VwGH 2009/07/0038

VwGH2009/07/003828.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

  1. 1. des N S in G, 2. des Umweltverbandes W in Wien, 3. des U in W,
  2. 4. der N H in D und 5. der H H in F, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Vorgartenstraße 3, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 2008, Zl. US 8A/2008/15-54, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung ("Vorhaben Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K"; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Onz - Onz - Kraemmer - Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),

Normen

32000L0060 Wasserrahmen-RL Art13 Abs6;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 lita;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litb;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litc;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litd;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7;
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
AVG §8;
EURallg;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §18 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z5;
ForstG 1975 §19 Abs8;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §19 Abs10 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §19 Abs6 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §19 Abs7 idF 2004/I/153;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 litb;
WRG 1959 §104a Abs1 Z2;
WRG 1959 §104a Abs1;
WRG 1959 §104a;
WRG 1959 §30a;
WRG 1959 §30c;
WRG 1959 §55c Abs4 Z4 idF 2003/I/082;
WRG 1959 §55c idF 2003/I/082;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art13 Abs6;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 lita;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litb;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litc;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7 litd;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7;
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
AVG §8;
EURallg;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §18 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z5;
ForstG 1975 §19 Abs8;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §19 Abs10 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §19 Abs6 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §19 Abs7 idF 2004/I/153;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 litb;
WRG 1959 §104a Abs1 Z2;
WRG 1959 §104a Abs1;
WRG 1959 §104a;
WRG 1959 §30a;
WRG 1959 §30c;
WRG 1959 §55c Abs4 Z4 idF 2003/I/082;
WRG 1959 §55c idF 2003/I/082;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Beschwerde von der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin erhoben wurde, eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den übrigen beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Durchführung eines Umweltvertäglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 betreffend das Vorhaben "Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K", welcher Genehmigungsantrag im Laufe des Evaluierungsverfahrens (zur Prüfung der Vollständigkeit des Einreichprojektes) modifiziert und ergänzt wurde. Die projektierten Kraftwerke sollen als Laufwasserkraftwerke südlich von G errichtet werden, wobei sich der Projektsbereich von der Stauwurzel des Kraftwerks G im Norden bis zum Ende der Unterwassereintiefung des Kraftwerks K erstreckt und die Gesamtlänge des Vorhabens 13,2 km beträgt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz) vom 14. März 2008 wurde der MP die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des genannten Vorhabens nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen und unter Vorschreibung näher angeführter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.), dies gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung und deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich sind - zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der MP stehenden Projektsgrundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen (Spruchpunkt II.). U.a. wurden die von Nachbarn im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erhobenen Einwendungen insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden, und im Übrigen die Einwendungen von Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte IV.1. und IV.3.).

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Der Umweltsenat (die belangte Behörde) führte am 26. November 2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2008 wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen (Spruchpunkt 2) und aus Anlass der Berufungen der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert (Spruchpunkt 3):

"II. Vorbehalt des Erwerbs der Rechte

Die Genehmigung wird gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist - zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der (MP) stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt G), erteilt."

Ferner wurde die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 neu bestimmt (Spruchpunkt 4).

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 30a und § 30b WRG 1959 aus, dass, wenngleich bisher maßgebliche, in § 30a leg. cit. vorgesehene Verordnungen noch nicht erlassen worden seien, eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 die Berücksichtigung des in Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG , kurz: WRRL) normierten Verschlechterungsverbotes gebiete. Wie der gewässerökologische Amtssachverständige R. in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen fachkundigen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 ausgeführt habe, laufe derzeit die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55h WRG 1959), die u.a. auch die rechtsverbindliche Zuordnung der Zustände der einzelnen Wasserkörper umfasse. Im April 2008 seien diese Zustandsausweisungen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an die Ämter der Landesregierungen zur Plausibilitätsprüfung durch die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane mit einer Rückübermittlungsfrist von sechs Monaten ergangen. Wenngleich die Zielzustände und die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer noch nicht mit Verordnung (§ 30a WRG 1959) festgelegt worden seien, so seien die Vorarbeiten auf Fachebene doch bereits so weit fortgeschritten, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgende Einstufung des Ist-Zustandes des maßgeblichen Wasserkörpers im verfahrensgegenständlichen Projektsbereich erfolgen könne. Darauf aufbauend sei die Einhaltung der Umweltziele zu beurteilen, und das genannte Verschlechterungsverbot sei - wie sich aus § 104a leg. cit. ergebe - kein generelles.

Was die aktuelle Einstufung des Wasserkörpers im Projektsbereich anlange, so habe der Amtssachverständige R. in seinem erstinstanzlichen Teilgutachten des Umweltverträglichkeitsgutachtens (abgekürzt: UV-GA) zum Fachbereich "Gewässerökologie" ausgeführt, dass in der Ist-Bestandsanalyse 2004 (vgl. § 55d WRG 1959) für den in Rede stehenden Wasserkörper (damals) "kein Risiko" ausgewiesen worden sei. Der Amtssachverständige habe jedoch angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Ist-Bestandsanalyse 2004 noch keine neuen Methoden im Sinn des Anhanges C des WRG 1959 ausgearbeitet gewesen seien und als Basis zur Bewertung der Signifikanzkriterien auf vorhandene Daten nach den bislang angewandten Bewertungen habe zurückgegriffen werden müssen. Der Amtssachverständige habe die Fachmeinung vertreten, dass die Ausweisung des genannten Wasserkörpers in der Ist-Bestandsanalyse mit "nicht im Risiko" als ausgesprochen revisionsbedürftig anzusehen sei und der gegenständliche Wasserkörper als Kandidat für die Kategorie "erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper" ausgewiesen werden müsste. Demgegenüber hätten die berufenden Umweltorganisationen auf den Umstand verwiesen, dass die M im Bestandsplan (§ 55g WRG 1959) als Gewässerkörper ausgewiesen sei, bei dem "kein Risiko" bestehe, den guten ökologischen Zustand nicht zu erreichen, und dass durch die Errichtung der beiden Kraftwerke dieser Wasserkörper zu einem "erheblich veränderten Wasserkörper" verschlechtert würde.

