. Baubereiche im Bereich von Spülbohrungen und offener Bauweise (Künette) der Kabeltrasse werden im Bereich von sensiblen Amphibien- und Reptilienlebensräumen (z.B. jedenfalls Querung Poybach, Querung Lösswand südlich des Plattwaldes) mittels Amphibienzaun vor Einwanderungen gesichert.

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der geplanten Kabeltrasse werden im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung betreut.

Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung wird sichergestellt, dass die Eingriffsflächen im Bereich der Kabeltrasse selbst auch zum Zeitpunkt der Bauphase keine Vorkommen von Feldhamstern oder Ziesel aufweisen. Sollten dennoch Vorkommen im Bereich der Kabeltrasse liegen, werden potenziell folgende Maßnahmen umgesetzt: Kontrolle der Besiedlung, Lenkungsmaßnahmen, Abdeckung verlassener Baue, Abfang aus besiedelten Bauen, ggf. Abwarten der Reproduktionsphase, Kleinräumige Verlegung der Kabeltrasse, Untergraben sensibler Flächen durch Spülbohrungen, Sicherung angrenzender sensibler Flächen.

Um das Eingriffsausmaß auf das Schutzgut Fledermäuse in der Betriebsphase des Windparks Großkrut-Poysdorf zu reduzieren, ist ein fledermausfreundlicher Betrieb der Windkraftanlage nach ProBat Methode vorgesehen. Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu reduzieren, dürfen im Zeitraum von 1.6. bis 15.10. die Anlagen jeweils von Sonnenuntergang bis -aufgang und im September und Oktober inklusive eines Dämmerungsintervalls (15% der Nachtlänge, beginnend vor Sonnenuntergang) unterhalb einer Windgeschwindigkeit von pauschal 5,0 m/s nicht betrieben werden. Zusätzlich ist in den Monaten September und Oktober 3 Stunden (mit 5m/s) vor Sonnenuntergang eine Abschaltung der Anlagen vorzunehmen.

Um das Kollisionsrisiko von Greifvögeln im Windparkareal zu verringern bzw. die Nahrungsverfügbarkeit für Greifvögel abseits der Planungsfläche zu verbessern, kommt es in geeigneten Zielgebieten zur Anlage von biotopverbessernden Maßnahmen (Brachflächen). Pro Windrad wird eine Habitataufwertung im Ausmaß von 2 ha, abseits von bestehenden WEA, verwirklicht. Für die Brachflächen wird ein geeignetes Pflegekonzept, das eine hohe Attraktivität der Fläche für Greifvögel berücksichtigt, erarbeitet und der Behörde vorgelegt. Die Brachflächen bestehen über die gesamte Betriebszeit des Windparks Großkrut-Poysdorf. Sie werden auf bisher intensiv bewirtschafteten Ackerflächen angelegt und einen Mindestabstand von 1 km zu bestehenden und geplanten Windkraftanlagen haben. Zur zusätzlichen Reduktion des Kollisionsrisikos etwa bei Greifvögeln wie dem Rotmilan (Milvus milvus) ist die Habitataufwertung von windparkfernen Gebieten ein wesentlicher Ansatz, welcher im Rahmen des Projektes durch die Maßnahme SVB_TIER_NATSCH_AUS_BET_03: Biotopverbessernde Maßnahmen Greifvögel vorgesehen ist. Hier tritt ein Lenkungseffekt auf und eine verbesserte Nahrungsverfügbarkeit abseits des gegenständlichen Windpark-Planungsgebietes wird gegeben.

Aufgrund des vorliegenden Befundes und der hohen Wirksamkeit der Maßnahmen zu Eingriffsvermeidung und -minderung ist mit ausreichend hoher Sicherheit davon auszugehen, dass bei projektgemäßer Umsetzung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Zusammenhang mit geschützten Pflanzen- und Tierarten ausgelöst werden.

Dies alles ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlich eingeholten Teilgutachten Biologische Vielfalt (S. 23 ff), dem die Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt und dessen Schlüssigkeit sie auch nicht zu erschüttern vermag.

1.4.2. Die im von der Projektwerberin mit Schriftsatz vom 12.9.2024 vorgelegten „Konzept Biotopverbessernde Maßnahme Greifvögel“ konkretisierten Maßnahmen „Greifvögelnahrungsflächen“ und „Ersatzlebensräume Tiere und Pflanzen“ (das die Grundlage der in Pkt. III des Spruches angeführten Projektmodifikation darstellt), ergänzt um die in der Beschwerdeverhandlung vorgenommene Projektmodifikation (ebenfalls in Pkt. III des Spruches angeführt) erfüllen in Bezug auf die projektimmanente Maßnahme SVB_TIER_NATSCH_AUS_BET_03: Biotopverbessernde Maßnahmen Greifvögel die fachlichen Voraussetzungen für die volle Wirksamkeit im Sinn der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

Dies ergibt sich zunächst schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten „Biologische Vielfalt“ vom 11.11.2024 (OZ 13), in dem der Gutachter in für das Bundesverwaltungsgericht überzeugender Weise darlegt, dass die im Konzept vorgesehenen Zielgebiete aktuell im Wesentlichen äußerst intensiv bewirtschaftet werden, eine Aufwertung unschwer zu erreichen und von besonderer Bedeutung ist, und beide Zielgebiete den Vorteil haben, dass sie räumlich zwischen den Schlafplätzen und zahlreichen Nistplätzen im Bereich March-Thaya-Auen im Dreiländereck Österreich-Tschechien-Slowakei und dem gegenständlichen Projektgebiet liegen. Telemetriestudien zu Greifvögeln zeigen gemäß dem Gutachten, dass optimale Nahrungsflächen durchaus von zahlreichen Individuen aus Distanzen von vielen Kilometern gezielt angeflogen werden, die Tiere sich aber für nahe gelegene Flächen entscheiden, wenn solche in vergleichbarer Qualität vorhanden sind. Dies entspreche dem typischem Energie- und Ressourcenmanagement in der Tierökologie. Die Maßnahme Greifvogelnahrungsfläche kombiniert mit der Maßnahme Ersatzlebensräume Tiere und Pflanzen beinhaltet die Schaffung von drei verschiedenen Flächentypen: a) Luzerneflächen, b) Ackerbrachen und c) Stoppeläcker. Die Kombination dieser Flächentypen verspricht eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme, die sich über das gesamte Jahr erstreckt. Insbesondere Luzerneflächen weisen eine sehr hohe Attraktivität für Milane auf. Auch Stoppeläcker und Bracheflächen ermöglichen die Entwicklung von dichten Nahrungsressourcen und eine hohe Attraktivität auch außerhalb der Vegetationsperiode. Auch weitere Greifvogelarten und natürlich diverse Kleintierarten, die den Prädatoren später als Nahrungsgrundlage dienen, profitieren mit Gewissheit von dieser Bewirtschaftungsänderung.

Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist im angeführten Konzept nicht vorgesehen, jedoch seitens des Gerichtssachverständigen notwendig. Die Projektwerberin hat in der Beschwerdeverhandlung eine entsprechende Projektmodifikation nach den Vorgaben des Sachverständigen vorgenommen, sodass nunmehr Projektinhalt ist, dass in den ersten fünf Jahren nach Umsetzung jeweils an mindestens drei Terminen pro Saison eine Überprüfung der Maßnahmenflächen auf Funktionalität durchgeführt und das Ergebnis dieser Überprüfungen im Rahmen des Berichtes der Ökologischen Bauaufsicht an die zuständige Behörde übermittelt wird.

Unter Berücksichtigung dieser Projektmodifikation hat der Gerichts-Sachverständige sodann in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass die im Maßnahmenkonzept übermittelten Konkretisierungen als hochwirksam hinsichtlich der Vermeidung von Vogelschlag für die besonders relevante Art Rotmilan, aber auch andere Greifvogelarten, die im ggst. Naturraum vorkommen, betrachtet werden und seine Aussage, dass kein das allgemeine Lebensrisiko übersteigendes Tötungsrisiko durch das Vorhaben bewirkt wird, aufrecht bleibt (Verhandlungsschrift S. 10).

1.5. Forst:

1.5.1. Für die Windenergieanlagen-Standorte wird kein Wald im Sinne des ForstG 1975 in Anspruch genommen. Die Windenergieanlagen selbst kommen durchwegs auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu liegen. Für die Errichtung des Vorhabens sind Rodungen für die Kabeltrasse und Zufahrtswege erforderlich, davon temporäre Rodungen im Ausmaß von 43 m² und dauerhafte Rodungen im Ausmaß von 61 m². Bei den Rodungen handelt es sich um Flächen von Windschutzgürtel und um einen Robinienforst, welche für den Bau bzw. Ausbau der Zufahrten und für die Verkabelung in Anspruch genommen werden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlich eingeholten Teilgutachten für Forst- und Jagdökologie (S. 8/9) und dem Spruch des angefochtenen Bescheides.

