Normen
ABGB §6
ABGB §7
AsylG 1997 §3 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs8 idF 2009/I/122
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §9
AVG §59 Abs1
EURallg
FrÄG 2009
FrÄG 2015
FrÄG 2017
FrG 1997 §57
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z1
FrPolG 2005 §50
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §51
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §59 Abs2
MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
MRKZP 06te
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art19
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL
32011L0095 Status-RL
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art15 lita
32011L0095 Status-RL Art15 litb
32011L0095 Status-RL Art15 litc
32011L0095 Status-RL Art2 lita
32011L0095 Status-RL Art3
32011L0095 Status-RL Art6
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB
62002CJ0387 Berlusconi VORAB
62009CJ0057 B und D VORAB
62010CJ0571 Kamberaj VORAB
62013CJ0542 M'Bodj VORAB
62016CJ0353 MP VORAB
62017CJ0122 Smith VORAB
62017CJ0193 Cresco Investigation VORAB
62017CJ0384 Link Logistik N&N VORAB
62017CJ0545 Pawlak VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme des unangefochtenen Spruchteiles, mit dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei als Aufseher in einem Gefängnis in der Nähe von Bagdad, in dem Terroristen inhaftiert gewesen seien, beschäftigt gewesen. Als er von diesen Terroristen bzw. den Organisationen, denen sie angehörten, bedroht worden sei, sei er geflüchtet. Er leide an einer schweren Herzerkrankung und anderen Gesundheitsstörungen. 2 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab und sprach aus, dass die Beschwerde hinsichtlich des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III. des Bescheides des BFA (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Dagegen gab das BVwG der Beschwerde gegen den dritten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides Folge und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß § 50 FPG unzulässig sei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
4 Das BVwG stellte - teilweise disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - fest, der Revisionswerber sei Sunnit und stamme aus Bagdad. Er sei in der Vergangenheit im Irak als Mechaniker tätig gewesen. Sein Fluchtvorbringen - insbesondere auch, dass er im Irak in einem Gefängnis gearbeitet habe - sei nicht glaubhaft. Beim Revisionswerber liege eine schwere Herzerkrankung vor. Auch leide er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, die zu Atemnot führe, und weiteren näher genannten Erkrankungen aus dem Fachbereich der inneren Medizin. Dazu trete auch eine Depression. Der Revisionswerber sei im Dezember 2014 im Irak operiert worden. Seitdem habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
Aufgrund dieser Erkrankungen sei eine regelmäßige Versorgung des Revisionswerbers mit diversen Medikamenten unbedingt erforderlich. 5 Zur Lage im Irak stellte das BVwG insbesondere fest, der "Islamische Staat", dessen Bekämpfung die letzten Jahre geprägt habe, sei nach militärischen Niederlagen im Dezember 2017 offiziell für besiegt erklärt worden. Es gelinge dieser Organisation aktuell wieder, in ländlichen Gebieten verstärkt Fuß zu fassen. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad werde durch diese Ereignisse aber nicht wesentlich beeinträchtigt. Der "Islamische Staat" verübe auch dort noch vereinzelt Anschläge - insbesondere Selbstmordattentate -, bei denen es auch zu zivilen Opfern komme. Diese Anschläge richteten sich gegen staatliche Sicherheitsorgane bzw. schiitische Wohnviertel, um ein Klima der Angst zu erzeugen. Der Revisionswerber würde dadurch bei einer Rückkehr nach Bagdad aber keiner "realen Gefahr" ausgesetzt. 6 Die medizinische Versorgungslage im Irak sei weiterhin sehr schlecht. Viele Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen seien geschlossen. Es fehle das notwendige medizinische Personal bzw. die Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln. Dazu trete, dass eine große Zahl an Binnenvertriebenen und Kriegsopfern betreut werden müsse. Durch das öffentliche Gesundheitssystem, das auch unter Korruption, der angespannten Sicherheitslage und den Folgen des bewaffneten Konfliktes leide, könne die Versorgung der Bevölkerung in der derzeitigen Lage nicht gewährleistet werden. Die Versorgung durch den privaten Gesundheitssektor - mit Leistungen wie Medikamente und operative Eingriffe - sei mit hohen Kosten verbunden. 7 Die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers sei durch seine Erkrankungen maßgeblich eingeschränkt. Eine körperliche Tätigkeit - wie etwa in seinem früheren Beruf als Mechaniker - könne er nicht mehr erbringen. Er werde nicht mehr in der Lage sein, bei einer Rückkehr in den Irak seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Unter Berücksichtigung, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat über kein familiäres Netzwerk verfüge, könne er bei einer Rückkehr daher selbst seine grundlegendsten Bedürfnisse - wie Nahrung und Unterkunft - nicht sichern. Auch wäre es ihm nicht möglich, die bei seiner Erkrankung unbedingt erforderlichen Medikamente, die durch das öffentliche Gesundheitssystem nicht zur Verfügung gestellt würden, im Irak privat zu erwerben. Diese fehlende medizinische Versorgung würde aber bei der Krankheit des Revisionswerbers zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, durch die auch sein Überleben gefährdet sei. In eine solche Lage würde der Revisionswerber im gesamten Gebiet seines Herkunftsstaates - somit nicht nur in seiner Herkunftsregion Bagdad - kommen.