Die Qualitätszielverordnung "Ökologie", so die belangte Behörde weiter, gehöre noch nicht dem Rechtsbestand an. Dessen ungeachtet komme im Rahmen der Beweiswürdigung dem - gegenüber den Zeitpunkten Dezember 2007 (erstinstanzliche mündliche Verhandlung) und 14. März 2008 (Datum des erstinstanzlichen Bescheides) weiterentwickelten bzw. konkreteren - Planungs- und Wissensstand im Zusammenhang mit der Zuordnung der einzelnen Wasserkörper zu Zustandsklassen besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne sei der Amtssachverständige für Gewässerökologie im Zuge des Berufungsverfahrens um Beantwortung ergänzender Fragen ersucht worden. Entsprechend dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 sei der in Rede stehende Wasserkörper (nunmehr) bereits im April 2008 mit der Ausweisung "4 - unbefriedigender Zustand" dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt worden, wobei nach amtsinterner Mitteilung die Plausiblitätsprüfung bislang keine Änderung dieser Zustandsordnung ergeben habe. Der derzeitige Planungsstand weise den gegenständlichen Wasserkörpern mit "4,3" aus, d.h. Zustand 4 mit hoher Sicherheit ("hohe Sicherheit" bedeute Einstufung auf Grund von konkreten Messergebnissen). Eine Abänderung der Einstufung werde als höchst unwahrscheinlich bewertet, und die Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigend) gehe auf das Ergebnis der Untersuchung der Qualitätskomponente "Fische" bzw. die geringe Biomasse zurück (sogenanntes "K.o.-Kriterium"). Auch ohne Berücksichtigung des K.o.-Kriteriums läge das Ergebnis bei einer Bewertungszahl von 2,85 und damit eindeutig im Bereich der Zustandsklasse 3 ("mäßig"). In diesem Fall wäre der gegenständliche Wasserkörper nicht als im "guten Zustand" befindlich zu beurteilen.

Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, an diesen schlüssigen und nachvollziehbaren, auf dem aktuellen Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes beruhenden Ausführungen zu zweifeln. Untermauert werde diese Beurteilung auch durch die Darlegungen des als Auskunftsperson um Stellungnahme ersuchten wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Dipl.-Ing. L. in der am 26. November 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung, wonach bei dem im Zusammenhang mit der Wassergüteerhebungs-Verordnung erfolgten Überblicksmonitoring (Befischung) in Kalsdorf die herausgefischte Biomasse einen Wert von unter 50 kg (41 kg) ergeben habe und der vom Vorhaben betroffene Wasserkörper derzeit nicht den "guten ökologischen Zustand" aufweise, an welchem Messergebnis nicht zu rütteln sei.

Die aktuellen Ergebnisse unterstrichen die vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie bereits im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Aussage, dass die im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse 2004 erfolgte Ausweisung des in Rede stehenden Wasserkörpers mit "nicht im Risiko" als revisionsbedürftig anzusehen sei. Demgegenüber zeigten die Ergebnisse der laufenden fachlichen Planung bzw. Bewertung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren von einigen Parteien vertretenen Ansicht, wonach die M im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand aufweise, nicht gefolgt werden könne.

In der Berufung der Umweltanwältin sei die Einschätzung eines gesamten guten ökologischen Zustandes mit der Bewertung der Qualitätskomponenten Phytobenthos, Fische und Makrozoobenthos jeweils als "gut" (bei Fischen: Bewertungszahl 2,23) begründet worden, welche Einschätzung durch die aktuellen Ergebnisse der fachlichen Planung widerlegt werde. So werde etwa die fischökologische Zustandsklasse nicht mit "gut" (2), sondern sogar mit "unbefriedigend" (4) ausgewiesen. Aber auch ohne das diesbezügliche "K.o.-Kriterium" läge das Ergebnis nach der aktuellen Bewertung entsprechend den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen bei einer Bewertungszahl von 2,85 (Zustandsklasse 3 - mäßig) und somit deutlich unter der von der Umweltanwältin in der Berufung allein zur (nach den aktuellen Daten am schlechtesten bewerteten) Qualitätskomponente Fische angegebenen Bewertungszahl von 2,23 ("gut").