1.5.2. Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für welchen im gültigen Waldentwicklungsplan eine hohe bzw. mittlere Wertigkeit hinsichtlich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde. Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, Klimaausgleich und im Bodenschutz (Schutz vor Winderosion). Dies wird durch die WEP-Kennzahl 331 für die Funktionsfläche 1 (Leitfunktion: Schutzfunktion) und durch die WEP-Kennzahl 221 für die Funktionsfläche 2 (Leitfunktion: Nutzfunktion) ausgedrückt. Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der ausgleichenden Wirkung des Waldes auf das Klima und dem Wasserhaushalt. Die betroffenen Waldflächen haben einen hohen klimatischen Einfluss auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insbesondere während Hitzeperioden sorgen vor allem Wälder durch ihre Verdunstung für eine Dämpfung der Extreme.

Laut Waldflächenbilanz 2013-2022 beträgt die Waldausstattung in der KG Ginzersdorf 1,4 % (10,09 ha), in der KG Großkrut 3,0 % (60,23 ha), in der KG St. Ulrich 13,6 % (51,22 ha) und in der KG Neusiedl an der Zaya 19,7 % (273,20 ha). Die KGs Großkrut und St. Ulrich weisen dabei eine leicht negative Waldflächenbilanz für diesen Zeitraum auf und die KGs Neusiedl an der Zaya und St. Ulrich eine positive.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlich eingeholten Teilgutachten für Forst- und Jagdökologie (S. 10).

1.5.3. Das energiewirtschaftliche öffentliche Interesse an der Rodung der für die Verwirklichung des Vorhabens benötigten Waldflächen überwiegt das Interesse an der Walderhaltung.

Dies folgt aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in knapper, jedoch im Ergebnis – angesichts des besonders geringen Ausmaßes der Rodungen – in einwandfreier Weise vorgenommenen Interessenabwägung (Pkt. 8.4.9. des Bescheides), die von der Beschwerdeführerin nur in allgemeiner Weise, jedoch nicht konkret bestritten wurde.

1.5.4. In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 183 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Die Ersatzaufforstung ist derart anzulegen, dass die Fläche die Waldeigenschaft gemäß Forstgesetz 1975 aufweist.

Die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Ersatzaufforstungsflächen erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für den Ausgleich der dauerhaften Rodungen, nämlich die Schutzfunktion der Waldflächen insbesondere durch Windbremsung, Klimaausgleich und im Bodenschutz (Schutz vor Winderosion) zu ersetzen, wenn diese in den Katastralgemeinden Ginzersdorf, Passauerhof, Walterskirchen, Rannersdorf, Großkrut, Althöflein, Hauskirchen und St. Ulrich und in der WEP-Funktionsfläche 1 (WEP= Waldentwicklungsplan) des Bezirkes Mistelbach oder in der WEP-Funktionsfläche 1 des Bezirkes Gänsendorf zu liegen kommen, somit in einem Bereich in welchem die Waldausstattung gering ist und die Schutzfunktion die Hauptfunktion bildet.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Gerichts-Sachverständigen für Forstökologie in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 3/4).

1.6. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Die Windkraftanlagen sind auf eine Lebensdauer von 25 Jahren ausgelegt.

Nach dauerhafter Außerbetriebnahme des Windparks wird ein Abbau der Anlagen und Rückbau des Geländes erfolgen. Im Zuge des Abbaus der Altanlagen werden vor Demontage der Rotorblätter und Gondeln etwaige Öle und Gase in der Anlage abgepumpt. Mittels geeigneter Kräne werden die Rotorblätter, die Gondel und die einzelnen Turmteile durch geschultes Demontagepersonal nacheinander rückgebaut. Die dabei entstehenden Abfälle werden dann entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Stand der Technik verwertet und entsorgt.

Das Fundament wird im Falle einer Abtragung im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer gemäß dem Stand der Technik so weit unter der Geländeoberkante abgeschrammt, dass eine Bewirtschaftung auf der betroffenen Fläche möglich ist. Der entstandene Hohlraum wird wieder aufgefüllt sowie nach Maßgabe der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung auch rekultiviert.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Einreichunterlagen der Projektwerberin und aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. insbesondere Punkt B.01.01.00-01, S.10; siehe Bescheid, S. 56) und werden auch nicht vom Sachverständigen im Teilgutachten Grundwasserhydrologie/Wasserbautechnik/Gewässerschutz des behördlichen UVP-Verfahrens (S. 48/49) angezweifelt.

1.7. Zu (weiteren) in der Beschwerde als unbestimmt kritisierten Nebenbestimmungen:

1.7.1. Baugrundgutachten, Detailplanung der Fundamente (Auflagen I.4.2.2., I.4.2.3., I.4.6.33, I.4.6.34):

Festgestellt wird:

Aus agrarfachlicher Sicht ist die gegenständliche Inanspruchnahme mit permanent ca. 2,67 ha, wovon lediglich die Fundamentflächen mit 2.734 m2 versiegelt werden, vergleichsweise gering und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar.

Diese Feststellung ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung zum Schutzgut Boden und aus dem Teilgutachten Agrartechnik/Boden des behördlichen UVP-Verfahrens (S. 6).

 

Festgestellt wird weiters:

Die Projektunterlagen sind nach eingehender Prüfung durch den bautechnischen Sachverständigen als plausibel und vollständig zu bezeichnen. Die Projektierung des Vorhabens basiert auf den Grundsätzen der Bauordnung, der derzeit gültigen bzw. verbindlich erklärten Normen und Vorschriften sowie dem Stand der Technik. Die Projektierungsgrundlagen können nachvollzogen werden und stehen mit den Regeln der Technik im Einklang.

Die Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder Naturkatastrophen (insbesondere aufgrund der Lage und Umgebung) oder Klimawandelfolgen sind nach eingehender Prüfung aus bautechnisch-fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten Bautechnik des behördlichen UVP-Verfahrens (S. 8/9).

Weiters wird festgestellt:

In der Betriebsphase verbleiben die Veränderungen bei den ertüchtigten und den neu errichteten Zufahrten, die permanenten Kranstellflächen (geschottert) und die Fundamente, welche kreisförmig mit einem Durchmesser von max. ca. 30 m (siehe auch Flächenverbrauch) hergestellt werden. Die geschotterten Flächen weisen einen, gegenüber dem lokal anstehenden Boden, größeren Durchlässigkeitsbeiwert auf, was zu einem geringeren Oberflächenabfluss und zu einer vermehrten Versickerung führt. Hinsichtlich der Grundwasserneubildung ist ein nicht messbarer Einfluss zu erwarten, da diese Veränderung nur in den obersten Bereichen (Tragschicht) erfolgt.

Die teilweise eingeschütteten Fundamentkörper sind im Zusammenhang mit der Fragestellung als Stauhorizonte zu sehen, welche das durch die Überschüttung durchtretende Wasser lateral ableiten. Dies ist hinsichtlich der Auswirkung auf das Grundwasser mangels nachweisbarer Veränderungen ebenfalls als vernachlässigbar einzustufen. Der Einfluss der kleinflächigen Rodungen auf das Grundwasser wird dadurch, dass diese Rodungsflächen (wie z. B. Zonen 3, 4 und 5 mit max. 25 m²) nur Formalrodungen wegen der Spülbohrungen sind, bzw. im Falle der Zone 1 mit 43 m² nahe den nicht versiegelten, ertüchtigten Wegen liegen, weitgehend minimiert. Der durch die Rodung erhöhte Oberflächenwasserabfluss wird in den Schotterkörpern zur Versickerung gebracht. Ein messbarer Einfluss auf das Grundwasser ist daher nicht zu erwarten.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass durch den Flächenbedarf eine Beeinflussung des Grundwassers weder in der Errichtungsphase noch in der Betriebsphase feststellbar sein wird.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten Grundwasserhydrologie/Wasserbautechnik/Gewässerschutz des behördlichen UVP-Verfahrens (S. 51/52).

1.7.2. Brandschutzkonzept (Auflagen I.4.2.11., I.4.2.13):

Festgestellt wird:

Ein Brandschutzkonzept liegt vor. Dieses liegt in Pkt. C.10.01.00-00 der Projektunterlagen ein.

Festgestellt wird weiters:

Die Projektierung des Vorhabens basiert auf den Grundsätzen der Bauordnung, der derzeit gültigen bzw. verbindlich erklärten Normen und Vorschriften sowie dem Stand der Technik. Die Projektierungsgrundlagen können nachvollzogen werden und stehen mit den Regeln der Technik im Einklang.

Die Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder Naturkatastrophen (insbesondere aufgrund der Lage und Umgebung) oder Klimawandelfolgen sind nach eingehender Prüfung aus bautechnisch-fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten Bautechnik des behördlichen UVP-Verfahrens (S. 8/9).

1.7.3. Archäologische und bauliche Kulturgüter (Auflagen I.4.10.1., I.4.10.3):

Festgestellt wird:

Bauliche Kulturgüter im Nahbereich des Vorhabens sind: Hubertuskapelle, unbekanntes Marterl und Kapelle Hl. Florian. Als Schutzmaßnahme ist im Projekt die Abplankung im Umkreis von 10 m im Bereich der Zuwegungs- und Baumaßnahmen vorgesehen. Als weitere Maßnahmen, die während der Errichtungsphase zu setzen sind, kommen alle bautechnischen Maßnahmen in Betracht, die eine unversehrte Erhaltung der Objekte sicherstellen.

