BVwG I412 2256901-1

BVwGI412 2256901-116.2.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2256901.1.00

 

Spruch:

I412 2256895-1/11E

I412 2256897-1/9E

I412 2256901-1/9E

I412 2256899-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (BF1), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX ,

2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko und Syrien (BF2), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2022, Zl. XXXX ,

3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko und Syrien (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022, Zl. XXXX ,

4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (BF4), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:

1. Die BF1 ist Mutter der BF2, des BF3 sowie der BF4.

Die BF1 reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 13.11.2021 für sich und ihre drei Kinder (BF2, BF3, BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 15.11.2021 wurde die BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Sie erklärte, dass sie im Jahr 2013 mit einem Arbeitsvisum in die Vereinigten Arabischen Emirate (im Folgenden: VAE) geflogen, dort ihren syrischen Mann kennengelernt und mit diesem drei Kinder bekommen habe. Das Arbeitsvisum von ihrem Mann sei abgelaufen und sie haben die VAE verlassen müssen. Ihr Mann und zwei ihrer Kinder haben die syrische Staatsbürgerschaft, weshalb sie nicht nach Marokko einreisen haben dürfen. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen und möchte hier mit ihrem Bruder und ihren drei Kindern (BF2, BF3, BF4) leben. Sie möchte in Österreich eine bessere Zukunft und ein besseres Leben für ihre Kinder (BF2, BF3, BF4) haben. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Betreffend die BF2, BF3 und BF4 gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe haben, sondern sich ihren Fluchtgründen anschließen würden.

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 10.03.2022 gab die BF1 neuerlich an, dass sie die VAE wegen des Jobverlustes ihres Mannes verlassen haben müssen. Nach Syrien haben sie aufgrund des Krieges nicht gehen können und Marokko würde sie nicht akzeptieren, weil zwei ihrer Kinder (BF2, BF3) syrische Staatsangehörige seien. So sei sie mit ihrem Bruder, welcher als Angehöriger bei ihnen in den VAE gelebt habe, nach Albanien gegangen. Ihr Mann sei einen Tag später nach Albanien gekommen, festgenommen worden und in die VAE zurückgekehrt. Sie habe ihn nicht begleitet, weil sie sich sowieso scheiden lassen haben wollen und die Schulen für die BF2, BF3 sowie BF4 in den VAE ohne Job zu teuer gewesen wären. Mit ihrem Mann habe sie keinen Kontakt mehr und wisse auch nicht, wo sich dieser aktuell aufhalte. Für die BF2 und den BF3 habe sie auch versucht bei der marokkanischen Botschaft Reisepässe zu erlangen, aber dies sei aufgrund deren syrischen Staatsbürgerschaft sehr schwierig und würde es auch die Zustimmung des Vaters brauchen, welchen sie nicht erreichen könne. Und zudem möchte sie ohnehin nicht, dass ihre Kinder in Marokko aufwachsen, weil sie dort keine Zukunft haben.

4. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2022, Zl. XXXX (BF1), 21.06.2022, Zl. XXXX (BF2), 20.06.2022, Zl. XXXX (BF3) und 17.06.2022, Zl. XXXX (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Schreiben vom 07.07.2022 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 14.06.2022, 21.06.2022, 20.06.2022 und 17.06.2022 erhoben.

6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.

7. Am 17.08.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der BF Kopien des syrischen StaatsbürgerschaftsG zum Nachweis, dass die BF 2 und der BF3 syrische Staatsbürger seien, übermittelt. Gem. Art. 3 lit. A leg. cit. würde jeder Person, die in oder außerhalb Syriens geboren werde, ipso facto die syrische Staatsbürgerschaft zukommen, wenn sie von einem syrischen Vater abstamme.

8. Am 07.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt.

9. Am 08.02.2023 wurde von der Rechtsvertretung ein E-Mail der marokkanischen Botschaft übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die volljährige BF1 ist Mutter der minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4. Die BF1 ist Staatsangehörige Marokkos. Die BF2 und der BF3 sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren, die BF3 in Marokko. Sämtliche minderjährigen Beschwerdeführer sind (auch) marokkanische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht fest.

Die BF1 gehört der moslemisch/sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Amizer an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch.

Weder die BF1 noch ihre Kinder leiden an einer schweren Krankheit oder sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Bei der BF2 wurde nach einer Zuweisungsdiagnose „Sichelfuß beidseitig“ am 03.05.2022 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Aus dem entsprechenden Befundbericht geht hervor, dass der Vorfuß im Vergleich zum Rückfuß nach innen geknickt sei. Die Stellung der Rückfußknochen sei jedoch regulär, sämtliche Fußwurzelknochen seien angelegt und auch am Mittel- und Vorfuß gebe es keine Auffälligkeiten. In weiterer Folge geht aus einem Ambulanzbrief einer kinderorthopädischen Abteilung vom 19.07.2022 hervor, dass die BF2 wegen ausgeprägter Sichelfüße in ambulanter Behandlung stehe, derzeit eine Physiotherapie im Laufen sei, sie einlagenversorgt sei, regelmäßige Kontrollen in der Ambulanz notwendig seien und möglicherweise im weiteren Verlauf ein operativer Eingriff notwendig werden könnte. Bei einem Sichelfuß handelt es sich um eine Fußfehlstellung, bei welcher die Zehen stark einwärts gedreht sind. Der Fuß wird Cförmig. Bei Kindern kann sich der Sichelfuß von selbst zurückbilden. Die Behandlung eines Sichelfußes besteht vorwiegend aus orthopädischen und physiotherapeutischen Maßnahmen. Bei einem Sichelfuß handelt es sich folglich um keine lebensbedrohliche Erkrankung und ist diese in Marokko behandelbar.