Dass das Ergebnis des zuletzt durchgeführten Fischmonitoring im Gegensatz zu der von den Berufungswerbern vertretenen Ansicht keineswegs als überraschend zu bewerten sei, sei vom Amtssachverständigen R. in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar mit dem Hinweis erläutert worden, dass Befischungen in den letzten Jahren im Bereich Kalsdorf immer sehr wenige Fische ergeben hätten und sich lediglich die Bewertung der Ergebnisse geändert habe. Die Ursache der dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich sei vom gewässerökologischen Amtssachverständigen mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der M begründet worden. Im Einzelnen seien in diesem Zusammenhang der derzeit bestehende niedrige Strukturierungsgrad, die ausgeprägte Rhithralisierung mit entsprechend hohen Fließgeschwindigkeiten und Auswirkungen auf das Sohlsubstrat, die sehr stark eingeschränkte Uferdynamik, die extrem reduzierte Audynamik und die nicht durchgängige Anbindung von Seitenzubringern auf der vom Projekt betroffenen Fließstrecke der M betont worden. Vor dem Hintergrund dieser fachkundigen Beurteilung, zu deren Erklärung - worauf der Amtssachverständige R. ausdrücklich verweise - externe Faktoren, wie

z. B. Prädatorendruck durch Kormorane, nicht erforderlich seien, und der auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan erläuterten eindeutigen Messergebnisse sehe die belangte Behörde keine Veranlassung zu der von Berufungswerbern in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten (weiteren) gewässerökologischen Befundung durch Befischung und Begutachtung unter Berücksichtigung fischfressender Tiere, zumal das Ergebnis dieser ergänzenden Untersuchungen keine Änderung der nachstehenden - aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung gemäß § 104a WRG 1959 abstellenden - rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde herbeiführen würde.

Was die Auswirkungen des Projekts auf die Umweltziele für Oberflächengewässer anlange, so sei auf die Bestimmung des § 30a Abs. 1 leg. cit. hinzuweisen und führe, wie bereits dargelegt, eine Verschlechterung einer "Zustandsklasse" zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, nicht jedoch bereits eine allfällige Verschlechterung innerhalb der Zustandsklasse. Ausgehend von der Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 bestünden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2008, wonach bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw. bei Beachtung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Sicherheit keine weitere Verschlechterung (hier: um eine Zustandsklasse) zu erwarten sei. Diese Aussage gelte auch für den Fall, dass das "K.o.-Kriterium" (fischökologische Zustandsklasse 4 - unbefriedigend) nicht berücksichtigt und der verfahrensgegenständliche Wasserkörper dem mäßigen Zustand (3) zugeordnet würde. Die von Berufungswerbern vertretene gegenteilige Ansicht könne diese Beurteilung nicht in Zweifel ziehen, zumal in den Berufungen und den diesen beiliegenden fachkundigen Stellungnahmen von einem gegenwärtig guten gesamten ökologischen Zustand (u.a. auch von einem aktuell guten fischökologischen Zustand) ausgegangen werde, diese Annahme jedoch durch die nun vorliegenden aktuellen Ergebnisse der fachkundigen Planung als widerlegbar anzusehen sei.

Im Gegensatz zur Frage der aktuellen Einstufung des Oberflächenwasserkörpers in eine Zustandsklasse seien durch den Amtssachverständigen für Gewässerökologie einerseits und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan andererseits in Bezug auf die Fragen, ob der Oberflächenwasserkörper im verfahrensgegenständlichen Projektsgebiet bereits heute (d.h. vor Errichtung der beiden Wasserkraftwerke) als "erheblich verändert" auszuweisen sei und ob bei Nichtverwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, nicht in jeder Hinsicht konforme fachliche Beurteilungen erfolgt. Eine allfällige Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" hätte einen gegenüber sonstigen Oberflächengewässern herabgesetzten Zielzustand, nämlich das "gute ökologische Potential" statt des "guten ökologischen Zustandes", zur Folge (vgl. § 30a Abs. 1 WRG 1959). Nach den Verfahrensergebnissen sei davon auszugehen, dass im Falle der Errichtung der beiden Kraftwerke der "gute ökologische Zustand" nicht erreicht werden könne. Diese Beurteilung könne sich zum einen auf eine entsprechende Aussage des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in der mündlichen Berufungsverhandlung stützen, zum anderen wiesen auch die Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen in dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 in diese Richtung. Ausgehend von der aktuellen Zuordnung des Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigender Zustand), aber auch von der Annahme einer notwendigen Ausweisung des Wasserkörpers als "erheblich verändert", erübrige sich - so der Amtssachverständige R. - die Beantwortung der Frage, ob die Nichterreichung des "guten Zustandes" zu erwarten sei. Diese fachkundige Beurteilung gelte - wie sich aus dem Zusammenhang ergebe - jedenfalls für den Fall der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens.

Damit sei noch nicht die Frage beantwortet, ob der "gute ökologische Zustand" bei Nichterrichtung der beiden Kraftwerke überhaupt erreichbar wäre. Würde erst durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem "erheblich veränderten" und wäre davon auszugehen, dass bei Nichtverwirklichung des Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, so läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen R. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 könne von der Annahme ausgegangen werden, dass der gegenständliche Wasserkörper von der obersten Wasserrechtsbehörde als "erheblich veränderter Wasserkörper" vorgeschlagen werde, wobei der Amtssachverständige auf die "zur Zeit beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan laufende Bestimmung" der Wasserkörper Bezug genommen habe. Gerade das wasserwirtschaftliche Planungsorgan habe jedoch bei der - mehr als einen Monat später stattgefundenen - mündlichen Berufungsverhandlung zur weiteren Vorgangsweise ausgeführt, dass (derzeit) kein erheblich verändertes Gewässer vorliege. Ohne auf diese Meinungsdifferenz im Einzelnen einzugehen, geböten es rechtliche Überlegungen, gegenwärtig nicht von einer Ausweisung des Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" und damit vom strengeren Zielzustand "guter ökologischer Zustand" auszugehen. Wenngleich die Behörde ihrem Bescheid die bei dessen Erlassung geltende Sachlage zugrunde zu legen habe, sei nämlich zu beachten, dass die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" gemäß § 30b WRG 1959 einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfe. Eine derartige Verordnung gehöre aber noch nicht dem Rechtsbestand an. Aus diesen rechtlichen Erwägungen und unter Hinweis auf die auf Fachebene zur Zeit offensichtlich noch bestehende Meinungsdifferenz werde im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung von einem - derzeit - anzustrebenden "guten ökologischen Zustand" ausgegangen.