8 Da eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund nicht glaubhaft sei, sei dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz habe es der bisherigen Rechtsprechung entsprochen, dass nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen sei, ob dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber nunmehr in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinn des Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie zwingend voraussetze, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten eines Dritten (eines Akteurs) drohe. Daran anknüpfend sei zur vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH von Gerichten die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes zu gewährleisten sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher nach den Kriterien der Statusrichtlinie zu prüfen. Bei einer Rückkehr nach Bagdad bestehe für den Revisionswerber im Sinn des Art. 15 der Statusrichtlinie keine ernsthafte reale Gefahr durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes bzw. durch konkrete Handlungen dritter Personen. Eine Bedrohung, die durch allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat - wie insbesondere durch eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. das Fehlen von Erwerbsmöglichkeiten - verursacht werde, könne die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. 9 Bei der nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens des Revisionswerbers auch sein Interesse an der Fortführung einer medizinischen Behandlung bzw. seiner sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland würden jedoch unter Beachtung, dass er in Österreich kein Familienleben führe und hier erst dreieinhalb Jahre aufhältig sei, durch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwogen. Es sei daher nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen. Gemäß § 55 FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) ein Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht amtswegig zu erfolgen habe, sei der zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergangene Ausspruch des BFA mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen gewesen.
10 Es habe der bisherigen Judikatur entsprochen, dass es die Versagung subsidiären Schutzes verunmögliche, im Zuge der nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffenden Feststellung die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat anders zu beurteilen. In Hinblick auf die dargelegten Voraussetzungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz könne diese Judikatur, die sich auf die bisherige am Wortlaut orientierte Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegründet habe, nicht aufrechterhalten werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR könnten Mängel im Gesundheitswesen bzw. in der Versorgungslage im Herkunftsstaat nur unter außergewöhnlichen Umständen dazu führen, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Derartige außergewöhnliche Umstände seien im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Es bestehe nämlich eine reale Gefahr, dass bei dem schwer kranken Revisionswerber im Irak - in der derzeitigen Lage - die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse - wie Nahrung und Unterkunft - und die auch für sein Überleben unbedingt erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine Abschiebung des Revisionswerbers sei somit aus Gründen des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig. In dieser Konstellation sei daher in Abänderung des vom BFA nach § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Ausspruches, wonach eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak nach § 50 FPG festzustellen gewesen.
11 Die Revision sei zulässig, weil die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 dargelegten Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Statusrichtlinie von der zuvor zu den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung bzw. zur Unzulässigkeit des Auseinanderfallens der Entscheidungen einerseits nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und andererseits über die Zulässigkeit der Abschiebung abweiche. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich eine Abschiebung aus Gründen des Art. 3 EMRK als unzulässig darstelle, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber nicht zuzuerkennen sei, eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der der Revisionswerber erklärt, die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung des BVwG, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß § 50 FPG unzulässig sei, nicht zu bekämpfen, das Erkenntnis aber in seinem übrigen Umfang anzufechten.