Gleiches gilt für die vom XXXX festgestellte posttraumatische Belastungsstörung der BF1; die BF1 nimmt derzeit Beruhigungs- und schlaffördernde Medikamente.

Die BF1 stammt aus XXXX , Marokko. Sie verfügt über eine Schulbildung, kann Lesen und Schreiben und spricht neben Arabisch auch Englisch und Spanisch. Die BF1 hat sowohl in Marokko als auch in den VAE Arbeitserfahrung gesammelt.

Die Beschwerdeführerin verfügt noch über Familienmitglieder in Marokko bzw. soziale Kontakte, zu denen auch Kontakt besteht oder zumindest hergestellt werden kann. Ein Bruder der BF1 ist gemeinsam mit dieser aus den VAE gekommen und bestand zumindest die erste Zeit ein gemeinsamer Haushalt mit den BF. Sein Verfahren auf internationalen Schutz wurde am 25.08.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht negativ entschieden und besteht gegen ihn eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Außerhalb ihres Familienverbundes verfügen die BF über keine maßgeblichen familiären Beziehungen in Österreich.

Vater der minderjährigen BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, den die BF1 in den VAE kennengelernt und nach islamischen Recht geheiratet hat. Die Beschwerdeführerin ist nach islamischen Recht von ihrem Ehemann geschieden.

Die BF befinden sich seit spätestens November 2021 durchgehend im Bundesgebiet. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die BF weisen in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die BF2 und der BF3 besuchen einen Kindergarten.

Die BF1 ist arbeitsfähig. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF sind unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF1 hat für das Verlassen ihres Herkunftsstaates in erster Linie wirtschaftliche Gründe und familiäre Probleme angeführt.

Für die BF2, den BF3 und die BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF in Marokko aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder werden würden.

Die BF können gemeinsam nach Marokko zurückkehren. Im Fall ihrer Rückkehr nach Marokko werden sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Marokko:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1. Sicherheitslage:

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021).

Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080 , Zugriff 23.9.2021

 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/ , Zugriff 23.9.2021

 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html , Zugriff 23.9.2021

 FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush , Zugriff 23.9.2021

1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage:

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021).

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).

2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html , Zugriff 20.9.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

1.3.3. Frauen:

Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 31.1.2021). Das gesetzliche Mindestalter für Heirat ist 18 Jahre. Ein Richter kann auf Ansuchen der Familie eine Genehmigung zur Heirat im Alter von 15-18 Jahre erteilen (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). In der Praxis kommt dies häufig vor, im Jahr 2018 waren es 20% aller registrierten Heiraten (HRW 13.1.2021).

Zahlreiche Probleme in Bezug auf Diskriminierung von Frauen bleiben bestehen, da die verfassungsmäßig und gesetzlich vorgesehenen Regelungen nur unzureichend vollzogen werden (USDOS 30.3.2021). Es besteht weiterhin signifikante gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 3.3.2021). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigentumsrecht (USDOS 30.3.2021) bei Erbschaften (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, HRW 13.1.2021) sowie bei Scheidungen bevorzugt (HRW 13.1.2021). Obwohl die „Moudawana“ eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es somit weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Mit dem Gesetz 62.17 soll Frauen wenigstens ein Anspruch auf Teilhabe an landwirtschaftlichem Gemeinschaftseigentum zugestanden werden; es geht dabei um 15 Millionen Hektar Land in Verwaltung von ethnischen Minderheiten und 6 Millionen bislang ausgeschlossenen Frauen (AA 31.1.2021).

Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat (AA 31.1.2021).

Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 30.3.2021). Es kann vorkommen, dass Frauen, die Vergewaltigungen anzeigen, selbst einer Strafverfolgung wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr ausgesetzt sind (HRW 13.1.2021). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). 2018 trat ein neues Gesetz in Kraft, das einen stärkeren Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch schafft (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach dem neuen Gesetz kann eine Verurteilung wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Dirham (6.300 bis 12.600 US-Dollar) führen. Allgemeine Beleidigungs- und Verleumdungsklagen bleiben im Strafgesetzbuch. Eine Gesetzesnovelle im März 2020 verpflichtet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte dazu, spezialisierte Einheiten bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt einzurichten. Wo es solche Einheiten noch nicht gibt, werden Beamte gesondert ausgebildet (USDOS 30.3.2021). In den Monaten des Lockdowns kam es zu einer Zunahme der häuslichen Gewalt (HRW 13.1.2021). Nach Angaben von lokalen NGOs melden Opfer die überwiegende Mehrheit sexueller Übergriffe nicht an die Polizei, da sie unter sozialem Druck stehen und befürchten, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich zur Verantwortung ziehen würde. Die Polizei untersucht Fälle selektiv; von der geringen Zahl, die vor Gericht gestellt werden, bleiben erfolgreiche Strafverfolgungen selten (USDOS 30.3.2021).

Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt (AA 31.1.2021). Das Ministerium für Solidarität, Frauen, Familien und soziale Entwicklung hat in den letzten Jahren zahlreiche Frauenberatungszentren gegründet. Aus Regierungsstatistiken geht außerdem hervor, dass 30,8 Millionen Dirham zur direkten Unterstützung von 172 Beratungsstellen für weibliche Opfer häuslicher Gewalt investiert wurden. Ein paar NGOs gewährleisten auch den Schutz von der Frauen in Frauenhäusern und bieten darüber hinaus Unterstützung und Beratung. Berichten zufolge sind diese Schutzhäuser für Frauen mit körperlichen Einschränkung oftmals nicht adaptiert (ÖB 8.2021).

Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html , Zugriff 20.9.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

1.3.4. Kinder:

Gesetzlich können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben (USDOS 30.3.2021).

Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v.a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30% (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 31.1.2021).

Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Nach aktuellen Zahlen der nationalen Planungsbehörde sind insg. 274.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, viele davon arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, auch wenn im August 2017 ein Gesetz zum Schutz der „Petites Bonnes“ in Kraft getreten ist (AA 31.1.2021).

Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 31.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90% gestiegen. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie wird eine Zunahme von Kinderehen erwartet. Im Jahr 2018 wurden ca. 18.000 von ca. 34.000 Anträgen zur Eheschließung unter Beteiligung Minderjähriger gerichtlich stattgegeben (AA 31.1.2021). Im Jahr 2019 wurden 2.334 Anträge genehmigt (USDOS 30.3.2021).

Missbrauch von Kindern ist weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Kinderprostitution ist gesetzlich verboten (USDOS 30.3.2021) aber dennoch ein verbreitetes Problem. Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html , Zugriff 20.9.2021

 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

1.3.5. Bewegungsfreiheit:

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021).

Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021).

Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

1.3.6. Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021).

Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).

Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021).

Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021).

Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021).

Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org ), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/ ) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).

Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html , Zugriff 23.9.2021

 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf , Zugriff 23.9.2021

1.3.7. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Ein Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

1.3.8. Rückkehr:

Letzte Änderung: 01.10.2021

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021).

Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021).

Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

Zudem gilt Marokko nach § 1 Z 9 HStV als ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.

1.4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Marokko: Staatsbürgerschaft der Kinder vom 21.03.2022:

Haben die Kinder einer marokkanischen Staatsbürgerin das Anrecht auf die marokkanische Staatsbürgerschaft?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde auf dem kostenpflichtigen Nachschlagewerk Bergmann Online recherchiert. Bergmann Online ist ein Nachschlagewerk zum internationalen Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrecht, eine umfassende Sammlung von Berichten über ausländische Familienrechtsordnung mit Einführung und deutscher Übersetzung der einschlägigen Bestimmungen. Ferner wurde auch in der dritten Auflage des Berichts zur Staatsbürgerschaft - Citizenship Law in Africa - der Open Society Foundations (OSF), eine vergleichende Analyse der afrikanischen Staatsbürgerschaftsgesetze, recherchiert. Der Bericht behandelt Themen wie Staatsbürgerschaft durch Abstammung, Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung, usw.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Kind per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter inne hat, und somit die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.

Einzelquellen:

Gemäß der folgenden Übersetzung des Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrechts von Bergmann Online zu Marokko besitzen die Kinder die Staatsbürgerschaft der Mutter (Marokko), auch wenn die Kinder nicht in Marokko geboren wurde. Hier tritt der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit der Geburt ein:

Originärer Erwerb der Staatsangehörigkeit

Seit der Novelle von 2007 ist nicht nur das Kind eines marokkanischen Vaters Marokkaner, sondern ebenso das Kind einer marokkanischen Mutter (Art 6 StAG). Damit wird zum einen die Lage der Kinder ausländischer Väter (hier handelt es sich vor allem um Algerier) erleichtert, die in Marokko leben; andererseits erhalten nun auch im Ausland – vor allem in den USA und Westeuropa – lebende Kinder marokkanischer Frauen eine feste Zugehörigkeit zum Heimatland ihrer Mütter.

 

Kapitel II Originäre Staatsangehörigkeit

Art 6 Staatsangehörigkeit durch elterliche oder väterliche Abstammung Marokkaner ist ein Kind, das von einem marokkanischen Vater oder einer marokkanischen Mutter geboren ist: Die neuen Bestimmungen über die Zuerkennung der marokk. Staatsang. nach Art6 aufgrund der Geburt von einer marokk. Mutter werden auf alle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Personen angewandt (Art 2 (1) des ÄndG v 23.3.2007).

[...]

Bergmann Online (21.3.2022): Marokko, II. Staatsangehörigkeitsrecht, A. Einführung, Frankfurt/Main, Berlin: Verlag für Standesamtswesen, https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_MAR_II_A_Allgemeines_vfst , Zugriff 21.3.2022

Gemäß dem 6 Artikel, ist ein Kind marokkanischer Staatsbürger, das von einer marokkanischen Mutter geboren wurde:

Kapitel II Originäre Staatsangehörigkeit

Art 6 Staatsangehörigkeit durch elterliche oder väterliche Abstammung Marokkaner ist ein Kind, das von einem marokkanischen Vater oder einer marokkanischen Mutter geboren ist.