Entsprechend den fachkundigen Ausführungen des vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gemeinsam mit Vertretern der MP erstellten, näher genannten Elaborats seien im Falle der "Nullvariante" die bestehenden, im Einzelnen beschriebenen Defizite innerhalb des Projektsgebiets Defizite in der Gewässermorphologie durch die durchgeführte Regulierung. Außerhalb des Projektsgebiets sei als Defizit die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen im Unterliegerbereich mit einer direkten Auswirkung auf den Gewässerzustand genannt worden. Darauf aufbauend seien als zur Zielerreichung im Sinn des § 30a Abs. 1 WRG 1959 notwendige Maßnahmen die Erhöhung des Strukturierungsgrades des Gewässers, die Wiederherstellung der Lebensräume, wie sie vor der Regulierung im Gebiet vorhanden gewesen seien, und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in den unterliegenden Gewässerabschnitten bzw. bei den Zubringern erwähnt worden. Die im Elaborat erfolgte allgemeine Beschreibung der zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen sei mit dem Vermerk ergänzt worden, dass auf die möglichen Maßnahmen zum Teil die Erfordernisse des Hochwasserschutzes einschränkend wirken würden. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dennoch die Erreichung des Zielzustandes "guter ökologischer Zustand" bei Nichtverwirklichung des Vorhabens für "grundsätzlich möglich" gehalten, zumindest könne es dies "nicht ausschließen". Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie ließen hingegen auch hier eine differenzierte Einschätzung erkennen, wenn er etwa darauf verwiesen habe, dass aus seiner Sicht sehr weitgehende Maßnahmen erforderlich wären, um den "guten ökologischen Zustand" sicher zu erreichen, und im Wesentlichen die derzeitige Uferverbauung aufgelöst werden müsste. Übertrage man das in der wasserrechtlichen Judikatur genannte Erfordernis eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit sinngemäß auf die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortenden Fragestellungen, so führe dies unter Zugrundelegung der dargestellten fachkundigen Äußerungen zum Ergebnis, dass die Teilfrage, ob gegenwärtig der "gute ökologische Zustand" des Wasserkörpers im Projektsgebiet - realistisch (d.h. auch unter Berücksichtigung von Auswirkungen der erforderlichen Maßnahmen z. B. auf den Hochwasserschutz etc.) - erreichbar wäre, nicht mit der erforderlichen Sicherheit (hohes Kalkül der Wahrscheinlichkeit) beantwortet werden könne. Gleichzeitig schließe die belangte Behörde aus den Verfahrensergebnissen, dass gegenwärtig auch eine ergänzende Befassung von Sachverständigen in dieser Hinsicht keine Änderung der Entscheidungsgrundlage erwarten ließe. Den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sei nämlich nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Beurteilung der Erreichung des Zielzustandes des gegenständlichen Oberflächenwasserkörpers letztlich nur auf Basis konkreter Maßnahmenprogramme (vgl. § 55c WRG 1959) möglich erscheine. Ein entsprechend ausgearbeitetes - keinen Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens bildendes - Projekt zur Zielerreichung hinsichtlich des Oberflächenwasserkörpers existiere derzeit jedoch nicht. Die Beurteilung könne bzw. müsse daher gegenwärtig allein auf der Grundlage von Maßnahmenvorschlägen erfolgen.

Aus den dargestellten Überlegungen gehe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung trotz der vom gewässerökologischen Amtssachverständigen erfolgten Beurteilung eines naturfernen Ist-Zustandes von der aus Sicht der Projektwerberin strengsten Annahme, nämlich davon aus, dass der "gute ökologische Zustand" des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers gegenwärtig schon, bei Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens hingegen nicht mehr erreichbar wäre und dass der Oberflächenwasserkörper durch die Errichtung der beiden Kraftwerke zu einem "erheblich veränderten" Wasserkörper würde. Auf Grund dieser Erwägungen sei daher die Bewilligungsfähigkeit auf der Grundlage des § 104a WRG 1959 zu prüfen.