13 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
14 Die Revision beruft sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen auf die dazu erstatteten Ausführungen des BVwG. Ergänzend verweist sie insbesondere darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, die Rechtsfrage der unionsrechtskonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 offen gelassen habe. 15 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zum Subsidiären Schutz nach der Statusrichtlinie 16 Art. 2, 3, 6, 15 und 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(...)
f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz' einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
(...)"
"Artikel 3
Günstigere Normen
Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind."
"Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter
Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
- a) dem Staat;
- b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten."
"Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt:
- a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts."
"Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu."
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinander gesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist daraus, dass der EuGH in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13 , M'Bodj, klargestellt hat, dass der Umstand, wonach ein Drittstaatsangehöriger wegen einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann, nach der Statusrichtlinie - die maßgeblichen Bestimmungen der (Neufassung der) Statusrichtlinie 2011/95/EU entsprechen inhaltsgleich den Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG - nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Die Statusrichtlinie sieht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nämlich nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vor. Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland - etwa im Gesundheitssystem -, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht werden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
18 Dem nationalen Gesetzgeber ist es - nach der Rechtsprechung des EuGH - auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Eine nationale Gewährung von Schutz aus anderen - insbesondere familiären oder humanitären - Gründen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie und bedarf einer Form, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung nach dieser Richtlinie ausschließt (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16 , Ahmedbekova).
19 Der Verwaltungsgerichtshof konnte in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 (vgl. Rn. 60 ff) jedoch die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinn dieses Verständnisses des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auszulegen ist, dahingestellt lassen. Die Hilfsbegründung im dort angefochtenen Erkenntnis, wonach eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe - somit aus diesem Grund die Abschiebung auch zu keiner Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK führte -, vermochte nämlich die den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Entscheidung zu tragen. 20 In seinem Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, hat der Verwaltungsgerichtshof auf das in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 dargelegte Verständnis der Statusrichtlinie verwiesen, ohne sich zu der - auch dort nicht entscheidungswesentlichen - Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unionsrechtskonform auszulegen ist, zu äußern.
21 Im vorliegenden Verfahren hat das BVwG dagegen den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Verweis darauf, dass die Kriterien nach der Statusrichtlinie nicht erfüllt seien, abgewiesen, eine Abschiebung des Revisionswerbers jedoch als gegen Art. 3 EMRK verstoßend erachtet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 2005 abgewichen. Es bedarf daher vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Fall einer Auseinandersetzung mit der - in der bisherigen Rechtsprechung offen gelassenen - Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinn des zuvor dargelegten Verständnisses unionsrechtskonform ausgelegt werden kann.
Nationale Rechtlage
22 Die §§ 2, 8 und 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten samt Überschrift auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(...)
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
(...)"
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(...)"
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
(...)
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(...)
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(...)"
23 Die §§ 46a, 50, 51 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, (§§ 46a und 52 idF Fremdenrechtsänderungsgese tz 2017 (FRÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, § 50 idF BGBl. I Nr. 87/2012, § 51 idF BGBl. I Nr. 70/2015) lauten samt Überschrift auszugsweise:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
(...)"
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(...)"
"Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen
bestimmten Staat
§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(...)"
"Rückkehrentscheidung
§ 52.
(...)
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(...)
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(...)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(...)"
24 Art. 3 der gemäß BGBl. Nr. 59/1964 im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 3 EMRK als Prüfungsmaßstab nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 25 § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ordnete unter der Überschrift "subsidiärer Schutz" an, dass die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, "ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG)". Gemäß § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, zuletzt in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch "Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde".
26 In seiner Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Prüfung für erforderlich erachtet, ob der Abschiebung des Asylwerbers eine über eine bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK entgegensteht (vgl. etwa VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515). Dazu wurde durch den Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen, dass die Vollstreckung einer Ausweisung im Hinblick auf eine im Zielstaat unmögliche medizinische Behandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine unmenschliche Behandlung und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. etwa VwGH 17.11.2005, 2005/21/0058; 28.6.2005, 2005/01/0080).
27 Zum AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz weiterhin - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200;
25.4.2017, Ra 2017/01/0016).
28 Ebenso ist - wie schon zum Asylgesetz 1997 - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0021). Nach dieser Judikatur hat ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).