Bergmann Online (21.3.2022): Marokko, II. Staatsangehörigkeitsrecht, B. Die gesetzlichen Bestimmungen, Gesetze über die marokkanische Staatsangehörigkeit, Kapitel II Originäre Staatsangehörigkeit, Frankfurt/Main, Berlin: Verlag für Standesamtswesen, https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_MAR_d6e1710_autoId , Zugriff 21.3.2022

Gemäß dem Citizenship Law in Africa der Open Society Foundation (OSF) ist eine Person Staatsbürger Marokkos, aufgrund seiner Abstammung (descent), gleich ob das Kind in Marokko oder im Ausland geboren wurde:

 

Die syrische Gesetzgeebung erlaubt die Doppelstaatsbürgerschaft.

Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation; Syrien – Weitergabe der Staatsbürgerschaft vom 15.05.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden

Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" sowie die Anfragebeantwortung vom 21.03.2022 zu Marokko berücksichtigt. Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der auch eine Anfragebeantwortung zur syrischen Staatsangehörigkeit vom 15.05.2019 eingebracht wurde.

2.2. Zur Person der BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität der BF sowie zur Volljährigkeit der BF1 und der Minderjährigkeit der BF2, des BF3 und der BF4 ergeben sich aus den Akten und den in Vorlage gebrachten Dokumenten (marokkanischer Personalausweis, Reisepass und Führerschein betreffend die BF1; syrischer Reisepass betreffend die BF2; syrischer Reisepass betreffend den BF3; marokkanischer Reisepass, Personalausweis und Geburtsurkunde betreffend die BF4). Dass die BF2 und BF3 (neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch) die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, lässt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2022 ableiten. Art 6 StAG normiert: Marokkaner ist ein Kind, das von einem marokkanischen Vater oder einer marokkanischen Mutter geboren ist. Dies ist unabhängig davon, ob ein Kind in Marokko oder im Ausland geboren wurde. Aus einer Anfragebeantwortung vom 15.05.2019 geht zudem hervor, dass Syrien eine Doppelstaatsbürgerschaft erlaubt. Das nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der der BF vorgelegte Email der marokkanischen Botschaft, wonach ein Kind eines ausländischen Vaters und einer marokkanischen Mutter die marokkanische Staatsangehörigkeit nur auf deren Antrag erhalte, ist nicht geeignet, diese durch (übersetzte) Gesetzestexte belegte Vermittlung der Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu widerlegen.

Die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Muttersprache gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF1.

Bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF1 und der BF2 handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen und ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch von der Arbeitsfähigkeit der BF1 auszugehen.

Die Feststellungen zur Fußfehlstellung „Sichelfuß“ der BF2 ergibt sich aus den entsprechenden medizinischen Befunden vom 03.05.2022 sowie vom 19.07.2022 und der medizinischen Definition unter Sichelfuß - Fußfehlstellung | Gesundheitsportal (https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/koerper/fussfehlstellung/sichelfuss.html#:~:text =Der%20Sichelfu%C3%9F%20ist%20eine%20Fu%C3%9Ffehlstellung,h%C3%A4ufig%20mit%2 0anderen%20Fu%C3%9Ffehlstellungen%20kombiniert). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, Beruhigungs- und Schlafmittel zu nehmen, eine lebensbedrohliche Erkrankung, die in Marokko nicht behandelbar wäre, wird damit ebenso nicht dargetan.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl bei ihrer Ersteinvernahme als auch bei der belangten Behörde angegeben, in Marokko neun Jahre lang die Schule besucht zu haben und machte Angaben zu ihrer Berufserfahrung in Marokko. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie an, sie habe nie die Möglichkeit gehabt, in die Schule zu gehen, sondern lediglich einen Alphabetisierungskurs absolviert, wo sie lesen und schreiben gelernt habe. Als Begründung gab sie an, als Kind zum Betteln gezwungen und insbesondere auch von ihrer Mutter misshandelt worden zu sein. Sie habe sich dafür geschämt und daher unwahre Angaben sowohl zu ihrer schulischen Bildung als auch ihrer familiären Angaben getätigt. Es erscheint der erkennenden Richterin nicht nachvollziehbar und damit unglaubwürdig, warum sie gerade derartige Dinge falsch darstellen oder nicht erwähnen sollte, wenn sie sich um internationalen Schutz für sich und ihre Kinder bemüht und auch von der belangten Behörde ausdrücklich dahingehend belehrt worden ist, wahre Angaben zu machen.

Abgesehen davon erscheint es nicht realistisch, dass es ihr gelungen wäre, den Führerschein zu machen, wäre sie tatsächlich gänzlich auf sich allein gestellt gewesen und lediglich nach Absolvierung eines Kurses, mit dem sie lesen und schreiben gelernt hat. Ebenfalls erscheint nicht glaubhaft, dass es ihr mit diesem Ausbildungsstand möglich gewesen wäre, eine Ausbildung zur Fahrlehrerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu machen, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, wo sie angab, zuerst als Fahrerin bei einer Familie gearbeitet zu haben, wo ein Familienmitglied eine Fahrschule hatte; sie sei dann zur Fahrlehrerin ausgebildet worden und habe nach der Geburt ihrer ersten Kinder Frauen Fahrunterricht gegeben.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch über intakte familiäre Anknüpfungspunkte bzw. auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führt sie selbst eine Freundin ins Treffen, die ihr geholfen habe, Dokumente aus ihrem Elternhaus zu besorgen, wobei auch hier fragwürdig erscheint, woher die Beschwerdeführerin den genauen Aufenthaltsort des betreffenden Dokumentes (eine Heiratsurkunde, die belegen soll, dass sie gegen ihren Willen mit ihrem Cousin verheiratet

worden wäre) kennen sollte, wo sie doch Jahre nicht mehr in ihrem Elternhaus gewesen sein will.