Dies ergibt sich aus dem Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild, das die Behörde im UVP-Verfahren eingeholt hat (S. 58, 64).

Festgestellt wird weiters:

In der UVE finden sich unter Hinweis auf durchgeführte archäologische Untersuchungen der ARGIS Archäologie Service GmbH (vgl. dazu ihren Bericht, Dokument C.03.05.00-00 der Einreichunterlagen) entsprechende Maßnahmen Archäologische Baubegleitung, und zwar konkret die Maßnahmen MN_KG_01 und MN_KG_02). Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen können verbleibende Auswirkungen als gering eingestuft werden.

Dies ergibt sich aus dem Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild, das die Behörde im UVP-Verfahren eingeholt hat (S. 63/64) i.V.m. dem Bericht der ARGIS, aus dem hervorgeht, dass das gesamte Gebiet des Windparks mittels Datenrecherche, Luftbildanalyse und systematischer Begehung detailliert untersucht wurde und im Bereich der Anlagen GKP_03 und GKP_04 keine Andeutung einer archäologischen Bedeutung hervorgekommen ist.

1.7.4. Schattenwurf (Auflage I.4.11.1):

Festgestellt wird

Die Projektunterlagen enthalten eine detaillierte Schattenwurfberechnung (D.03.03.00-01), in der auch Maßnahmen vorgeschlagen werden, den Schattenwurf an den Immissionspunkten unter die Richtwerte von maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag durch Abschaltungen zu begrenzen, wobei diese durch Lichtsensoren ausgelöst werden. Aus technischer Sicht ist diese Maßnahme geeignet, die Schattenwurfeinwirkungen ausgehend von den gegenständlichen Windkraftanlagen an den Immissionspunkten zu reduzieren. Eine Präzisierung der Maßnahme erfolgt u.a. durch Auflagenvorschlag I.4.11.1.

Dies ergibt sich aus dem behördlichen UVP-Teilgutachten Eisabfall und Schattenwurf (S. 18).

1.7.5. Umwelthygiene (Pkt. I.4.12):

Durch das Vorhaben kommt es weder infolge Lärmeinwirkung noch durch Schattenwurf zu einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbar:innen. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Dies ergibt sich aus dem behördlichen UVP-Teilgutachten Umwelthygiene.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Daran ändert auch nichts die Qualifizierung der Einwendungen durch die Behörde als Protestschreiben. Sie ist daher berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.

Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU , wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg.cit., da der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der angefochtene Bescheid wurde per Edikt am 13.3.2024 verlautbart. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung gilt der Bescheid als zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid somit am 27.3.2024 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 19.4.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.4.20243, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist folglich rechtzeitig.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde im Übrigen von der Projektwerberin nicht in Zweifel gezogen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtzeitigkeit bzw. sonstigen Zulässigkeit der Beschwerde zweifeln ließen.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

In der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, um das dort vorgetragene Gutachten des Sachverständigen für biologische Vielfalt zu lesen, benötige der Vertreter der Beschwerdeführerin zwar wohl nur weniger als 30 Minuten, doch um konkrete Fragen an den Sachverständigen stellen zu können, bedürfe es möglicherweise die Beiziehung eines Privatsachverständigen. In der Folge wurde implizit beantragt, der Beschwerdeführerin eine Frist einzuräumen, um zu den Gutachten des forstökologischen und des naturschutzfachlichen Sachverständigen noch eine Stellungnahme abzugeben.

Eine derartige Frist wurde vom erkennenden Senat nicht gewährt, und zwar aus folgendem Grund:

Die Beschwerdeführerin ist eine hochspezialisierte Umweltorganisation i.S.d. § 19 Abs. 6 UVP-G 2000. Umweltorganisationen wurde im UVP-Verfahren Parteistellung eingeräumt, damit sie ihre besondere Expertise im Sinne der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt einbringen. Dies erhellt schon aus den Kriterien für eine Umweltorganisation gem. § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, wonach der Schutz der Umwelt einen vorrangigen Zweck lt. Vereinsstatuten darzustellen und die Organisation bereits mindestens drei Jahre zu bestehen hat, um Parteistellung zu erlangen. Von solchen Organisationen darf daher eine gewisse Professionalistät in dem Sinn erwartet werden, dass sie selbst durch ihre in Gerichtsverfahren auftretenden Vertreter:innen Expertise aufweisen oder rechtzeitig erkennen können, wann sie Expertise von außen beiziehen müssen.

Die Beschwerdeführerin beteiligt sich regelmäßig an Genehmigungsverfahren für Windparks und ist, gemessen an der Anzahl der Verfahren, an denen sie sich beteiligt, thematisch auf diesen Vorhabenstyp spezialisiert. Sie wurde von den genauen (sehr eingeschränkten) Themenbereichen, zu dem die beiden gerichtlich bestellten Gutachter Stellungnahmen abgeben werden, nahezu zwei Monate vor der Verhandlung informiert. Insofern kann festgestellt werden, dass die Verhandlung so anberaumt wurde, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen konnten (§ 40 Abs. 2 AVG). Dennoch hat die Beschwerdeführerin zur Verhandlung – ohne Angabe von Gründen – offenbar keinen fachlich informierten Vertreter bzw. auch keinen Privatsachverständigen beigezogen.

Ihre Forderung nach Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist im Nachgang zur Verhandlung mit der Begründung, einen Privatsachverständigen beiziehen zu müssen, ist in einer Gesamtschau nicht zur Verfolgung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte notwendig. Dieser Forderung nachzukommen würde aus Sicht des Gerichts – unabhängig davon, ob dies von der Beschwerdeführerin beabsichtigt war – zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen. In Verbindung mit der Tatsache, dass ein solcher Privatsachverständiger von der Partei nicht bereits der Verhandlung beigezogen wurde, würde dies einen Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht darstellen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (§ 39 Abs. 2a AVG).

2.3. Sachverständige:

Die Beschwerdeführerin beantragt, das Gericht möge „nur solche Sachverständige für das Beschwerdeverfahren heranziehen, die nicht schon zuvor in derselben Angelegenheit im Genehmigungsverfahren von der Behörde als Sachverständige bestellt wurden und regt hilfsweise an, das Bundesverwaltungsgericht möge den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, um die Frage klären zu lassen, ob ein Beschwerdeverfahren mit der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention vereinbar sei, wenn das Gericht dieselben Sachverständigen bestelle wie die Behörde. Dazu ist auszuführen:

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/19/0322, mwN). Zu verweisen ist ferner auf die rezenten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 291-293.

Konkrete Umstände bzw. eindeutige Hinweise, welche Sachverständigen aus welchen Gründen befangen sein könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt; solche sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen, sodass sich eine Erörterung der einzelnen Sachverständigen und die Darlegung ihrer Nicht-Befangenheit erübrigt.

Eine gesetzliche Vermutung, der zufolge Sachverständige, die für verschiedene Instanzen tätig sind, schon grundsätzlich befangen wären, ist dem österreichischen Recht fremd. Einen allgemeinen psychologischen Mechanismus der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive aufgrund einer Tätigkeit für verschiedene Instanzen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind (vgl. BVwG 4.2.2016, W170 2000633-1/21E).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).

Der Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, war aus diesen Gründen nicht zu entsprechen.

2.4. Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant):

§ 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000:

„Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

[…]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

[…]

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt

werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf

der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

[…]“

 

§ 17 und § 18 ForstG 1975:

 

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

 

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind. (2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

[…]“

 

§§ 11 und 12 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 – ElWG 2005:

 

„§ 11

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,

2. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,

3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,

4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,

5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und

6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 17 beizubringen war.

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

§ 12 Erteilung der Genehmigung

(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(1a) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 23 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 1 als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Erzeugungsanlage geltend gemacht werden.

(2) Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.

(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.

(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

[…]“

§ 7 NÖ Starkstromwegegesetz:

„Bau- und Betriebsbewilligung

§ 7

(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.

(3) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist die Bau- und Betriebsbewilligung nur unter der Auflage zu erteilen, daß eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik für die geplante Abweichung erlangt wird.“

Die §§ 4, 7 und 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NSchG 2000 lauten:

„§ 4

Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

[…]

§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

[…]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

- der Erlag einer Sicherheitsleistung,

- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

[…]

§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.“

2.5. Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit:

Die Beschwerdeführerin moniert einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit, da mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde; im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften und deren Landschaftsbilder, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung „etc“. Zudem würden mit dem Betrieb von WEA zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden. Schließlich wirke der Betrieb von WEA einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen.

Eingangs ist zur besseren Einordenbarkeit dieses Beschwerdevorbringens daran zu erinnern, dass die Behauptung eines Verstoßes gegen das BVG Nachhaltigkeit kein Spezifikum allein des gegenständlichen Falles, sondern ein bei vergleichbaren Vorhaben wiederkehrendes Thema ist, das die Beschwerdeführerin bereits in mehreren einschlägigen – teils rechtskräftig abgeschlossenen – Genehmigungsverfahren für WEA mit ganz ähnlichen Argumenten releviert hat (vgl. z.B. BVwG 28.9.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 9 und 106 f.; VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10).