Keine unmittelbare Anwendung der Statusrichtlinie 29 Das BVwG geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich nach Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen sei; die für den Revisionswerber günstigere nationale Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sei unangewendet zu lassen.
30 Damit wird aber übersehen, dass eine Berufung auf eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, deren vollständige Umsetzung in innerstaatliches Recht unterblieben ist bzw. die fehlerhaft umgesetzt wurde, nur zu Lasten eines Einzelnen oder zur Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, unter Hinweis auf EuGH 8.10.1987, Kolpinghuis Nijmwegen, 80/86, Rn. 13; 3.5.2005, Berlusconi, Rs. C-387/02 , Rn. 73 f; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, unter Hinweis auf auch EuGH 24.4.2012, Kamberaj, C-571/10 , Rn. 87; vgl. etwa in diesem Sinn aus jüngerer Zeit EuGH 7.8.2018, David Smith, C-122/17 , Rn. 42). Gegenüber einem Einzelnen können sich staatliche Einrichtungen in einer solchen Konstellation somit nicht auf eine Richtlinie berufen. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine andere Sichtweise dazu führen würde, dass in Fällen, in denen eine Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt wurde, es staatlichen Einrichtungen ermöglicht würde, Nutzen aus dem Verstoß des Mitgliedsstaates gegen das Unionsrecht zu ziehen (vgl. jüngst EuGH 27.3.2019, Pawlak, C-545/17, Rn. 89 f, mwN).
Keine richtlinienkonforme Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 möglich
31 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung es von den nationalen Behörden bzw. Gerichten verlangt, unter
Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH 4.10.2018, Link Logistic N&N, C- 384/17 , Rn. 58 f; 7.8.2018, David Smith, C-122/17 , Rn. 39 f; 27.3.2019, Pawlak, C-545/17, Rn. 85; jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Hinweise zu VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 47).
32 Der EuGH verweist somit auf die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden, deren Beurteilung dem nationalen Gericht obliegt (vgl. etwa EuGH 22.1.2019, Cresco Investigation, C- 193/17 , Rn. 74, mwN; Riesenhuber, Europäische Methodenlehre3, 227 f). Auf dem Boden des Unionsrechts sind dabei gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN).
Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist daher auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine
unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt (vgl. VwGH 22.8.2012, 2010/17/0228; mit zahlreichen Hinweisen aus Literatur und Judikatur; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015; OGH 30.1.2019, 7 Ob 241/18v, mwN; RIS-Justiz RS0114158).
33 Aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist (im Sinn der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 44).
34 Zwar entspricht Art. 3 EMRK inhaltlich im Wesentlichen Art. 15 lit. b der Statusrichtline (vgl. EuGH 18.12.2014, C- 542/13 , M'Bodj, Rn. 38; 17.2.2009,C-465/07 , Elgafaji, Rn. 28). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, der uneingeschränkt auf Art. 2 und 3 EMRK verweist, ist aber nicht darauf abzustellen, ob im Sinn des Art. 6 der Statusrichtlinie ein solcher "ernsthafter Schaden" vom Verhalten von "Akteuren" ausgeht.
35 Um zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Wortlautes zu gelangen, müsste sich eine teleologische Reduktion als zulässig erweisen. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Diese setzt aber nach den im Sinn der Rechtsprechung des EuGH relevanten "im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden" voraus, dass eine Gesetzesauslegung nach zulässigen Interpretationsmethoden auf das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung hinweist, die der ratio legis nicht entspricht. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (vgl. VwGH 9.3.1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. VwGH 23.2.2007, 2006/12/0110). Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:
36 Wie bereits dargestellt, verwies § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 auf § 57 Fremdengesetz 1997, der die Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Fall einer Verletzung u.a. von Art. 3 EMRK vorsah (Refoulementverbot). Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) wurden die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes - unter Entfall des Verweises auf das Refoulementverbot im Fremdenrecht (nunmehr FPG) - im AsylG 2005 geregelt, die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber erneut unter anderem an die (reale) Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geknüpft.