Auch gegen den jüngsten Bruder der Beschwerdeführerin, der bereits mit ihr in den Vereinigten Arabischen Emiraten und danach in Österreich gelebt hat und auch derzeit noch unter der gleichen Anschrift wie die BF gemeldet ist, wurde bereits eine Rückkehrentscheidung (siehe I416 2258446-1/3E) erlassen und ist es den BF möglich, gemeinsam mit diesem nach Marokko zurückzukehren. Es ist damit davon auszugehen, dass die BF1 bei einer Rückkehr nach Marokko mit ihren Kindern nicht gänzlich auf sich allein gestellt ist.

Die Angaben zur Berufserfahrung der BF1 in Marokko erfuhren zwar im Vergleich mit jenen vor der belangten Behörde auch eine gewisse Abweichung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, glaubhaft ist jedoch, dass diese bereits über Arbeitserfahrung auf verschiedenen Gebieten verfügt. Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch angab, ein Arbeitsvisum als Friseurin für die VAE gehabt zu haben, weil sie dort Freunde gehabt hätte, gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu Folgendes an:

„Als ich das erste Mal von Marokko in die Emirate bin, hatte ich ein Visum, das über eine Art Cafe gelaufen ist. Es ähnelte einer Art Prostitution. Uns wurde die Kleidung vorgeschrieben, sehr freizügige Dinge, damit sie mehr Gäste bekommen. Dort habe ich 20 Tage lang gearbeitet, bis ich eine Person kennengelernt habe, die mich rausgebracht hat und in einem Friseursalon eingestellt hat, wo ich sechs Monate gearbeitet habe.“

Die Feststellungen zum Ehemann der BF1 und Vater der BF2, des BF3 und der BF4 ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 im Administrativverfahren, dem in Vorlage gebrachten Familienbuch sowie der Reisepasskopie des Ehemannes.

Der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Dass die BF im gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder der BF1 leben und gegen diesen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich ebenso aus den entsprechenden ZMR-Auszügen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2022, Zl. I416 2258446-1/3E.

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie und dem Bruder der BF1 sowie der fehlenden bzw. geringen Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf den Aussagen der BF1 sowie der vorgelegten Deutschkursbestätigung vom 30.06.2022 und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der BF1. Dass die BF2 und der BF3 einen Kindergarten besuchen, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellung, dass die BF Leistungen von der Grundversorgung beziehen, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.

Die Unbescholtenheit der BF leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

2.3. Zum Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtungen der BF

Die BF1 brachte im Administrativverfahren betreffend Marokko keine Verfolgungsgründe vor und thematisierte lediglich wirtschaftliche Gründe. So sei das Arbeitsvisum ihres Mannes in den VAE abgelaufen, weswegen sie ausreisen hätten müssen. Nach Marokko hätten sie nicht einreisen können, weil zwei ihrer Kinder Syrer seien. Zudem würde sie aber auch nicht wollen, dass ihre Kinder in Marokko leben, da es dort keine Zukunft gebe. Sie wünsche sich für ihre Kinder ein besseres Leben.

Dem Vorbringen der BF1, die BF2 und der BF3 könnten nicht nach Marokko einreisen bzw. zurückkehren, weil diese syrische Staatsbürger seien, steht die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom März 2022 entgegen (siehe Punkt 1.4.). Aus dieser geht klar hervor, dass Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter innehaben und somit die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzen. Auch die Tatsache, dass die BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt versucht hat, marokkanische Dokumente für die BF2 und den BF3 zu erhalten (S 9 Einvernahmeprotokoll BFA vom 10.03.2022), spricht im Zusammenhang mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen gegen den Rückkehrwillen der BF1 und dafür, dass die Schwierigkeit einen marokkanischen Pass für die BF2 und den BF3 aufgrund deren syrischer Staatsangehörigkeit zu erhalten lediglich als Vorwand genutzt wird. Generell wurden zu keinem Zeitpunkt Unterlagen über abgewiesene Anträge auf Reisepassausstellung einer marokkanischen Botschaft in Vorlage gebracht.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA keine geeigneten Erhebungen zur Möglichkeit einer Doppelstaatsbürgerschaft oder des Wechsels der Staatsbürgerschaft betreffend syrische Staatsbürger getroffen habe, dann ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Weitergabe der Staatsbürgerschaft vom 15.05.2019 ergibt, dass die syrische Gesetzgebung die Doppelstaatsbürgerschaft erlaubt. Zudem ist die Zurücklegung der syrischen Staatsbürgerschaft rechtlich ohnehin nicht möglich (siehe u.a. https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berichte/2021/A bteilung_Staatsbuergerschaft.pdf). Auch Marokko lässt die Doppelstaatsbürgerschaft zu (Citizenship Law in Africa, A Comparative Study, by Bronwen Manby, 2016, S 74, 78).

Es war sohin seitens des BFA auch nicht notwendig zu überprüfen, ob es bei einem Staatsbürgerschaftswechsel der Zustimmung des Vaters bedürfte, da es sich um keinen Wechsel handelt, sondern davon auszugehen ist, dass die BF2 und der BF3 bereits seit ihrer Geburt sowohl die syrische als auch die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzen.

