VwGH Ra 2023/19/0267

VwGHRa 2023/19/026731.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des H H, vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023, I413 2272455‑1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190267.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm vom syrischen Regime sowie von anderen Konfliktparteien unter anderem deswegen asylrelevante Verfolgung drohe, weil er die Ableistung des jeweiligen Wehrdienstes verweigere.

2 Mit Bescheid vom 25. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Parteiengehör sei nicht gewährt und „die Rechte des Revisionswerbers“ seien eingeschränkt worden, weil die Länderberichte nicht in seiner Sprache vorgelegt worden seien und man ihn dennoch zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Länderberichte aufgefordert habe. Dem Revisionswerber seien aber auf Grund der Sprachbarriere weder Inhalt noch Umfang der Länderberichte bewusst gewesen, weswegen er nicht abschätzen habe können, worauf er verzichte.

6 In diesem Zusammenhang ist die Revision auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Verletzung des Parteiengehörs um einen Verfahrensmangel handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern dass auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2023/14/0119 bis 0122, mwN).

7 Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision, die im Weiteren auch keinen Bezug zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs herstellt, nicht zu entnehmen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der im Beschwerdeverfahren rechtskundlich vertretene Revisionswerber im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gefragt wurde, ob er die Übersetzung der Länderfeststellungen durch den Dolmetscher wünsche, was der Revisionswerber verneinte. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Länderberichte kann den (dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden) Unterlagen nicht entnommen werden.

8 Soweit die Revision darüber hinaus einen Ermittlungsmangel geltend macht und rügt, das BVwG habe es unterlassen, Ermittlungen zu den aktuellen Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des Revisionswerbers vorzunehmen, ist ihr zu entgegen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/19/0008, mwN).

9 Das BVwG ging vorliegend unter Heranziehung aktueller Länderberichte davon aus, dass dem Revisionswerber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner allfälligen Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee oder bei einer anderen Konfliktpartei drohe.

10 Ausgehend davon zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen, das im Wesentlichen auf diverse Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage verweist und den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG nichts Stichhaltiges entgegensetzt, nicht auf, inwieweit das BVwG seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen wäre.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2023

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