37 Auch die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtspaket 2005 lassen nicht erkennen, dass im AsylG 2005 die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nunmehr strenger geregelt werden sollten; insbesondere findet sich kein Hinweis dafür, dass sich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Voraussetzungen nach Art. 6 der Statusrichtlinie orientieren soll. In der Regierungsvorlage wurde zwar auch auf die Statusrichtlinie - insbesondere zu § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 auf Art. 15 der Statusrichtlinie - Bezug genommen, zu § 8 AsylG 2005 hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes aber (lediglich) ausgeführt (RV 952 BlgNR 22. GP 37):
"Schutz nach § 8 ist auch im Bezug auf Zivilpersonen, die vor kriegerischen Handlungen, die sie in Leben oder Unversehrtheit bedrohen, fliehen, anwendbar. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Ausweisung eines Fremden in einen Staat, wo er in besondere Gefahr läuft, Opfer eines bewaffneten Konflikts zu werden, im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK per se bedenklich wäre und andererseits entspricht dieser Schutzumfang den Vorgaben der Statusrichtlinie. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573, vom 19. 2. 2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)."
38 Diese Ausführungen bezogen sich somit zunächst auf die in Anlehnung an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eingefügte Wortfolge "oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes". Im Weiteren wurde aber erneut auf Art. 2 und 3 EMRK abgestellt und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 verwiesen. Das in der Regierungsvorlage genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2004 betraf den Begriff der "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des EGMR. Schon dies legt den - dem klaren Wortlaut entsprechenden - Willen des Gesetzgebers offen, hinsichtlich des Anknüpfens (unter anderem) an den Maßstab des Art. 3 EMRK lediglich die bestehende Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 fortzuschreiben.
39 Dazu tritt, dass § 75 Abs. 8 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) unter anderem anordnet, dass "die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt". Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist auch daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Prüfgegenstand nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ident ist.
40 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG und nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übereinstimmt. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. näher VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Dabei konnte sich der Verwaltungsgerichtshof - neben dem weitgehend übereinstimmenden Wortlaut der Bestimmungen nach § 50 Abs. 1 FPG und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - auch auf die Gesetzesmaterialien stützen. So heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, zu § 51 FPG (330 BlgNR 24. GP 30 f):
"Abs. 2 bestimmt konsequenterweise, dass ein Antrag nach Abs. 1, der sich auf den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) des Fremden bezieht, einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt und demgemäß nach den asylrechtlichen Bestimmungen zu behandeln ist. Dies ergibt sich klar aus der dem AsylG 2005 zugrunde liegenden Systematik, dass ein Fremder keinen ‚Asylantrag' im engen Sinn des Flüchtlingsbegriffs der GFK stellt, sondern einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zu prüfen. Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht dabei jenem des Refoulementverbots im FPG. Prüfungen nach dem AsylG 2005 beziehen sich aber immer nur auf den Herkunftsstaat (§§ 3 und 8 AsylG 2005), weshalb für alle anderen Staaten das FPG anwendbar bleibt. Abs. 2 gilt natürlich auch für Fremde, die bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen haben und nun einen Antrag gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 stellen. Diese Anträge sind entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeanträge zu behandeln."
Zum am 18. Juni 2015 kundgemachten Fremdenrechtsänderungsgeset z 2015, mit dem in § 51 Abs. 1 FPG vor "einer Ausweisung", die Wortfolge "einer Rückkehrentscheidung" entfiel, wurde in den Materialien (RV 582 BlgNR 25. GP , 15) ausgeführt:
"Es handelt sich hierbei um die Bereinigung eines Redaktionsversehens: § 51 Abs. 1 dient der Umsetzung des Art. 13 EMRK zur Gewährleistung einer effektiven Beschwerdemöglichkeit. Da seit 1. Jänner 2014 jedoch von Amts wegen bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (wie auch Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61) über die Zulässigkeit der Abschiebung in bestimmte Staaten auch im Lichte des § 50 abzusprechen ist (§ 52 Abs. 9), erübrigt sich die gesonderte Antragstellungsmöglichkeit während des laufenden Verfahrens.
(...)
Darüber hinaus hat der Fremde stets die Möglichkeit, ein Vorbringen der Unzulässigkeit (der Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat aufgrund Verstoßes gegen Art. 3 EMRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218), der Feststellungsantrag des § 51 Abs. 1 bezieht sich daher nur auf einen anderen Staat als diesen."