Gehe man davon aus, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens der "gute ökologische Zustand" des Oberflächenwasserkörpers im Projektsgebiet nicht mehr erreicht werden könne, so habe diese Zielverfehlung im Sinne des § 104a Abs. 1 lit. a zweiter Fall leg. cit. ihre Ursache in einer Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers, wobei in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang C des WRG 1959 verwiesen werde, die dieser Beurteilung zugrunde lägen. Da somit das Vorhaben die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 leg. cit. erfülle, habe eine Beurteilung nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu erfolgen. Der Gesetzeswortlaut verlange zweifellos (lediglich) die Minderung der negativen Auswirkungen und stelle darüber hinaus auf die Praktikabilität der Vorkehrungen ab. Auf den Umstand, dass keine vollständige Kompensation geboten sei, habe die MP zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2008 hingewiesen. Auch dem in diesem Zusammenhang von der MP vorgebrachten Argument, bei einem Verlangen nach einem vollständigen Ausgleich der nachteiligen Projektsauswirkungen würde eine sachlich nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung vorliegen, könne nicht entgegengetreten werden. Bei gegenteiliger Ansicht müssten bei einem Projekt, dessen Auswirkungen ganz geringfügig über der erwähnten Schwelle des Abs. 1 lägen, Maßnahmen gesetzt werden, die einen "besseren" ökologischen Endzustand gewährleisteten als bei einem Projekt, das gerade noch unter dieser Schwelle liege. Die Auswirkungen des Vorhabens seien im Teilgutachten "Gewässerökologie" des Amtssachverständigen R. vom 16. November 2007 umfassend beschrieben worden. Dabei sei in einem Vergleich des gegenwärtigen und des projektierten Zustandes der M im Projektsbereich in Bezug auf den Zustand vor der Mregulierung 1874 bis 1891 als Leitbild (Referenzzustand) unter Berücksichtigung auch der vorgesehenen Begleitmaßnahmen im Wesentlichen dargelegt worden, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Umwandlung des bestehenden künstlichen Flusslaufes mit strukturarmer, monoton-einheitlicher Bettgestaltung in einen von zwei Laufkraftwerken dominierten Fließbereich erfolge. Weiters würden längere Bereiche unterschiedlichster Fließgeschwindigkeiten und damit auch eine höhere Anzahl ökologisch unterschiedlicher Lebensräume geschaffen. Der Amtssachverständige habe auf zusätzliche ökologische Verbesserungen durch die Schaffung kleinerer Lebensräume infolge projektsgemäß vorgesehener gewässerbezogener Maßnahmen verwiesen. Der Projektszustand werde deutliche Einschränkungen der Lebensräume für rheophile Arten mit sich bringen. Andererseits würden neue Lebensräume für Arten, die nicht ausgesprochen strömungsliebend seien, geschaffen. Es sei von einer deutlichen Erhöhung der Habitat- und Choriotopvielfalt, der Artenzahlen und einer Verbesserung der Diversität auszugehen.

Die vorgesehenen gewässerbezogenen Maßnahmen seien vom gewässerökologischen Amtssachverständigen als insgesamt erhebliche ökologische Optimierung gewertet worden. Eine deutliche Verschlechterung ergebe sich im Vergleich zum derzeitigen Zustand durch die Unterbrechung der Durchgängigkeit durch Errichtung der beiden Wehranlagen, weshalb der Errichtung von Fischaufstiegshilfen eine wesentliche Bedeutung zukomme. Der Amtssachverständige habe schließlich auch auf die Problematik der Stauraumspülungen verwiesen. Nach seiner fachkundigen Beurteilung komme der Projektszustand dem historischen gewässerökologischen Leitbild (Zustand vor Regulierung) näher. Allerdings werde der derzeit vorhandene naturferne Gewässerzustand lediglich durch einen anders gearteten, jedoch ebenfalls naturfernen Gewässerzustand ersetzt.

In seinen gutachterlichen Ausführungen vom 16. Oktober 2008 habe der gewässerökologische Amtssachverständige keinen Zweifel offen gelassen, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt vom Erreichen des "guten ökologischen Potentials" auszugehen sei und dass alle unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglichen Vorkehrungen getroffen würden, um negative Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand zu mindern. Er habe dabei insbesondere auch Bezug auf die diesbezügliche Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans genommen. In den Schlussfolgerungen der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei, ausgehend von dem für das höchste ökologische Potential festgelegten Referenzzustand, unter Hinweis auf die im Projekt vorgesehene Herstellung der Passierbarkeit an beiden Wehranlagen, die passierbare Anbindung aller Zubringer und die Herstellung der Durchgängigkeit im O. Bach betont worden, dass alle Gegenmaßnahmen getroffen seien, um die "ökologische Durchgängigkeit" sicherzustellen. Die Gestaltungsmaßnahmen erhöhten etwa in den beiden Aufweitungsbereichen die Heterogenität des Lebensraumes und verbesserten damit die Lebensraumfunktion. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt das gute ökologische Potential erreicht werden könne. Diese Beurteilung der Erreichung des "guten ökologischen Potentials" sei auch vom gewässerökologischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 vollständig geteilt worden.

Auf der Grundlage der dargelegten umfassenden fachkundigen Stellungnahmen bestünden nach Beurteilung der belangten Behörde keine Zweifel, dass das Erfordernis des § 104a Abs. 2 Z. 1 WRG 1959 erfüllt werde.