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen:

Bei den im BVG Nachhaltigkeit (BGBl. I Nr. 111/2013 idgF BGBl. I Nr. 82/2019) normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (vgl. Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich etwa auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2). Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013). Es ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20.185/2017). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).

In der Literatur gehen die Ansichten zur normativen Qualität von Staatszielbestimmungen teils auseinander; Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dass sie dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Staatszielbestimmungen treffen im Übrigen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat bereits im oben zitierten Erkenntnis Freiländeralm 2 die Ansicht, dass die Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar sei; vielmehr würden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien einschließlich der Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt (BVwG 28.9.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 107; vgl. VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10). Der behauptete Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit liegt somit nicht vor.

2.6. Zu Landschaft und Landschaftsbild:

2.6.1. Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig. Gemäß § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine Windkraftanlage ist daher kein Gebäude und daher gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch der angefochtene Bescheid ausgeht.

Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage (vgl. aber auch § 4 NÖ NSchG 2000).

Mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 5.1.2021, W104 2234617-1 (Windpark Paasdorf), bei dem die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde geführt hat, ausführlich auseinandergesetzt. Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 desselben Gesetzes.

Wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist, werden die Teilräume Poysdorfer Hügelland, Ladendorfer Hügelland, Mistelbacher Hügelland, Bernhartsthaler Ebene, Gaweinsthaler Hügelland und Zistersdorfer Hügelland bei geringer Eingriffsintensität mit einer geringen Eingriffserheblichkeit beurteilt. Letzteres entspricht der zweiten Stufe auf einer fünfstufigen Skala. Hingegen liegt bei den Teilräumen Altlichtenwarther Hügelland und Zaya-Talung die Eingriffserheblichkeit auf der dritten Stufe („mittel“) bei mäßiger (Veränderung des Erscheinungsbildes) Eingriffsintensität. Darauf aufbauend hat der Sachverständige für Landschaftsbild die Auswirkungen des Projektvorhabens auf das Schutzgut Landschaftsbild insgesamt als mittel im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen und als nicht erheblich eingestuft. Die Frage, ob das Projektvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Landschaftsbild nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, ist jedoch eine Rechtsfrage, die vom BVwG zu beurteilen ist.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vorhaben im Teilraum Altlichtenwarther Hügelland liegt, der bereits deutlich merkbare technogene Vorbelastungen aufweist. Mit dem Vorhaben werden weitere höhenwirksame technogene Elemente, vier WEA mit einer Gesamthöhe von je 250m, in die Landschaft eingebracht. Aufgrund des zusätzlichen Einbringens von Windenergieanlagen in den Landschaftsraum kommt es zu einer Erhöhung der Technisierung des Landschaftsraumes, auch wenn der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der bestehenden Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert wird.

Mit diesen Auswirkungen des Vorhabens auf das Erscheinungsbild des Teiluntersuchungsraumes erfolgt entgegen der fachlichen Beurteilung der Sachverständigen aus rechtlicher Sicht sehr wohl eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht. In der zuvor angeführten Entscheidung betreffend den Windpark Paasdorf ist das BVwG in einem ähnlich gelagerten Fall davon ausgegangen, dass bei mittleren - Stufe 3 auf einer fünfteiligen Skala - verbleibenden Auswirkungen (geringe bis mäßige Sensibilität, mäßige bis hohe Eingriffsintensität beim Erscheinungsbild, hohe Dominanzwirkung in der Nahwirkzone) von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden muss. Im gegenständlichen Fall erscheint es ebenfalls geboten, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild aufgrund der mittleren verbleibenden Auswirkungen als erheblich zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung der sachverständigen Beurteilung und auf Grundlage des Auslegungsergebnisses des BVwG im Erkenntnis zum Windpark Paasdorf kommt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung kann auch nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden.

Deshalb wäre die Genehmigung nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu versagen. Doch wie das BVwG bereits in seinem Erkenntnis zum Windpark Paasdorf erläuterte, bestimmt § 4 des NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG).

Darauf aufbauend kam das BVwG beim Windpark Paasdorf zur Ansicht, dass ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers im Rahmen des Naturschutzes für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein muss (vgl. dazu auch VfSlg 15552/1999). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).

2.6.2. Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht, kann schon aus den in den Feststellungen angeführten Strategiepapieren der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen abgeleitet werden. Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Für Österreich wurde im Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) das Ziel festgelegt, die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich um 48% zu reduzieren. Entsprechende Bemühungen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energieträger sind dem NÖ Klima- und Energieprogramm 2030 zu entnehmen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.

Ferner wurde die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021, 1, kundgemacht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung müssen die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Abs. 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. sorgen zudem die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Art. 7 des Übereinkommens von Paris.

Schließlich wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiative REPowerEU seitens der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 schlägt die Kommission vor, die Ambitionen der EU beim Ausbau erneuerbarer Energieträger noch einmal nachzuschärfen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bereits bis 2030 auf 45 % zu erhöhen.

Zu verweisen ist auch auf die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 , der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III), die in ihrem Artikel 16f festlegt, dass „Die Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“. Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.9.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mwN).

2.6.3. Mit dem Windpark Großkrut-Poysdorf, der eine installierte Gesamtnennleistung von 28,8 MW aufweist, wird pro Jahr die umweltschonende Produktion von ungefähr 62.400 MWh elektrischer Energie ermöglicht. Die erzeugte Energie wird über 30 kV-Erdkabeltrassen abgeführt und im UW Neusiedl/Zaya in das öffentliche Netz eingespeist. In Anbetracht der angeführten Energie- und Klimaziele der EU, der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich würde das vorliegende Vorhaben einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Ziele liefern. Damit besteht an der Errichtung des Windparks Großkrut-Poysdorf aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein öffentliches Interesse.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben - wie festgestellt - in einer Zone liegt, die gemäß NÖ Sektoralem Raumordnungsprogramm (ROP) Windkraft für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen ist. Für dieses ROP Windkraft wurde eine Strategische Umweltprüfung zur Bestimmung geeigneter Zonen und von Ausschlusszonen durchgeführt. Dabei wurden niederösterreichweit Zonen festgelegt, in denen zukünftig die Neufestlegung einer Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ durch die Gemeinde möglich sein soll. Neben der Berücksichtigung der einzelnen Zielvorgaben des Raumordnungsgesetzes wurde eine Balance zwischen den Vorgaben des NÖ Energiefahrplans 2030 und einem Schutz der hohen Qualität der niederösterreichischen Landschaftsräume angestrebt.

Dem hohen öffentlichen Interesse an der Errichtung des vorliegenden Vorhabens sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Wie oben beschrieben, überschreiten die Einwirkungen auf das Landschaftsbild zwar die Erheblichkeitsschwelle nach § 7 NÖ NSchG, es werden jedoch nur zwei Teilräume des Untersuchungsgebiets mäßig beeinträchtigt.

Zwar soll der Schutz des Landschaftsbildes nicht geringgeschätzt werden, doch muss vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen - wenn einmal eingetreten - wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (so schon BVwG 04.10.2021, W118 2197944, Windpark Stubalm).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Niederösterreich selbst der Versorgungsgrad mit erneuerbaren Energien bereits sehr hoch ist. Niederösterreich hat sich in seinem Energiefahrplan dessen ungeachtet klar für einen konsequenten Ausbau (auch) der Windenergie ausgesprochen.

Bei diesem Ergebnis der (naturschutzrechtlichen) Interessenabwägung braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Gewichtungsregel des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, die durch die UVP-G-Novelle 2023 eingefügt wurde, dass nämlich Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse liegend gelten, nur bei der Gesamtbewertung gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Tragen kommt (i.d.S. Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 [Teil I], RdU 2023/58, 92 [94]; Handig/Rahtmayer, UVP-G-Novelle 2023: grüner und schneller Richtung Energiewende? Ecolex 2023/329, 536; Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38, 58 [62]) oder auf sämtliche Interessenabwägungen auch nach den Materiengesetzen durchschlägt (so Adler/Furherr, Die Beschleunigungseffekte der UVP-G-Novelle 2023, ÖZW 2023, 45 [49]; Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [44]).

2.7. Biologische Vielfalt (insb. Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma):

2.7.1. Die Beschwerdeführerin postuliert, dass WEA „ganz allgemein betrachtet“ eine große Gefahr für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna darstellen würden. Vom Vorhaben seien „zahlreiche Avifauna- und Fledermaus-Arten sowie deren Lebensräume“ betroffen. Das Vorhaben bedeute für die im Vorhabensgebiet lebenden Avi- und Fledermausarten einen weiteren Lebensraumverlust. Schließlich ortet die Beschwerdeführerin einen Widerspruch der Vorhabensgenehmigung zu näher bezeichneter Judikatur des Europäischen Gerichtshofes.

Durch die Bestimmung des § 18 NÖ NSchG 2000 (und des § 3 NÖ JagdG 1974) werden Art. 12, 13 und 16 der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zum Artenschutz in nationales Recht umgesetzt und darüber hinaus spezifische artenschutzrechtliche Tatbestände geschaffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden bspw. BVwG 5.1.2021, W104 2234617-1, Windpark Paasdorf).

Das Bundesverwaltungsgericht findet an der fachlichen Beurteilung des behördlich bestellten Sachverständigen für Biologische Vielfalt zum Artenschutz, der die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, und an der daran anschließenden rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die naturschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisse somit erfüllt sind, grundsätzlich nichts zu beanstanden.