Erstmals in der Beschwerde wurde angeführt, dass die BF1 in Marokko von ihrer Familie verfolgt worden sei, da sie sich deren Vorstellungen nicht beugen und insbesondere kein Kopftuch tragen hätte wollen und ihre Familie auch gegen ihre Scheidung sei, da dies als Schande angesehen werde. Sie sei von ihren Tanten und ihrem Schwager mehrfach mit dem Tod bedroht, von ihren Onkeln geschlagen und von Nachbarn bedroht worden.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten habe sie versucht, eine Scheidung zu erwirken, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass sie Kinder habe, vom Gericht abgelehnt worden sei.

Dieses gesteigerte neue Vorbringen unterliegt zum einen dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 und Z 4 BFA-VG und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. In der Beschwerde wird nicht überzeugend dargelegt, weshalb die BF1 diese Details ihrer Fluchtgeschichte nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hätte vorbringen können.

Dort wird ausgeführt, die BF1 habe dies in ihrer Einvernahme beim BFA nicht vorgebracht, weil sie dort nur nach Problemen mit dem marokkanischen Staat befragt worden und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass auch derartige private Probleme relevant sein könnten. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die BF1 allgemein nach Problemen befragt wurde und nicht explizit nach Problemen mit dem Staat: „Hatten Sie jemals Probleme in Marokko?“ (S 8 Einvernahmeprotokoll BFA vom 10.03.2022). Auch die allgemein gehaltene Frage: „Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Marokko“ beantwortete die BF1 lediglich mit „In Marokko gibt es keinen Krieg, aber meine Kinder werden keine Zukunft haben. Das Leben ist instabil und nicht sicher.“ Am Ende der Befragung verneinte die BF1 auch, noch weiteres Vorbringen zu haben. Es ist somit ersichtlich, dass ihr genug Gelegenheit geboten worden wäre, auch private oder familiäre Probleme, die sie bei einer Rückkehr befürchten würde, anzusprechen.

In einer Stellungnahme vom 07.02.2023 wird ergänzend vorgebracht, der BF1 sei es bisher nicht möglich gewesen, sich vor den Behörden zu äußern. Während ihrer Einvernahmen habe sie sich aufgrund ihrer diagnostizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der seit ihrer Kindheit gegen sie verübten psychischen und physischen Gewalt nicht getraut, früher darüber zu sprechen. Sie habe Angst vor der Polizei und uniformierten Personen. Dies erscheint schon im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der BF1 nicht glaubhaft. Zum einen hat diese zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Polizei oder mit Behörden geschildert; auch als Grund für die nicht bestätigte Scheidung wird von ihr selbst – anders als in der Beschwerde – nur vorgebracht, ihr Ehemann sei letztlich zu den notwendigen Terminen nicht erschienen, um sich Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder zu entziehen. Zum anderen gab die Beschwerdeführerin an, in Albanien von der Polizei Schutz vor ihrem Ehemann erhalten zu haben, bzw. die Kontaktaufnahme mit diesem nur aus dem Grund wagte, da sie wusste, dass sie dort von der Polizei Schutz erhalten könne. All dies lässt das Argument, die Beschwerdeführerin habe Angst vor uniformierten Personen als Schutzbehauptung erscheinen, wobei dies ohnehin nicht erklären könnte, warum sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ebenfalls unwahre Angaben gemacht haben sollte.

Auch, wenn bei der Erstbefragung die Fluchtgründe nicht im Detail erörtert werden, ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, unmittelbar nach seiner Einreise die für seine Ausreise maßgeblichen fluchtauslösenden Verfolgungen, denen er im Herkunftsland ausgesetzt war, vorzutragen. Diesbezüglich geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein späteres, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Dies trifft umso im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Beschwerdeführerin auch vor der belangten Behörde noch mit keinem Wort die Probleme mit ihrer Familie erwähnt hat. Kein Asylwerber würde eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Die Steigerung des Fluchtgrundes in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch die BF1 trägt folglich zu deren Unglaubwürdigkeit bei, und wird diese Annahme auch durch weitere Widersprüche und Unschlüssigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin verstärkt.

Die BF1 gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie zu haben (S 6 Einvernahmeprotokoll BFA vom 10.03.2022), der es ihren Angaben zu Folge „gut gehe“, wenn auch ihre Mutter krank sei.