Was nun die Voraussetzungen gemäß § 104a Abs. 2 Z. 2 leg. cit. und gemäß § 105 Abs. 1 leg. cit. anlange, so sei im erstinstanzlichen Bescheid das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Einreichprojekt, insbesondere auf das darin enthaltene Projektsgutachten des Univ.-Prof. Mag. Dipl.-Ing. Dr. St., und auf das darauf beruhende UV-GA ausführlich dargestellt worden. Aus dem UV-GA und den Stellungnahmen des Landes-Energiebeauftragten vom 17. Oktober 2007 und in der mündlichen Berufungsverhandlung sei zusammengefasst abzuleiten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin:

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde durch die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin war das Verfahren insoweit - von dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

B. Zur Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: beschwerdeführende Umweltorganisationen):

1. Vorauszuschicken ist, dass der von der MP in ihrer Gegenschrift vom 28. April 2009 vertretenen Auffassung, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen mangels subjektiver Rechte nicht berechtigt seien, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Anwendung der Umweltschutzvorschriften durch die Behörde geltend zu machen, nicht beigetreten wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 7 UVP-G 2000 haben Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannt wurden, Parteistellung. Nach Abs. 7 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation - das ist gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung ein Verein oder eine Stiftung unter den in dieser Bestimmung näher angeführten Kriterien - diese erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gemäß § 19 Abs. 10 leg. cit. hat eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagenfrist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. schriftlich Einwendungen erhoben hat, und auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach den Materialien zur UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, (RV 648 BlgNR 22.GP 12) sollen anerkannte Umweltorganisationen in dem vorgenannten Sinn als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (u.a.) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was das Recht der Berufung an den Umweltsenat einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können. Während in der Regierungsvorlage zur UVP-G-Novelle 2004 das Recht solcher Umweltorganisationen zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgesehen war, wurde auf Grund der in den Beratungen geäußerten Kritik an dieser Regelung und eines in der 89. Sitzung des Nationalrates gestellten Abänderungsantrages (AA-108, 22. GP) die Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes durch die genannten Umweltorganisationen beschlossen (vgl. StProtNR 89. Sess 153 ff). Von daher kann es nicht zweifelhaft erscheinen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen die Verletzung materieller Umweltschutzvorschriften durch die Behörde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen können.

Dass es sich bei den beschwerdeführenden Umweltorganisationen im Übrigen um gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen handelt (vgl. dazu etwa Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides; ferner zu dem von der belangten Behörde diesbezüglich durchgeführten Verbesserungsverfahren Seite 10 des angefochtenen Bescheides), wird von der MP nicht in Zweifel gezogen. Gegen die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Umweltorganisationen bestehen daher keine Bedenken.

2. § 17 UVP-G 2000 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(...)

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(...)"

Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen vertreten die Ansicht, die belangte Behörde habe die Auswirkungen des Vorhabens auf den gegenständlichen Wasserkörper bereits deshalb unrichtig beurteilt, weil sie vom Ist-Zustand des Gewässers zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bzw. davon, wie das Gewässer voraussichtlich ausgewiesen werde, und nicht von dessen Ist-Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRRL ausgegangen sei. Diese Richtlinie verbiete nämlich Verschlechterungen ab ihrem Inkrafttreten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, wie oben (I.) bereits dargelegt, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen R. und die erarbeiteten Verfahrensergebnisse für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (u.a.) ausgeführt, dass der derzeitige Planungsstand den gegenständlichen Wasserkörper mit 4,3 ausweise und auf Grund von konkreten Messergebnissen die Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigend) vorzunehmen sei, wobei auch ohne Berücksichtigung des "K.o.-Kriteriums" der gegenständliche Wasserkörper nicht als im "guten Zustand" befindlich zu beurteilen wäre. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde weiter aus, dass dem gewässerökologischen Amtssachverständigen auch dahin zu folgen sei, dass die im erstinstanzlichen Verfahren von Sachverständigenseite getroffene Aussage, wonach der Wasserkörper als "nicht im Risiko" befindlich anzusehen sei, revisionsbedürftig sei. Vielmehr zeigten die Ergebnisse der fachlichen Planung, dass der (bereits) im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren von einigen Parteien vertretenen Ansicht, wonach die M im Vorhabensgebiet einen guten ökologischen Zustand aufweise, nicht gefolgt werden könne. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der belangten Behörde die M im gegenständlichen Bereich (jedenfalls) bereits im Jahr 2004 keinen "guten ökologischen Zustand" aufgewiesen habe, wobei sich aus dem angefochtenen Bescheid auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Jahren davor ein besserer ökologischer Zustand vorgelegen wäre. Den genannten eingehenden und schlüssigen beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid setzt die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, und es enthält diese insbesondere keine argumentative Auseinandersetzung damit oder ein Vorbringen, woraus hervorginge, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen den angeführten gutachterlichen Ausführungen im Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Ferner wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass der bereits für das Jahr 2004 angenommene "unbefriedigende" (oder bestenfalls "mäßige") ökologische Zustand in den davor gelegenen Jahren besser gewesen wäre.

Da somit auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen davon ausgegangen werden kann, dass der gegenständliche Wasserkörper bereits am 22. Dezember 2003 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten, vgl. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie) wie auch bereits im Jahr 2000 (vgl. Art. 25 der Richtlinie zu deren Inkrafttreten) als nicht in einem "guten Zustand" befindlich zu beurteilen war, braucht im vorliegenden Beschwerdefall nicht weiter erörtert zu werden, ob das Verschlechterungsverbot auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRRL oder des Ablaufes der Umsetzungsfrist oder der Bewilligung des Vorhabens zu beziehen ist.