41 Es kann somit auch unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs des AsylG 2005 mit dem FPG nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz - von der Konstellation des §§ 8 Abs. 3 AsylG 2005 abgesehen (vgl. auch zu Aberkennungsverfahren § 9 AsylG 2005) - in Fällen, in denen aus Gründen des Art. 3 EMRK eine Abschiebung nicht zulässig ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. 42 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verpflichtung, von einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Fällen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann abzusehen, wenn dies - bei "Vorliegen außergewöhnlicher Umstände" - lediglich die Folge nicht durch Dritte verursachter allgemeiner "Unzulänglichkeiten" ist, sowohl verfassungsrechtlich (vgl. etwa VfGH 6.3.2008, B 2400/07; 21.9.2009, U 591/09) als auch durch Art. 4 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. EuGH 24.4.2018, C-353/16 , MP, Rn. 37 ff) geboten ist. Nach dem Gesagten entspricht es der Intention des Gesetzgebers, dieser Verpflichtung im Zuge von Verfahren auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - und nicht etwa bloß durch die Zuerkennung einer Stellung als Geduldeter nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG (vgl. zu den Rechtsfolgen auch § 57 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. allenfalls durch Berücksichtigung im Zuge der bei Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK - nachzukommen und den Betroffenen damit auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte zu gewähren.
43 Vor dem Hintergrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens - insbesondere auch unter Beachtung, dass mit dem AsylG 2005 hinsichtlich des unter anderem anzuwendenden Prüfungsmaßstabes nach Art. 2 und 3 EMRK lediglich die bisherige Rechtslage fortgeschrieben wurde - kommt dem Umstand, dass nach den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 1, 29 ff) mit dem Fremdenrechtspaket 2005 unter anderem auch die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umgesetzt werden sollte, keine maßgebliche Bedeutung mehr zu und vermag eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu rechtfertigen.
44 Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.
Fallbezogene Beurteilung und Umfang der Aufhebung 45 Durch die davon abweichende Auslegung, wonach nicht durch Dritte (Akteure) verursachte "allgemeine Unzulänglichkeiten" im Herkunftsstaat niemals zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führen könnten, hat das BVwG sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
46 Der Revisionswerber hat im vorliegenden Fall erklärt, das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Aussprüche über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und nach § 52 Abs. 9 FPG über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak unangefochten zu lassen. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
47 Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wird und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, handelt es sich grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht allerdings zwischen manchen Absprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). 48 Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofeseine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019; jeweils mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65 und § 59 Rz 103, mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
49 Nach § 52 Abs. 9 erster Satz FPG in der seit dem FRÄG 2017 geltenden Fassung ist mit der Rückkehrentscheidung "gleichzeitig" festzustellen, "ob" die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nach dem zweiten Satz der Bestimmung nicht, wenn die Feststellung des "Drittstaates", in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
50 Nach § 52 Abs. 9 FPG ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr entweder die Feststellung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zu treffen (vgl. die ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP 30 ff zur Änderung des § 52 Abs. 9 FPG durch das FrÄG 2017; vgl. dagegen zur früheren Rechtslage, wonach bei Unzulässigkeit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hatte, VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, Rn. 24 und 26, mwN; siehe zur Unzulässigkeit des inhaltlichen Auseinanderfallens mit der Entscheidung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bereits zu Rn. 40). 51 Wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt, wonach die Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat, setzt der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG somit zunächst die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus, sodass die Rückkehrentscheidung damit Grundlage (Vorstufe) der Feststellung nach dieser Bestimmung und die Feststellung im Fall der Anfechtung der Rückkehrentscheidung von dieser nicht trennbar ist (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 16; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198, Rn. 3).
52 Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).
53 Es steht der revisionswerbenden Partei daher im vorliegenden Fall nicht offen, die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches des BVwG nach § 52 Abs. 9 FPG auszuschließen.
54 Mit der Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz verlieren die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung sowie die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und § 55 FPG ihre Grundlage.
55 Das angefochtene Erkenntnis, das hinsichtlich des nicht bekämpften, trennbaren Spruchpunktes der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unberührt bleibt, war somit im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
56 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 21. Mai 2019
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