2.7.2. Allerdings kommt dem Beschwerdevorbringen, die Auflage I.4.3.2, wonach für die Maßnahme „Biotopverbessernde Maßnahmen Greifvögel“ erst ein Detailprojekt zu erstellen ist, das der Behörde spätestens drei Monate vor Baubeginn vorzulegen ist, sei rechtswidrig, Berechtigung zu.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich dabei nicht um die Vorschreibung einer konkreten Maßnahme, sondern um den Auftrag zur Vorlage ergänzender Maßnahmen, die noch einer Zustimmung der Behörde bedürfen. Mit der Auflage zur Spezifizierung („Detailkonzept“) einer Maßnahme und Vorlage an die Behörde wird dieser Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, unzulässiger Weise in ein gesondertes Verfahren verlagert, in dem die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Rz 35 ff, zum Windpark Ebreichsdorf).

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Ergänzung des Projekts um die spezifizierten Maßnahmen war diese Auflage daher aufzuheben (Pkt. I.1 des Spruches dieses Erkenntnisses). Die Maßnahme ist nunmehr ausreichend bestimmt, um im Genehmigungsverfahren beurteilt zu werden. Auch in dieser Hinsicht vermag das Bundesverwaltungsgericht nunmehr an der Beurteilung der belangten Behörde, dass kein Verbotstatbestand nach § 18 NÖ NSchG 2000 oder § 3 NÖ JagdG 1974 erfüllt ist, nicht entgegenzutreten.

Dem weitergehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass eine parzellenscharfe Festlegung der als CEF-Maßnahme geltenden Ausgleichsflächen notwendig sei, ist nicht zu folgen, da der Gerichts-Sachverständige jede Fläche in dem von der Projektwerberin spezifizierten geographischen Bereich als geeignet qualifiziert hat, wenn diese entsprechend der Projektmodifikation in Pkt. III des Spruches dieses Erkenntnisses ausgestaltet sind. Eine parzellenscharfe Festlegung ist daher im Genehmigungsverfahren nicht notwendig, es reicht aus, wenn diese vor Baubeginn erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist (auch) in diesem Punkt den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Im Übrigen ist auch ein Nachweis der Verfügungsgewalt der Projektwerberin über die schlussendlich gewählten Flächen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht notwendig, steht doch in Verbindung mit dem Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass, soweit die Zustimmung Dritter für das Vorhaben notwendig ist, die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt wird (Pkt. I des Spruches des angefochtenen Bescheides), fest, dass die Antragstellerin das Vorhaben erst betreiben darf, wenn sie auch berechtigt ist, die Ausgleichsmaßnahmen (auf eigenem oder fremdem Grund) durchzuführen (vgl. VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038). Schließlich ist die Bekanntgabe der konkreten Flächen drei Monate vor Baubeginn Projektinhalt (Spruchpkt. II dieses Erkenntnisses).

2.8. Forst:

2.8.1. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, weshalb für den Betrieb des Vorhabens Wald unbedingt bewaldete Grundstücke betroffen sein müssten, stünden doch in der Umgebung genügend Agrarflächen bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung. Es liege im allerhöchsten öffentlichen Interesse, dass es zu keinen Rodungen für das Vorhaben komme.

Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (mwN Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019], § 17 Rz. 5; Jäger, Forstrecht3 [2003], 115]. Ob dies im jeweils konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133, mwN).

Ergibt sich aus einem Waldentwicklungsplan ein besonderes Walderhaltungsinteresse (mittlere Schutzfunktion), so liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG nicht vor und kann eine Rodung daher nur gemäß § 17 Abs. 3 ForstG bewilligt werden (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN).

Kann eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Rodung dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG). Ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung von Waldboden als zur Waldkultur iSd § 17 Abs. 3 ForstG liegt unter anderem insbesondere in der Energiewirtschaft begründet.

Ein in der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs. 4 ForstG begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. In diesem Sinn besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN; vgl. auch Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754, § 17 ForstG [insbesondere Rz 8a und E 94]).

2.8.2. Der Amtssachverständige im Behördenverfahren attestierte den für die Rodung bewilligten Flächen nach Maßgabe des gültigen Waldentwicklungsplans eine hohe bzw. mittlere Wertigkeit hinsichtlich ihrer Schutz- und Wohlfahrtsfunktion.

Diesem hohen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung stellte die belangte Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung gegenüber und kam zu dem Schluss, dass das Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegt.

Diese Interessenabwägung erweist sich als nachvollziehbar. Dies einerseits infolge des außerordentlich niedrigen Ausmaßes der Rodungen, andererseits durch die zahlreichen nationalen und internationalen Zielsetzungen und Verpflichtungen (vgl. oben Pkt. 2.4.2.) zum Ausbau der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern.

In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen wurde seitens der belangten Behörde allerdings angeordnet, Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), konkret mindestens 183 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, die Ersatzaufforstungen seien von der belangten Behörde nicht verortet worden. Die Projektwerberin führte dazu in der Beschwerdebeantwortung aus, auf eine Verortung komme es nicht an, da die Ersatzaufforstungsflächen nicht „genehmigungsrelevant“ seien; dessen ungeachtet nahm die Projektwerberin eine Konkretisierung der Aufforstungsflächen dahingehend vor, dass diese in „derselben Katastralgemeinde oder zumindest in den benachbarten Katastralgemeinden durchgeführt“ werden (Schriftsatz vom 12.9.20245, OZ 9).

In der Beschwerdeverhandlung spezifizierte der forstfachliche Sachverständige die Anforderungen an die Verortung der Ersatzaufforstungsflächen derart, dass nunmehr eine dem § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b i.V.m. Abs. 2 ForstG genügende Vorschreibung einer Ersatzleistung vorliegt (Pkt. I.2 des Spruches dieses Erkenntnisses).

Dem gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine parzellenscharfe Festlegung der Ersatzaufforstungsflächen bereits im Genehmigungsverfahren notwendig sei, war nicht zu folgen, da eine weitere Spezifizierung der Flächen für die Beurteilung der Eignung der Ersatzfläche nicht notwendig war; der Sachverständige konnte die Eignung der Flächen bereits aufgrund der von ihm bekannt gegebenen Kriterien feststellen.

Im Übrigen gilt zu Verfügungsgewalt und Zustimmung Dritter das in Pkt. 2.7.2 Ausgeführte.

2.9. Brandschutz:

Die Beschwerdeführerin bringt – wortgleich wie bei vergleichbaren Vorhaben (vgl. BVwG 28.9.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 94 f.) – vor, sollte die Gondel oder ein Rotorblatt einer WEA zu brennen beginnen, gebe es aufgrund deren immenser Höhe kaum Löschmöglichkeiten. Im Ernstfall könne die Feuerwehr, sofern sie überhaupt rechtzeitig an Ort und Stelle sei, die brennende WEA nur absichern und kontrolliert abbrennen lassen. Von anderen Windparks sei bekannt, dass brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert werden könnten.

Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G 2000 ist zwischen der (Normal-)Errichtungsphase, dem (Normal-)Betrieb, Störfällen, die nach vernünftiger Einschätzung charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind, und außergewöhnlichen Ereignissen, die zwar denkmöglich, aber nicht typisch für ein Vorhaben sind, zu unterscheiden.

Jene Störfälle, die charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind und regelmäßig und vorhersehbar auftreten, sind jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVwG 18.05.2018, W104 2108274-1 S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Schwechat-Süßenbrunn, S. 150 f., mwN). Dies regelt das UVP-G 2000 ausdrücklich, wenn in dessen § 6 Abs. 1 Z 4 auf die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens infolge des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels abgestellt wird. Nach den diesbezüglichen Erläuterungen sind nur Unfalls- und Katastrophenfolgen zu berücksichtigen, die nach einschlägiger Erfahrung für das Vorhaben relevant sind und mit einer gewissen (wenn auch geringen) Wahrscheinlichkeit auftreten können. (RV 275 Blg NR 16. GP zu § 6 Abs. 1 und 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sind Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage sowie voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden.

Da alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um Brände der WEA zu vermeiden oder im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten (vgl. Pkt. 1.7.2. der Feststellungen), sind die angeführten Voraussetzungen erfüllt und ist das Vorhaben auch in dieser Hinsicht genehmigungsfähig.

Im Übrigen liegt ein Brandschutzkonzept vor. Die Auflage I.4.2.13 schreibt dessen Fortschreibung und Abstimmung mit den zuständigen Feuerwehren vor und dessen Vorlage an die Behörde vor Baubeginn. Da die Vorlage des so aktualisierten Brandschutzkonzepts für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht Voraussetzung ist, kann diese Auflage unverändert bleiben.

2.10. Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die beim Bau und beim Abbau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe werden gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Das Vorhaben enthält aber auch spezifische Maßnahmen zur Nachsorge nach endgültiger Einstellung des Betriebs. Diese lassen nach Ansicht des Gerichts eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erwarten.

Darüber hinaus ordnet § 18 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WEA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.