3. In Bezug auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf andere Wasserkörper vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 8 WRRL nicht ordnungsgemäß im WRG 1959 umgesetzt worden sei und, weil die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, von der belangten Behörde unmittelbar anzuwenden gewesen wäre. In Verkennung dieses Umstandes fehle es an der entsprechenden Erhebung, Feststellung und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung der Frage, ob durch eine allfällige Genehmigung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot die Zielerreichung hinsichtlich eines anderen Wasserkörpers innerhalb derselben Flussgebietseinheit dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Art. 4 Abs. 8 der WRRL hat folgenden Wortlaut:

"(8) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist."

Die belangte Behörde hat (u.a.) auf Basis der Teilgutachten das umfassende UV-GA eingeholt und sich mit den vorgelegten Stellungnahmen eingehend auseinandergesetzt. Die Ergebnisse dieser Auseinandersetzung sind im angefochtenen Bescheid (wie auch ausführlich im erstinstanzlichen Bescheid) wiedergegeben. Danach ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die Umsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Projektes die Verwirklichung der Ziele der WRRL in anderen Wasserkörpern - somit auch innerhalb derselben Flussgebietseinheit - als dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet erscheine. Mit dem zitierten Beschwerdevorbringen wird von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen im Übrigen auch nicht behauptet, dass eine solche Zielerreichung dauerhaft ausgeschlossen und gefährdet sei. Schon im Hinblick darauf legt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf Art. 4 Abs. 8 WRRL keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Demzufolge erübrigte es sich, auf den von der MP in ihrer Gegenschrift vom 28. April 2009 erhobenen Einwand, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen zu keinem Zeitpunkt konkrete nachteilige Auswirkungen auf andere Wasserkörper behauptet hätten und ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen daher - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt - dem Neuerungsverbot unterliege, näher einzugehen.

4. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen bringen in der Beschwerde weiters vor, dass die belangte Behörde unter Anwendung des § 104a WRG 1959 keine Genehmigung hätte erteilen dürfen, weil bisher kein Gewässerbewirtschaftungsplan im Sinn des Art. 4 Abs. 7 lit. b WRRL erlassen worden sei. Dieser Ansicht könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Fehlen von Umsetzungselementen durch Auslegung oder unmittelbare Anwendung der WRRL substituiert werden müsse, weil § 104a WRG 1959 eine Ausnahmebestimmung darstelle. Ziel der WRRL sei es nicht, Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot vorzusehen, sondern dieses im nationalen Recht zu verankern. Die Effektivität der WRRL werde daher nicht beeinträchtigt, wenn die Ausnahmen auf Grund des derzeitigen Fehlens eines Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht zur Anwendung kommen könnten, sondern im Gegenteil dadurch sogar forciert. Darüber hinaus hinke die Verordnung des Gewässerbewirtschaftungsplanes der Umsetzungsverpflichtung schon so lange hinterher, dass dessen Nichterlassung nicht zum Nachteil der Schutzgüter der WRRL ausgelegt werden könne. Zum Abweichen vom Verschlechterungsverbot bedürfe es nicht nur der Prüfung der Kriterien durch die Wasserrechtsbehörde, sondern auch der vorhergehenden Erlassung einer entsprechenden Verordnung, in der diese Ausnahme vorgesehen sei (vgl. § 55c Abs. 2 Z. 5 WRG 1959). Da dieser Gewässerbewirtschaftungsplan Ergebnis einer umfassenden Bestandsaufnahme, Überwachung, Anhörung, Öffentlichkeitsbeteiligung etc. sei, handle es sich dabei nicht um eine politische Willensbildung, sondern um eine fundierte, auf fachlicher Erhebung basierende Planungsverordnung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Gewässerbewirtschaftungsplanes nach Art. 13 Abs. 7 (offensichtlich gemeint: Abs. 6) WRRL erst neun Jahre nach dem Inkrafttreten der WRRL eintrete und das WRG 1959 insofern gemeinschaftsrechtkonform eine entsprechende Regelung in § 55c Abs. 4 Z. 4 WRG 1959 vorsehe. Dem Verordnungsgeber sei es nämlich unbenommen, einen Gewässerbewirtschaftungsplan vor Ablauf der Frist zu erlassen, und es hätte der Gesetzgeber für die Erlassung der Verordnung eine kürzere Frist als in der Richtlinie vorsehen können.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass - worauf auch die Beschwerde hingewiesen hat - nach Art. 13 Abs. 6 WRRL die (nationalen) Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind. Diese Richtlinie ist am 22. Dezember 2000 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten und wurde durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, mit der (u.a.) § 55c in das WRG 1959 eingefügt wurde, umgesetzt. In § 55c Abs. 4 Z. 4 WRG 1959 ist - richtlinienkonform - normiert, dass die Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22. Dezember 2009 zu erfolgen hat. Der Umstand, dass bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides noch kein solcher Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen war und ein solcher daher von der belangten Behörde nicht angewendet werden konnte, läuft daher dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider.

Ob das bereits in den §§ 30a und 30c WRG 1959 verankerte Verschlechterungsverbot vor Erlassung aller entsprechenden Verordnungen wirksam ist und ob damit § 104a leg. cit., der an dieses Verschlechterungsverbot anknüpft, vor Erlassung solcher Verordnungen anwendbar ist, hängt davon ab, ob ohne das Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist. Sofern auf der Grundlage der bereits vorhandenen Verordnungen, des WRG 1959 selbst und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen eine Einstufung von Gewässern in Zustandsklassen möglich ist, ist das Verschlechterungsverbot anwendbar und damit auch § 104a Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 leg. cit. (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 19 zu § 104a).