Das erstmals in der Beschwerde geäußerte Vorbringen einer Verfolgung oder Misshandlung der BF1 durch ihre Familie ist für die erkennende Richterin nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin gab selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ihre Mutter finanziell unterstützt zu haben, wie dies im Übrigen auch der Bruder der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angab. In den Angaben vor der belangten Behörde wurde von der BF1 noch dem entgegenstehend vorgebracht, dass die Familie der BF1 durch die Familie des Schwagers der BF1, der mittlerweile verstorben sei (laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist er wegen Mordes im Gefängnis) unterstützt worden ist. Die BF1 gab schließlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, als Kind von ihrer Mutter misshandelt, zum Betteln gezwungen und zwangsverheiratet worden zu sein, weshalb sie in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgewandert sei. Sie sei im Jahr 2020 kurz vor der Sperre der Flughäfen aufgrund der COVID- Pandemie nach Hause gelockt worden mit dem Vorwand, ihre Mutter sei sehr krank und sei dann dort von ihrer Mutter und ihrem Onkel in einem fremden Haus eingesperrt worden, um zu verhindern, dass die Nachbarn Schreie der Beschwerdeführerin hören könnten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin, die bereits zwei Kinder in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte, überreden lassen hätte sollen, zu ihrer Mutter, die sie misshandelt und zum Betteln gezwungen haben will, zurückzukehren, und ist die Geschichte auch im Weiteren sehr unglaubwürdig. Die BF1 bringt vor, nach 20 Tagen sei ihr die Flucht gelungen, sie sei dann in eine andere Stadt gefahren und habe dort ein Auto und eine Wohnung gemietet. Sie hätte bei ihrer Reise nach Marokko € 2.500 dabeigehabt sowie ihren Reisepass und ihren Personalausweis und zwei Handys. Abgenommen seien ihr nur der Personalausweis, ein Handy, die Bankomatkarte und € 400,- worden, was gänzlich unrealistisch erscheint. Auch der Grund für ihre Familie, sie einzusperren, konnte nicht nachvollziehbar geschildert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Familie finanziell unterstützt habe, ist nicht ersichtlich, wieso man sie einerseits einsperren, andererseits ihr so gut wie alle Vermögenswerte belassen sollte und durch ihre Gefangenschaft auch verhindern würde, dass die Familie weiterhin Unterstützung erhält. Die BF1 schilderte dazu nur, es habe sich dabei um eine Art Rache ihrer Familie gehandelt, weil sie als Mädchen alles gemacht habe, was sie wollte und (viele Jahre zuvor) in die Emirate ausgewandert und einen Syrer geheiratet hätte. Dem stehen auch die Angaben des Bruder der BF1 in seiner Einvernahme entgegen, der angab, solange die BF1 in den Emiraten gewesen und die Familie bzw. va. die Mutter unterstützt hätte, sei es dieser relativ „normal“ gegangen.

Zudem passt nicht ins Bild, wieso die Beschwerdeführerin dreimal versucht hätte, für ihren Mann und ihre Kinder ein Visum für Marokko zu erhalten, wie sie selbst angibt, wenn sie dort

in Gefahr wäre. Auch nicht ersichtlich ist, wer die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich bedroht haben soll: Während in der Beschwerde von Bedrohungen durch ihre Tanten und ihrem Schwager bzw. Onkeln die Rede ist, sprach diese in der Beschwerdeverhandlung von ihrem Onkel und ihrer Mutter, von denen eine Bedrohung ausgegangen sei. Sie sei jedoch mit der ganzen Familie zerstritten. Auch ist nicht erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin, vor der belangten Behörde noch wörtlich angab: „Wir waren zu Besuch und konnten wegen Corona nicht ausreisen.“ Nach ihren damaligen Schilderungen ist davon auszugehen, dass sie nicht allein in Marokko gewesen ist, wie sie dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darlegte.

Aufgrund der nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Schilderungen ist somit – wie bereits dargelegt - umso mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, so wie sie dies vor der belangten Behörde ursprünglich angegeben hat, Kontakt zumindest zu ihren Geschwistern in Marokko hat und diese sie auch im Falle einer Rückkehr unterstützen können, wie sie auch ihre Mutter unterstützt haben. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter zwar krank sei (diese ist ihren eigenen Angaben zu Folge Anfang des Jahres verstorben), es ihrer Familie ansonsten jedoch gut gehe.

Auch der Bruder der BF1 gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde keine familiären Probleme an, sondern äußerte sich dahingehend, bis zu seiner Ausreise in die VAE bei seiner Mutter gelebt zu haben. Als die BF1 die Familie noch unterstützt habe, sei es der Familie noch relativ normal gegangen, seit diese außerhalb der VAE lebe, gehe es der Mutter sehr schlecht, und lebe diese beim Bruder oder der Schwester der BF1.

Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die Familie bzw. insbesondere durch einen Onkel der BF – bei hypothetischer Wahrunterstellung – auch keine Asylrelevanz aufzeigen würde. Es würde sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Beschwerdeführerin hat nicht angegeben, bei der Polizei anlässlich ihres letzten Aufenthaltes in Marokko Schutz vor ihrer Familie gesucht zu haben, es kann jedoch auch den Länderinformationen zu Folge nicht von einer grundsätzlich mangelnden Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden.

Bezüglich der vorgebrachten Schwierigkeiten in den VAE und die gewalttätigen Übergriffe ihres Ehemannes sei angemerkt, dass laut Angaben der BF1 aktuell kein Kontakt mehr zu diesem bestehe und würde sie ohnehin nicht in die VAE rückgeführt werden, weswegen sich eine eingehendere Überprüfung erübrigt. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, es sei nicht möglich gewesen, für ihren Ehemann ein Visum für Marokko zu erhalten.

Die BF1 gab dazu befragt, ob sie in Marokko jemals Probleme gehabt habe sogar selbst an: „Nein, überhaupt nicht.“ (S 8 Einvernahmeprotokoll BFA vom 10.03.2022), was ebenfalls gegen eine erlittene Verfolgung bzw. aktuelle Verfolgungsgefahr der BF in Marokko spricht.

Aus dem Vorbringen des BF ist kein Indiz zu entnehmen, wonach den BF ernstlich Gefahr drohen könnte, in Marokko aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden.