In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erfüllt.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar bei den Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren jedes Mal die vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des jeweiligen stillgelegten Windparks verlange, um eine Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmende Bodenversiegelung (insbesondere bei Repowering-Projekten) zu vermeiden; dem Vernehmen nach sei eine vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile (einschließlich der Fundamente) technisch möglich und somit Stand der Technik. Stattdessen würden die meist tief in das Erdreich reichenden Fundamente nur bis rund 1,5 bis 2 m unter Geländeoberkante abgeschremmt und mit Erdreich überschüttet. „Behörden und das BVwG“ seien bislang „der Forderung nach Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks nach dessen Stilllegung nicht nachgekommen“, sodass österreichweit immer mehr Fundamente stillgelegter WEA im Boden verblieben. „Ähnlich problematisch“ stehe es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter (Beschwerde, S. 7f).

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass (auch) dieses Vorbringen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Versäumnisse im Behördenverfahren vermissen lässt. So erörtert die Beschwerdeführerin etwa nicht näher, aus welchen Gründen und auf welcher technisch-wissenschaftlichen Basis sie die „vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks“ nach Stilllegung fordert (Beschwerde, S. 7). Ebenso wenig zeigt sie diesbezüglich eine konkrete Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im angefochtenen Bescheid bzw. der zugrundeliegenden Sachverständigengutachten auf.

Mängel der Behördenentscheidung zu diesem Themenkomplex zeigt die Beschwerdeführerin – die ihren diesbezüglichen Behauptungen (auch hier) keine privatgutachterlichen Äußerungen beilegt, aus denen sich gegenläufige Anhaltspunkte ergeben würden, somit nicht auf. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch von Amts wegen bei Berücksichtigung der (bloßen) Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Themenkomplex Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau unschlüssig, unvollständig oder widersprüchlich wären.

Dass eine vollständige Entfernung sämtlicher Windpark-Bestandteile „(inkl. Fundamente!)“ Stand der Technik wäre, „wie von Windpark-Betreibern zu vernehmen ist“ (Beschwerde, S. 8), ist desgleichen nicht anzunehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass dies der Fall wäre, hat die Beschwerdeführerin außer mit ihren Ausführungen vom Hörensagen (die weder durch Äußerungen von Privatsachverständigen noch durch eidesstattliche Erklärungen oder Ähnliches und insbesondere nicht durch die Nennung entsprechenden Normenmaterials untermauert wurden) nicht aufgezeigt.

Im Übrigen gilt zum Stand der Technik:

Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in § 71a GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002, § 109 Abs. 3 MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.; 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 100 ff., mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind.

Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dementsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (und des § 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.

Im Begriff Stand der Technik ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Relation zum Nutzen eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass bestimmte technische Maßnahmen anlagengrößenabhängig sind und bei Großanlagen gefordert und bei kleinen oder mittleren Anlagengrößen nicht gefordert werden können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 6 UVP-G Rz 58 (Stand 1.7.2011, rdb.at), mwN).

Im Lichte dieser Grundsätze wird deutlich, dass die Gleichsetzung der Beschwerdeführerin „technisch möglich – und somit Stand der Technik“ (Beschwerde, S. 7f) zu kurz greift. Zweifel am im Verfahren angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin mit ihren nicht weiter belegten und insbesondere nicht sachverständig gestützten Behauptungen („wie […] zu vernehmen ist“) beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich erweckt.

Zur Frage der Entsorgung der Rotorblätter ist auf die entsprechenden Feststellungen zu verweisen, denen zufolge die anfallende Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw. falls erforderlich ordnungsgemäß entsorgt werden können. Den diesbezüglichen bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin – auch nicht mit ihrem Zitat von der Seite „blackout-news.de“ (Beschwerde, S. 8) – im Beschwerdeverfahren nicht weiter entgegengetreten. Wörtlich führt sie dazu aus: „Konkrete Angaben und behördliche Auflagen dazu gibt es in den UVP-Verfahren kaum. Meistens heißt es dazu nur lapidar: ‚Die Bestandteile werden einem befugten Entsorger übergeben.‘ – oder: ‚Für die Entsorgung gibt es noch keinen genauen Ablaufplan.‘“ (Beschwerde, S. 8)

Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin sich (auch) in diesem Punkt – keine der von ihr zitierten Formulierungen findet sich im angefochtenen Bescheid – nicht individuell gegen das gegenständliche Vorhaben wendet, sondern dort, wo sie andere Ansichten vertritt als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, eine Grundsatzdiskussion zu führen wünscht. Wenn es in „den UVP-Verfahren kaum“ die Beschwerdeführerin zufriedenstellende Feststellungen bzw. Auflagen gibt, weil die Beschwerdeführerin (ohne Heranziehung von Privatsachverständigen) von einem anderen Stand der Technik ausgehen möchte als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, so wird damit kein Fehler der Behördenentscheidung (auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene) im konkreten Fall aufgezeigt, der vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen wäre.

2.11. Zu den (weiteren) als unbestimmt kritisierten Nebenbestimmungen:

2.11.1. Allgemeines:

Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich sind (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 12 UVP-G Rz 41 f.; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder i.S.d. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).

Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2020/06/0098; 28.5.2020, Ra 2019/07/0081). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie die Projektwerberin den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, § 105 WRG Rz 13). Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; vgl. BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2 Semmering-Basistunnel neu). Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für die durch die Auflage belastete Projektwerberin, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.4.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343).

Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36, mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.

2.11.2. Baugrundgutachten, Detailplanung der Fundamente (Auflagen I.4.2.2., I.4.2.3., I.4.6.33, I.4.6.34):

Wie den Feststellungen in Pkt. 1.10.1. zu entnehmen ist, erlauben die vorgelegten Projektunterlagen den einschlägigen Sachverständigen aus den Fachbereichen Boden, Bautechnik und Grundwasser eindeutige Aussagen darüber, dass auf den Boden nur vernachlässigbare Auswirkungen zu erwarten sind und auf das Grundwasser keine Beeinflussung feststellbar sein werden. Für den Bereich Bautechnik konnte die Aussage getroffen werden, dass die Projektierungsgrundlagen nachvollzogen werden können und mit den Regeln der Technik im Einklang stehen.

Die in den Auflagen I.4.2.2. und I.4.2.3. vorgeschriebene Bereitstellung eines Baugrundgutachtens sowie eines Gutachtens zur Detailplanung der Fundamente zur Einsicht für die Behörde bewegt sich in diesem Rahmen. Nicht sämtliche Planungsdetails müssen Teil des Genehmigungsantrags sein, sofern die Angaben hinreichend detailliert sind, um eine Überprüfung der Genehmigungstatbestände und der Umweltauswirkungen zu ermöglichen. Dass dies im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall gewesen wäre, wurde nicht dargelegt.

Dies gilt auch für die aus hydrologischer Sicht erteilten Auflagen I.4.6.33 und I.4.6.34. Die Vorschreibung in I.6.3.34, dass Planunterlagen samt Schnitten mit den Ergebnissen der geotechnischen Hauptuntersuchung vor Baubeginn der Behörde „zur fachlichen Beurteilung“ vorzulegen seien, war daher in Pkt. I.4 des Spruches so abzuändern, dass diese Unterlagen der Behörde zur Kenntnis vorzulegen sind.

2.11.3. Notfallplan (Auflage I.4.2.11), Elektrotechnik (Auflagen I. 4.4.2, I.4.4.3, I.4.4.19, I.4.4.31):

Die Erstellung eines Notfallplanes, der über den Brandschutz hinausgeht (Rettungsplan, Sicherheitsplan, Fluchtwegplan) betrifft keine Umweltschutzvorschrift und kann daher von der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation nicht geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für die Auflagen aus dem Fachbereich Elektrotechnik.

2.11.4. Lärmschutz (Auflage I.4.7.5):

Bei dieser Auflage kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorschreibung, „entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen“ zu treffen, sei unbestimmt. Diese Auffassung wird vom Gericht nicht geteilt. Die Auflage besagt, dass im Fall einer Überschreitung der der UVE zu Grunde liegenden Schallemissionen unverzüglich Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte zu setzen und deren Einhaltung zu überprüfen ist. Welche Maßnahmen gesetzt werden, bleibt der Projektwerberin überlassen. Insofern ist auch keine beispielhafte Aufzählung der Maßnahmen nötig, da die Auflagen I.4.7.4. und I.4.7.5 eine genaue Vorgangsweise vorsehen. Allerdings fehlt in Auflage I.4.7.5. eine Frist für die Setzung derartige Maßnahmen, die in Pkt. I.5 des Spruches zu ergänzen war.

2.11.5. Luftfahrttechnik (Auflagen I.4.8.1., I.4.8.20., Luftfahrt-Befeuerung I.4.8.7. bis I.4.8.19):

In Auflage I.4.8.1. ist keine Unbestimmtheit erkennbar, die Auflage ermöglicht jeden Weiß-, Grün- oder Grauton.

Dasselbe gilt für Auflage I.4.8.20 (Tagesmarkierung). Die Farbgebung der Rotorblätter ergibt sich schlüssig aus den Farbewerten rot und weiß in Auflage I.4.8.24, wonach die Farben rot und weiß zu sein haben. Wenn bei der Rotorspitze mit rot zu beginnen ist, so haben die Farben der weiteren Felder weiß, rot, weiß und rot zu sein.