Der gewässerökologische Amtssachverständige hat in seinen gutachterlichen Ausführungen den aktuellen Stand der Erhebungsergebnisse im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes berücksichtigt und eine Zuordnung der einzelnen Wasserzustände in Zustandsklassen vorgenommen, was unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen zulässig erscheint. Entgegen der Beschwerdeansicht war es der belangten Behörde daher nicht verwehrt, gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen eine Beurteilung des Projektes nach § 104a Abs. 1 und 2 WRG 1959 vorzunehmen.

5. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen bringen vor, dass Art. 4 Abs. 7 zweiter Spiegelstrich WRRL nur die Verschlechterung von einem sehr guten auf einen guten Zustand, nicht jedoch auch von einem guten auf einen mäßigen oder mangelhaften Zustand erlaube. Diese Richtlinienbestimmung sei in § 104a Abs. 1 Z. 1 WRG 1959 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Im Hinblick darauf wäre zu beurteilen gewesen, ob der Fischfraß durch Kormorane die Biomasse beeinträchtige und damit das Zustandsbild der M im Vorhabensgebiet verzerre. Läge nämlich ein derzeit guter Zustand vor, so wäre die mit der Umsetzung des Projektes gegebene Verschlechterung unzulässig. Ebenso wenig wäre eine Verschlechterung von Zustandsklasse 3 auf 4 zulässig.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

§ 104a WRG 1959 lautet:

"§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannte Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. (...)

(4) Die Gründe für ein Abweichen von Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135)."

Art. 4 Abs. 7 der WRRL hat folgenden Wortlaut:

"(7) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

"(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat."

Schon aus § 18 Abs. 2 dritter Satz Forstgesetz 1975 ergibt sich die Gesetzmäßigkeit des von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen bekämpften Ausspruches über den "Vorbehalt des Erwerbs der Rechte" in Bezug auf die vorgeschriebenen Ersatzaufforstungen. Abgesehen davon ist auch auf § 19 Abs. 8 Forstgesetz 1975 hinzuweisen, wonach dann, wenn (u.a.) auf Grund eines Antrages gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. - somit (u.a.) eines Antrages von Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern betreiben, in den Fällen von Rodungen für solche Anlagen, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 leg. cit. Zuständigen - eine Rodungsbewilligung erteilt wird, die Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

Auf Grund dieser Bestimmungen erscheint sichergestellt, dass die MP die bewilligten Rodungen erst vornehmen darf, wenn sie auch berechtigt ist, die Ersatzaufforstungen auf fremdem Grund durchzuführen. Das (allfällige) Nichtvorliegen von schriftlichen Vereinbarungen der MP mit Grundstückseigentümern über die Durchführung von Ersatzaufforstungen hinderte somit nicht die Erteilung der Projektsbewilligung in forstrechtlicher Hinsicht. Vielmehr hat der Konsenswerber einen Anspruch darauf, dass die Genehmigung bei Vorliegen aller sonstiger Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn (so wie im vorliegenden Fall) erteilt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/03/0053, mwN).

8. Schließlich bringen die beschwerdeführenden Umweltorganisationen noch vor, dass die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz Stmk NSchG 1976 eine Interessenabwägung hätte durchführen müssen und sich lediglich mit dem öffentlichen Interesse ausführlich auseinandergesetzt habe. Alternative Energiegewinnungsformen seien nicht berücksichtigt worden, habe sie doch lediglich darauf hingewiesen, dass die Prüfung gänzlich anderer Formen der Energieerzeugung den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, aber auch eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 überschreiten würde, in dem die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens zu beurteilen sei. Die verba legalia des § 6 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. "technisch andere Weise" lediglich als Varianten des eingereichten Vorhabens zu verstehen, lege den Gesetzestext falsch aus.

Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt eingehend nach dem Maßstab des Stmk NSchG 1976 - auch unter dem Blickwinkel § 6 Abs. 7 leg. cit. - geprüft (vgl. dazu insbesondere die Seiten 36 bis 56 des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der Interessenabwägung nach dieser Gesetzesbestimmung ist sie auf die Frage eingegangen, ob der angestrebte Zweck auf eine vertretbare andere Weise erreicht werden könne, und hat diesbezüglich (u.a.) ausgeführt, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw. nicht genügend wirksam qualifiziert worden seien. So hat der Landes-Energiebeauftragte, wie bereits oben ausgeführt, nachvollziehbar auf fachkundiger Ebene dargelegt, dass sich ein Ersatz der Wasserkraftwerke durch Fotovoltaikanlagen bzw. Sonnenergie zur Stromerzeugung als nicht realistisch erweise. Dass der angestrebte Zweck im Sinn des § 6 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden könne, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht konkretisiert aufgezeigt, sodass der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die Genehmigung nach dem Stmk NSchG 1976 nicht zu beanstanden ist.

9. Soweit die Beschwerde von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen erhoben wurde, erweist sich diese daher als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

C. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von Aufwandersatz:

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Bezug auf das eingestellte Beschwerdeverfahren insbesondere auf § 51 leg. cit., iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die Akten des Verwaltungsverfahrens von der belangten Behörde gemeinsam zu diesem Beschwerdeverfahren und zum hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2009/07/0042 vorgelegt wurden, war der belangten Behörde nur die Hälfte des Vorlageaufwandes in diesem Verfahren zu ersetzen und das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2010

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