Glaubhaft erscheint das Vorbringen der BF1 Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, bzw. aus Angst vor wirtschaftlichen Problemen nicht gewillt ist, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Eine Verfolgungsgefahr aufgrund von familiären Schwierigkeiten konnte die BF1 hingegen weder glaubhaft darlegen, noch würde es sich dabei überhaupt um eine asylrelevante Verfolgung handeln.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch das BFA - zu dem Schluss, dass es der BF1 nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person sowie die BF2, den BF3 und die BF4 gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass die arbeitsfähige BF1, von der auszugehen ist, dass sie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Die BF sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und ist auch von familiären und sozialen Kontakten und damit nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Marokko gänzlich auf sich allein gestellt wären.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Marokko basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Kinder in Marokko basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Marokko: Staatsbürgerschaft der Kinder vom 21.03.2022.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2022, ein sicherer Herkunftsstaat.

Da alle BF auch marokkanische Staatsbürger sind und sich das Fluchtvorbringen auf Marokko und nicht auf Syrien bezieht, zumal die BF dort zu keinem Zeitpunkt aufhältig waren und auch die Entscheidung des BFA eine Rückkehr nach Marokko vorsieht, war es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht notwendig die syrischen Länderberichte zu berücksichtigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnten die BF keine im Herkunftsland drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen.

Das Vorbringen betreffend ihre familiären Schwierigkeiten war nicht glaubhaft bzw. wäre selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Im vorliegenden Fall hat die BF1 keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Marokkos spezifisch ihr gegenüber sprechen würden. Dem Vorbringen der BF1 ist auch nicht zu entnehmen, dass sie sich hinsichtlich der von ihr behaupteten (und überdies unglaubhaften) Verfolgung durch ihre Familie überhaupt an die Sicherheitsbehörden gewendet hätte.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiär Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

 

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Den Beschwerdeführern droht in Marokko keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Marokko leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich der Beschwerdeführer kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Marokko ebenfalls nicht.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK wird ausgeführt:

Der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zufolge ist eine Überstellung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Allerdings hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

Bei der im Falle der BF1 festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung und wurde auch nicht festgestellt, dass diese ihre Arbeitsfähigkeit ausschließt.

Die BF2 leidet an einem Sichelfuß, es handelt es sich dabei ebenfalls nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten. Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc.

Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zumindest in Form von Geschwistern der BF1.

Die Verwandten der BF können diese zumindest bei der Unterkunftsfindung bzw. bei der Betreuung der Kinder unterstützen und ist auch der (junge und arbeitsfähige) Bruder der BF1, mit welchem die BF in den Vereinigen Arabischen Emiraten und in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebten, von einer Rückkehrentscheidung betroffen und könnten diese gemeinsam ihr Leben in Marokko weiter führen. Es wird der BF1 daher möglich sein, für sich selbst und für die BF2, den BF3 und die BF4 zu sorgen.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung in Marokko und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer erneuten Arbeitsaufnahme in Marokko steht kein Hindernis entgegen.

Auch wenn die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder in Marokko schlechter sind als in Europa, reicht dies nicht aus, um aufzuzeigen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht im Familienverbund zurückkehren können.

Es ist den Beschwerdeführern darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Auch dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Insgesamt ist festzustellen, dass den BF in Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das BFA zutreffenderweise auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Dabei stellt die Aufenthaltsdauer für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und der Aufenthalt der BF zudem auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Die BF sind seit ihrer illegalen Einreise (spätestens) am 13.11.2021, somit etwas länger als ein Jahr, in Österreich aufhältig. Zwischen der Asylantragstellung am 13.11.2021 und der negativen Entscheidung seitens des BFA am 28.06.2022 ist lediglich ein halbes Jahr vergangen. Der seit 2021 andauernde Aufenthalt der BF beruhte folglich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.

Die BF haben, abgesehen von einander und dem Bruder der BF1, gegen welchen eine Rückkehrentscheidung besteht, keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Sie sind alle vier von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Auch private Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Nennenswerte integrative Merkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen – schon ob der geringen Dauer des Aufenthaltes von rund einem Jahr – nicht vor. Demgegenüber verfügt die BF1 in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der BF, ihrer fehlenden Integration sowie des Umstandes, dass sie in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa

Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der jungen und arbeitsfähigen BF1 und der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 nicht vor.

Im Hinblick auf die minderjährigen BF2 – BF4 sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 18, mwN).

Den BF ist eine gemeinsame Rückkehr nach Marokko möglich. Darüber hinaus wird es den BF möglich sein, auf ihre familiären Anknüpfungspunkte in Marokko zurückzugreifen und dabei die erforderliche Unterstützung zur Reintegration zu erhalten.

Was die minderjährige BF2, den minderjährigen BF3 und die minderjährige BF4 betrifft, ist anzumerken, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal sie in Österreich schon auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht maßgeblich integriert sind. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten (BF2 und BF3) bzw. in Marokko (BF4) geboren. Die älteren Kinder besuchen zwar einen Kindergarten in Österreich, sind jedoch noch nicht schulpflichtig. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen bzw. aufgrund der noch begrenzen Einsichtsfähigkeit als Kleinkinder keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF vermag ihre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen waren.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Die BF führten weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände im Hinblick auf einen Regelungsbedarf ihrer persönlichen Verhältnisse ins Treffen, die dem Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides entgegenstünden. Solche sind auch amtswegig nicht hervorgetreten. Es ist daher für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festzulegen.

Insofern waren die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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