Zur Luftfahrtbefeuerung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit Jahren eine „bedarfsgerechte Nachtbefeuerung“ Stand der Technik sei. Aus anderen Genehmigungsverfahren ist gerichtsbekannt, dass ein derartiges Verfahren bereits technisch möglich und dessen Funktionsweise auch erprobt und erwiesen ist. Zum Schutz des nächtlichen Landschaftsbildes war diese daher ebenso vorzuschreiben wie zum Schutz bestimmter Vogelarten. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage war in diesem Erkenntnis daher Auflage I.4.8.19a vorzuschreiben. Auf die Vorschreibung dieser zusätzlichen Auflage hat die Beschwerdeführerin somit im Ergebnis erfolgreich hingewirkt. Ihrem Vorbringen bezüglich „Lichtverschmutzung“ ist daher entsprochen.

2.11.6. Maschinenbautechnik (Auflagen I.4.9.1, I.4.9.12, I.4.9.13):

Bei diesen Auflagen, zu denen in der Beschwerde gerügt wurde, die darin zur Vorlage vorgeschriebenen Unterlagen (Typenprüfung, EU-Konformitätserklärung, Restrisiken) seien im Genehmigungsverfahren vorzulegen gewesen, erhellt sich kein Zusammenhang mit Umweltschutzvorschriften. Eine Geltendmachung durch die Beschwerdeführerin ist daher ausgeschlossen. Im Übrigen liegt die EU-Konformitätserklärung in den Projektunterlagen ein (C.05.00.00-00).

2.11.7. Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild (Auflagen I.4.10.1, I.4.10.2, I.4.10.3):

Aus dem behördlichen Teilgutachten Raumordnung ergibt sich, dass bereits Maßnahmen zum Schutz baulicher Kulturgüter im Projekt enthalten und ggf. weitere Maßnahmen zu setzen sind, um diese unversehrt zu erhalten. Jede bautechnisch geeignete Maßnahme kann angewendet werden, eine nähere Spezifizierung der Auflage I.4.10.1. ist daher nicht geboten.

Auflage I.4.10.2. wurde, obwohl nach gründlicher Untersuchung eine archäologische Verdachtsfläche im Bereich der Windkraftanlagen GKP_03 und GKP_04 nicht gegeben ist und die Auswirkung des Vorhabens auf archäologische Kulturgüter als „gering“ einzuschätzen ist, aufgrund einer Forderung des Bundesdenkmalamtes zur Vorsicht erlassen. Sie ist auch ausreichend bestimmt i.S. der Judikatur und kann daher unverändert belassen werden.

Dass Auflage I.4.10.3. (Verbot von Werbeaufschriften) ungenügend sei, bleibt in der Beschwerde eine reine, durch nichts belegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin schlägt auch keine anderen Maßnahmen vor.

2.11.8. Schattenwurf (Auflage I.4.11.1):

Diese Auflage betrifft die „geeignete Parametrisierung einer Schattenwurfberechnung“ und wurde kritisiert, weil diese bereits im Genehmigungsverfahren vorzulegen gewesen sei.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist eine detaillierte Schattenwurfberechnung Teil der Antragsunterlagen, die Auflage wurde vom Sachverständigen für Eisabfall und Schattenwurf nur zur Präzisierung vorgeschlagen und ist eindeutig. Das Genehmigungsverfahren ist daher in dieser Hinsicht nicht ergänzungsbedürftig.

2.11.9. Umwelthygiene (Pkt. I.4.12 des Bescheides):

Die Beschwerdeführerin kritisiert hier die Aussage zum Fachbereich Umwelthygiene, dass keine zusätzlichen Auflagen erforderlich seien und auf die Auflagenvorschläge der Sachverständigen für Lärmschutz, Schattenwurf und Eisabfall verwiesen werde. Dem setzt die Beschwerdeführerin die Behauptung entgegen, „aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind und Temperaturwechsel sind Rotorblätter von Windindustrieanlagen anfällig für Erosion (Abrieb).“ Es sei daher nicht klar, wie mit Kunststoffen (Mikroplastik) umgegangen werde, die durch diese Erosion freigesetzt werden.

Damit tritt die Beschwerdeführerin den gutachterlichen Äußerungen aus dem Fachbereich Umwelthygiene, die den Aussagen in Pkt. I.4.12 des Bescheides zu Grunde liegen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

2.12. Zur angedeuteten Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000:

In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, eine § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 vergleichbare Bestimmung, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Antragsabweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen dürfe, finde sich nicht in der UVP-Richtlinie und es möge der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um Klärung der Unionsrechtskonformität dieser Bestimmung angerufen werden.

Zu diesem Vorbringen, das von der Beschwerdeführerin jüngst auch im Zuge einer Revision erstattet wurde, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 25):

„Wenn die Revision schließlich auch unionsrechtliche Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 äußert, verkennt sie, dass durch diese Bestimmung nicht (wie die Revision meint) einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass hier einzelne Schutzgüter ‚in ihrer Gesamtheit negiert‘ würden (vgl. zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 56 ff).

Ausgehend davon war auch der Anregung der Revision, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.“

In einer noch jüngeren und – soweit hier von Interesse – inhaltsgleichen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten (VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 24):

„Mit den hier vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken, wonach § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht mit den Intentionen der UVP-Richtlinie in Einklang zu bringen sei, gelingt es der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

So lässt die Revision bei ihrem Vorbringen außer Acht, dass durch § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher nicht von einer ‚Landschaftszerstörung ohne Wenn und Aber‘ die Rede sein (vgl. zu den unionsrechtlichen Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 auch bereits VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 25, mwN).“

Zumal (auch) im vorliegenden Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild geprüft und festgestellt wurden und diese in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind, ist die in der Beschwerde angedeutete Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht zu erkennen.

2.13. Zur Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:

2.13.1. Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, das heißt in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen oder Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 73 f.Bei der Beurteilung, ob nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Errichtung und Betrieb eines Vorhabens eine „schwerwiegende Umweltbelastung“ zu erwarten ist, sind Interessen am Umweltschutz gemäß UVPG 2000, solche der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. WRG 1959, ForstG, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. wiederum VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

§ 17 Abs. 5 ist ein (zusätzlicher) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (aaO.), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechender Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben ins Treffen geführt) besonderes Gewicht zukommt.

Die im Rahmen einer UVP vorzunehmende Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfordert im Hinblick darauf, ob schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, eine Prognosebeurteilung (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081, Rz 35, mwN). Geboten ist eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt; die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 56; 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rz 200, mwN).

Im Sinn dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Eine auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132 Rz 57; 06.07.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., mwN).

2.13.2. Schon vor der UVP-G-Novelle 2023 konnten Windparks die Hürde des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vergleichsweise problemlos überspringen, weil das Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien durch Windkraft ein gesetzlich und unionsrechtlich anerkanntes öffentliches Interesse ist, das regelmäßig jenes am Erhalt des Orts- und Landschaftsbilds überwiegt. Die UVP-G-Novelle 2023 hat diese Rechtsprechung nunmehr in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 auch gesetzlich verankert, indem folgender Satz eingefügt wurde: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde“ und nunmehr gesetzlich ausdrücklich festgestellt wird, dass „Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten. Die Festlegung, dass eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen darf, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll eine Erleichterung in Bezug auf das Landschaftsbild bringen, indem die bisherige Rechtsprechung wiedergegeben wird (Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38).

Sämtliche Flächen für Windkraftanlagen liegen innerhalb einer Zone i.S. der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde (vgl. S. 129/130 des Bescheides). Zur Vorgangsweise bei dieser Strategischen Umweltprüfung vgl. BVwG 5.1.2021, GZ W104 2234617-1 Paasdorf Windpark, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls als Beschwerde geführt hat und wo das Gericht konstatiert hat, dass im Hinblick auf die in den Vorhabensunterlagen und im Bescheid dargestellten – gewichtigen – Bundesinteressen zum Ausbau der erneuerbaren Energie im Allgemeinen und der Windkraft im Speziellen und darauf, dass das Land NÖ bei der Auswahl der Standorte für Windkraft bereits im Vorhinein sehr ausführlich die Interessen für und gegen die Windkraft abgewogen und in eine allgemeinverbindliche Vorschrift gegossen hat, für die solide Grundlagen in Form einer SUP vorliegen, bei dem nachvollziehbaren Ergebnis der sachverständigen Prüfung („mittlere“ Restbelastung) ein Überwiegen von Bundesinteressen gegenüber der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft und daher Genehmigungsfähigkeit aus Sicht dieser Schutzgüter vorliege.

2.13.3. Zur Beurteilung des Einreichprojektes hat die belangte Behörde auch beim ggstdl. Windpark ein Prüfbuch und einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen erstellt, die mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G 2000 beauftragt wurden.

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter wurden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt.

