European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140119.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertrevisionswerber. Die Erst‑ und Viertrevisionswerberinnen sind marokkanische Staatsangehörige. Die Zweit‑ und Drittrevisionswerber sind marokkanische und syrische Staatsangehörige. Sie stellten jeweils am 13. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 14. Juni 2022 (Erstrevisionswerberin), vom 21. Juni 2022 (Zweitrevisionswerberin), vom 20. Juni 2022 (Drittrevisionswerber) und vom 17. Juni 2022 (Viertrevisionswerberin) ab, erteilte den Revisionswerbern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2021/20/0351, mwN).
8 In der Begründung zur Zulässigkeit ihrer Revisionen wenden sich die Revisionswerber gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Zweit‑ und Drittrevisionswerber seien auch marokkanische Staatsangehörige, und machen in diesem Zusammenhang geltend, in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 die „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Weitergabe der Staatsbürgerschaft betreffend Syrien“ vom 15.05.2019 sowie die „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Marokko: Staatsbürgerschaft der Kinder vom 21.03.2022“ ins Verfahren eingebracht. Die Revisionswerber stellten in dieser Verhandlung den Antrag auf Einräumung einer 14‑tägigen Frist für eine schriftliche Stellungnahme betreffend die während der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Anfragebeantwortungen, der jedoch ohne Begründung des Verwaltungsgerichtes abgelehnt worden sei. Damit seien die Revisionswerber in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zudem seien diese Anfragebeantwortungen den Parteien erst so spät zur Kenntnis gebracht worden, dass sie sich nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten hätten können. Bei tatsächlicher Gewährung des Parteiengehörs und Berücksichtigung der Stellungnahme hätte das Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ermittlungen bei den minderjährigen Zweit‑ bis Viertrevisionswerbern zu einer Nichtfeststellung der marokkanischen Staatsbürgerschaft geführt hätte.
9 Soweit die Revisionswerber damit einen Verfahrensfehler geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern dass auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberinnen günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2022/14/0095, mwN).
10 Die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0071, mwN).
11 Den Zulässigkeitsbegründungen ist jedoch eine entsprechende Relevanzdarstellung nicht entnehmen. Die Revisionen legen mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen dar, welches Vorbringen bei Wahrung des Parteiengehörs konkret erstattet worden wäre, das von Relevanz für den Verfahrensausgang gewesen wäre. Ebenso wenig wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen in irgendeiner Weise präzisiert, welche weiteren Ermittlungen das Bundesverwaltungsgericht hätte tätigen sollen.
12 Abgesehen davon trifft auch der Vorwurf der verspäteten Einbringung der Anfragebeantwortungen in das Verfahren im Hinblick auf die „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Marokko: Staatsbürgerschaft der Kinder vom 21. März 2022“ schon auf dem Boden des Akteninhaltes nicht zu. Dieser Bericht war bereits Inhalt der verwaltungsbehördlichen Bescheide und somit den Revisionswerbern jedenfalls seit Bescheiderlassung bekannt. Sie waren daher nicht gehindert, zeitgerecht entsprechendes Vorbringen zu erstatten sowie allfällige Beweismittel anzubieten.
13 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2023
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