Das Prüfbuch stellt die Berücksichtigung potenzieller unmittelbarer (direkter), aber auch potenzieller mittelbarer (indirekter) Auswirkungen (Verlagerungseffekte, Wechselwirkungen zwischen Fachbereichen und Schutzgütern etc.) innerhalb der Fachgutachten bzw. in den darin enthaltenen schutzgutorientierten Bewertungen sicher. Ebenfalls wird durch das Prüfbuch die Anwendung eines gemeinsamen einheitlichen und damit vergleichbaren Bewertungssystems sichergestellt. Das Prüfbuch lag allen Sachverständigen vor und die darin enthaltenen Fragen wurden von diesen im Zuge der Fachgutachtenserstellung beantwortet.

Die zusammenfassende Bewertung ist nicht die bloße Aneinanderreihung der vorliegenden Fachgutachten der beigezogenen Sachverständigen, sondern stellt eine integrative Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung und Synergien von Auswirkungen des Vorhabens vor allem auf die Umwelt dar. Die Inhalte der Prüffragen basieren auf der Beeinflussungstabelle sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Die in der Beeinflussungstabelle dargestellten direkten und indirekten Umweltauswirkungen werden in der Folge als Risikofaktoren bezeichnet. In jedem Fragenbereich wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes geprüft sowie die Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf das UVP-Gesetz 2000 erarbeitet. Die Fragen wurden nach folgendem Muster gestellt, wobei je nach Art der Beeinflussung die Fragestellungen aufgrund der jeweils anzuwendenden Materiengesetze anzupassen waren: Frage nach der Relevanz der Beeinflussung, Frage nach der fachlichen Beurteilung der Beeinflussung, Frage nach der fachlichen Beurteilung der Wirksamkeit der von der Projektwerberin vorgeschlagenen Verminderungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen, Fragestellungen nach § 17 UVP-Gesetz 2000, Fragestellungen nach den Materiengesetzen (Genehmigungstatbestände), Frage nach zusätzlichen/anderen Maßnahmenvorschlägen, Frage nach der fachlichen Beurteilung der zu erwartenden Restbelastung durch Emissionen, Frage nach Kontroll-, Beweissicherungs- (bei Emissionen) bzw. Ausgleichsmaßnahmen (bei Standortveränderung).

Die oben beschriebene Methode zur Ermittlung der Umweltauswirkungen ist für das Bundesverwaltungsgericht geeignet, Kumulations-, Überlagerungs- und Wechselwirkungen bestmöglich zu erfassen.

Der Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides, dass den Aussagen der Sachverständigen zu den Risikofaktoren in den Gutachten zu entnehmen sei, dass mit dem Vorhaben keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind (Pkt. 8.9.3 der Begründung) ist im Ergebnis zuzustimmen. Die schutzgutorientierten integrativen Bewertungen der beigezogenen Behördensachverständigen zu den einzelnen zu beurteilenden Schutzgütern haben zum ganz überwiegenden Teil keine über ein vernachlässigbares bis geringes nachteiliges Niveau hinausgehende Auswirkungen erkennen lassen. Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es bei diesen Schutzgütern, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu keinen oder zu vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf die zu schützenden Güter bzw. deren Funktionen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, dass sich aufgrund der Notwendigkeit einer Verringerung von Treibhausgasemissionen bei der Energieerzeugung eindeutig ergebe, dass an der Realisierung des Vorhabens ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

2.13.4. Unter dem Titel „Senkung der Treibhausgasemissionen?“ stellt die Beschwerde im Wesentlichen in Frage, ob „von einem ‚maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen‘ gesprochen“ werden könne, so wie das der angefochtene Bescheid tue.

Verfahrensgegenstand im UVP-(Beschwerde-)Verfahren ist die Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben; die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu genehmigen. Dass „nach Ansicht der Bf […] auf internationaler (politischer) Ebene Maßnahmen gesetzt [werden müssten], damit die CO2-Emissionen weltweit verringert werden“, ist nachvollziehbar, aber nicht geeignet, an der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens etwas zu ändern.

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde, die sorgfältig jene Stellen zitiert, an denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Senkung der Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung nennt, die energiewirtschaftlichen Ermittlungsergebnisse im Behördenverfahren gar nicht bestreitet; sie wendet sich lediglich – mit dem Hinweis auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verschwindend geringe Bedeutung bei einem weltweiten Betrachtungshorizont gegen die (richtige) Beurteilung der belangten Behörde, dass die festgestellte Senkung der Treibhausgasemissionen das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung mitbegründet.

Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin geht allerdings ins Leere, wie die Beschwerdebeantwortung zutreffend aufzeigt: dies schon allein deshalb, weil Österreich sowie die einzelnen Bundesländer nach nationalem, europäischem und internationalem Recht zur Einhaltung gewisser Klimaziele und Treibhausgasreduktionsziele sowie zum Ausbau erneuerbarer Energie verpflichtet sind, und das Vorhaben all diesen Zielen dient. Zutreffend ist auch der Gedanke, dass – folgte man der Argumentation, wonach das Einsparungspotential in Prozent der globalen anthropogenen Treibhausgasemissionen zu messen wäre – wohl jedes Erneuerbare-Energien-Projekt bzw. Klimaschutzprojekt „als wenig relevant beurteilt“ werden müsste (vgl. Beschwerdebeantwortung, S. 10 f.). Dass nur solche Vorhaben der Energiewende, die sich bereits für sich genommen gravierend auf den weltweiten Klimaschutz auswirken, iSd. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 „als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten sollen, kann dem Gesetzgeber des UVP-G 2000 offenkundigerweise nicht zugesonnen werden.

Es ist – unter anderem – Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter haben hat oder haben kann (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000). Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmenden Gesamtbewertung ist auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen. Hingegen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut, noch den Materialien, noch sonstigen Rechtserkenntnisquellen entnehmen, dass Auswirkungen bzw. öffentliche Interessen – der Beschwerde zufolge: alleine! – in einem weltweiten Betrachtungshorizont zu beurteilen wären. Der Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht zu folgen.

Unter dem Titel „Senkung der Treibhausgasemissionen?“ stellt die Beschwerde im Wesentlichen in Frage, ob „von einem ‚maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen‘ gesprochen“ werden könne, so wie das der angefochtene Bescheid tue.

Verfahrensgegenstand im UVP-(Beschwerde-)Verfahren ist die Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben; die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu genehmigen. Dass „nach Ansicht der Bf […] auf internationaler (politischer) Ebene Maßnahmen gesetzt [werden müssten], damit die CO2-Emissionen weltweit verringert werden“, ist nachvollziehbar, aber nicht geeignet, an der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens etwas zu ändern.

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde, die sorgfältig jene Stellen zitiert, an denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Senkung der Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung nennt, die energiewirtschaftlichen Ermittlungsergebnisse im Behördenverfahren gar nicht bestreitet; sie wendet sich lediglich – mit dem Hinweis auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verschwindend geringe Bedeutung bei einem weltweiten Betrachtungshorizont gegen die (richtige) Beurteilung der belangten Behörde, dass die festgestellte Senkung der Treibhausgasemissionen das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung mitbegründet.

Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin geht allerdings ins Leere, wie die Beschwerdebeantwortung zutreffend aufzeigt: dies schon allein deshalb, weil Österreich sowie die einzelnen Bundesländer nach nationalem, europäischem und internationalem Recht zur Einhaltung gewisser Klimaziele und Treibhausgasreduktionsziele sowie zum Ausbau erneuerbarer Energie verpflichtet sind, und das Vorhaben all diesen Zielen dient. Zutreffend ist auch der Gedanke, dass – folgte man der Argumentation, wonach das Einsparungspotential in Prozent der globalen anthropogenen Treibhausgasemissionen zu messen wäre – wohl jedes Erneuerbare-Energien-Projekt bzw. Klimaschutzprojekt „als wenig relevant beurteilt“ werden müsste (vgl. Beschwerdebeantwortung, S. 10 f.). Dass nur solche Vorhaben der Energiewende, die sich bereits für sich genommen gravierend auf den weltweiten Klimaschutz auswirken, iSd. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 „als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten sollen, kann dem Gesetzgeber des UVP-G 2000 offenkundigerweise nicht zugesonnen werden.

Es ist – unter anderem – Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter haben hat oder haben kann (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000). Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmenden Gesamtbewertung ist auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen. Hingegen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut, noch den Materialien, noch sonstigen Rechtserkenntnisquellen entnehmen, dass Auswirkungen bzw. öffentliche Interessen – der Beschwerde zufolge: alleine! – in einem weltweiten Betrachtungshorizont zu beurteilen wären. Der Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht zu folgen.

2.14. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen oben wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Hält sich das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung an jene Grundsätze, wie sie in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, kann der für den Revisionswerber ungünstige Umstand einer Beweiswürdigung – im gegenständlichen Fall der Würdigung von Sachverständigenbeweisen – in eine bestimmte Richtung nicht mit Revision bekämpft werden (vgl. VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, mwN; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Der Immissionsbegriff ist – in den fallgegenständlich in Beschwerde gezogenen Aspekten – durch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018); dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG mehr zu (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052; 19.04.2024, Ro 2023/04/0053). In sich auf ein vergleichbares Vorhaben beziehenden Revisionsvorbringen, die dem Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Fall sehr ähnlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erblickt (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052; 19.04.2024, Ro 2023/04/0053). Zu einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit WEA (etwa zur Alpenkonvention) siehe ferner VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132. Im Übrigen ist die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2023/19/0267, mwN).

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